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s 112. Die Feuerpolizei 1). 1. Der Bekämpfung der Feuersgefahr dienen zahl-
reiche Bestimmungen der LBO. und der auf Grund derselben erlassenen baupolizei-
lichen Vorschriften. Daneben kommt aber auch noch eine Reihe von selbständigen Ge-
setzen und Verordnungen in Betracht, die sich ausschließlich mit dem genannten Zwecke
beschäftigen. Dieselben erstreben teils die Verhütung von Feuerschäden, teils die Be-
kämpfung ausgebrochener Brände, teils endlich die Herbeiführung eines Ersatzes für
entstandenen Schaden. Auf die Vorschriften letzterer Art wird bei der Darstellung
des Versicherungswesens zurückzukommen sein.
2. Der Verhütung von Feuersgefahr dienen neben den in den §§ 60—67
des Forstgesetzes getroffenen Anordnungen die auf die Bestimmungen des RStrGB.,
des PStrEGB. und der Gew. O. gestützten Verordnungen: vom 28. Novemb. 1864,
die sich speziell mit dem Schutze von Gebäuden befaßt 2); vom 30. Dez. 1871 den Voll-
zug des RStrG. betreffend Ziff. 5 3), wonach die Verabsäumung der Aufsicht über
feuersgefährliche Handlungen abhängiger oder in ihrer Zurechnungsfähigkeit be-
schränkter Personen sowie das Verlassen eines im Freien angezündeten Feuers mit
öffentlicher Strafe bedroht wird; vom 22. August 1890 über die Verwahrung und den
Transport von Mineralölen und anderer feuergefährlicher Flüssigkeiten !) und die
VO. v. 1. Sept. 1905 über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Aze-
tylen sowie über die Lagerung von Karbid 5).
Zum Vollzug des RG. vom 8. Juni 1884 (Sprengstoffgesetz) erging eine Aus-
führungsverordnung unterm 1. Sept. gl. J., die seitdem manche Abänderungen erfuhr):
mit VO. vom 29. Aug. 1905 wurden die auf den Verkehr mit Sprengstoffen bezüg-
lichen Vorschriften im Hinblick auf die hierüber im Bundesrate getroffenen Verein-
barungen einer Neufassung unterzogen 7), nachdem in gleicher Anlehnung an bundesrät-
liche Vereinbarungen vorher durch VO. vom 13. März 1894 Vorschriften über die Ver-
sendung von Sprengstoffen usw. durch die Militär= und Marineverwaltung erlassen
worden waren 8).
Die Errichtung von Schießstätten ist durch § 105 PStr#B. der
polizeilichen Genehmigung unterworfen, die beim Bezirksamte einzuholen ist; über die
Vornahme von Sprengungen ist durch die VO. vom 19. Dez. 1887 auf Grund des
§ 367 Ziff. 5 RStrGB. und §107 PStr eine genaue Vorschrift erlassen worden ).
3. Die auf dem Organis. Ed. vom 26. Nov. 1809 10) beruhende und durch den § 114
PStrGB ui) mit einer neuen gesetzlichen Grundlage versehene Einrichtung der
Feuerschau hat durch eine allgemeine Verordnung vom 23. Dezemb. 1880 und
1) Eine Zusammenstellung der einschlagenden Vorschriften gibt Schlusser-Franz
a. a. O. S. 325 u. ff.
2) Reg. Bl. S. 856.
3) G.u. VOl. 1872 S. 4.
4) G.u. VOl. S. 522.
5) G.u. VOl. S. 437.
6) G.u. VOBl. S. 388 (1887 S. 128 und 1905 S. 445).
7) G.u. VOBl. S. 423.
8) G.u. VOl. S. 118.
9) G.u. VOl. S. 445.
10) Beil. F Nr. 16 a.
11) 5 114 Ziff. 2 und 7.