8 112 Die Feuerpolizei. 365
ten Kehrbezirk angestellt wird mit der Verpflichtung und dem ausschließlichen Rechte,
innerhalb dieses Bezirkes die Reinigung vorzunehmen, ist beibehalten worden, vorbe-
haltlich des Rechtes des Minist. d. J., hier eine teilweise oder vollständige Aenderung
eintreten zu lassen 1).
Neben der Reinigungspflicht sind den Kaminfegern noch besondere Verbindlich-
keiten hinsichtlich der Verwendung von Gehilfen und Lehrlingen, der Führung von
Büchern, der Anzeige feuergefährlicher Zustände und der Mithilfe bei Brandfällen
auferlegt. Die von ihnen zu erhebenden Taxen werden durch orts= oder bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift festgestellt ).
Uebertretungen der den Kaminfegern und ihren Gehilfen obliegenden Verpflich-
tungen sind nach § 113, 134 PStr GB. bezw. F 148 Ziff. 8 d. Gew. O. mit öffentlicher
Strafe bedroht 3), eventuell kommen dabei die in dem §# 54 d. Gew. O. vorgesehenen
Gründe für die Zurücknahme der Bestallung in Frage; über die letztere entscheidet
ebenfalls der Bezirksrat .
5. Der Verhütung von Feuersgefahren dienen endlich auch die Vorschriften
über das Anbringen und die Ueberwachung (Visitation) der Blitzableiter,
die sich nicht nur gegen die Hauseigentümer, sondern auch gegen die Werkmeister
wenden, und die im 5 119 des PStrGB. ihre gesetzliche Grundlage und ihre Strafsank-
tion finden 5).
6. Das Feuerlöschwesen. Nach § 114 Ziff. 3 PStr#B. ist jeder
Bewohner eines Raumes, in dem oder in dessen Zubehörden ein Brand aus-
bricht, verpflichtet, alsbald die öffentliche Hilfe anzurufen. Die Bereithaltung
der nötigen Löschanstalten und Löschgerätschaften ist Sache der Gemeinden,
auch da, wo die Verwaltung der Ortspolizei vom Staate geführt wird 5).
Die Leitung der Löscharbeiten (die „Löschdirektion") liegt in den Händen der
Polizeibehörden?). Ueber die Art und Weise, wie diese bei einem Brandfalle
vorzugehen haben, ist in den für die einzelnen Gemeinden oder Bezirke nach §& 114
Ziff. 4 PStr G. zu erlassenden Löschordnungen das nötige vorzusehen.
In diese Löschordnungen können Vorschriften au'sgenommen werden, in welchen das
Verhältnis der Polizeibehörden zu bestehenden Feuerwehrorganisationen näher ge-
regelt, und bei Fehlen einer solchen Organisation die Bildung einer ständigen Hilfs-
mannschaft angeordnet wird, die nicht nur in Brandfällen auf Ansuchen miteinzugreifen,
sondern schon vorher sich durch Uebungen mit der Handhabung der Löschgerätschaften
—...——=
1) J2 der VO. Dem Neueintretenden kann unter Umständen die Leistung einer Unterhalts-
rente an den arbeitsunfähigen Vorgänger oder an dessen Hinterbliebene zur Pflicht gemacht werden.
*5 der VO.
2) 520 der BO. Die Taxforderung ist stets an den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zu
richten.
ch 3) Nach s§ 113 und 134 PStrE##. eventuell mit Haft bis zu 8 Tagen bezw. 4 Wochen.
4) 8 6 der VO. Zu den Voraussetzungen, bei deren Wegfall der Widerruf ausgesprochen
werden kann, gehört auch Nüchternheit und ein guter Leumund.
5) Geldstrafe bis zu 20 M. Vgl. ferner die VO. v. 20. Sept. 1864 (Reg. Bl. S. 656) und VO.
vom 22. Oktob. 1874 (G.u. VOBl. S. 518).
6) Gde.(St.) O. #(#59, dazu wurde unter anderm auch die Beschaffung einer auf dem Wasser
fahrbaren Dampffeuerspritze gerechnet. VGH. 14. Okt. 1891, Zeitschr. 24 S. 13. ·
7) Zunächst hat der Bürgermeister das nötige anzuordnen, eventuell kann das für die Gemeinde
zuständige Bezirksratsmitglied eingreisfen. G. Feuer Vers. G. J 36 und VO. v. 20. Aug. 1864 KS 6.