366 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 113
vertraut zu machen hat 1).
Im Wege der Verordnung ist geregelt, auf Grund des #& 114 Ziff. 5 PStrGB., das
Verfahren zum Löschen von Waldbränden 2). Die Löschdirektion liegt hier in den
Händen des Forstpolizeibeamten, während der staatliche Bezirksbeamte verpflichtet ist,
für die Aufrechthaltung der Ordnung sowie dafür zu sorgen, daß die technischen An-
ordnungen jenes Beamten richtig zum Vollzug kommen.
Die nötigen Löschmannschaften und Löschgeräte sind von den im Umkreis von
zwei Stunden um den Wald gelegenen Gemeinden zu stellen; wenn nötig können auch
weiter entfernt liegende Gemeinden mit zur Hilfeleistung herangezogen werden.
8 113. Die öffentlichen Wege. I. Die Landweges). Die für das öffent-
liche Wegerecht in erster Linie maßgebenden Gesetze sind das Straßengesetz vom
14. Juni 1884, an dem bisher nur geringe Aenderungen vorgenommen wurden,
sowie das unterm 5. Oktober 1908 erlassene Ortsstraßengesetz, durch welches das ältere
Gesetz vom 20. Febr. 1868, das inzwischen tiefgreifende Aenderungen und Ergän-
zungen erfahren hatte, einer vollständigen Neubearbeitung unterzogen worden ist #).
Zum Straßengesetze erging eine eingehende Vollzugsverordnung unterm 17. Ja-
nuar 1885 5), dem näheren Ausbau einzelner Bestimmungen des Ortsstraßenrechtes
dienten bisher die beiden Verordnungen vom 4. Aug. 1890 und vom 20. Sept. 19044).
Die Zuständigkeit des Reiches kommt auf dem hier in Frage stehenden Gebiete nur in
Betracht, soweit es um die Herstellung von Landstraßen im Interesse der Landesver-
teidigung und des allgemeinen Verkehrs handelt 7). Zur Geltendmachung des auf die-
seim Gebiete dem Reiche vorbehaltenen Gesetzgebungsrechtes ist es Baden gegenüber
nicht gekommen. »
1.BegriffundEinteilungderöffentlichenWege.Unter
einem öffentlichen Weg wird nach badischem Recht derjenige Teil der Erdoberfläche
verstanden, der dem allgemeinen Verkehr in bindender Weise gewidmet ist. Es ist nicht
notwendig, daß auf einem einzelnen Wege jede Art des gewöhnlichen Verkehrs möglich
ist, noch auch daß der Verkehr ohne Unterbrechung geschehen kann, er muß nur ein allge-
meiner sein, und dieses der Allgemeinheit zukommende Nutzungsverhältnis muß derart
gefestigt sein, daß dessen Bestand nicht vom Willen eines Privatberechtigten abhängt 3),
sondern nur unter Mitwirkung der Organe der Allgemeinheit irgendwie beeinflußt
I) Vgl. § 360 Ziff. 10 RStrGB. VI. Konst. Ed. v. 4. Juli 1808 Ziff. 16; ferner Wielandt,
Gde. R. I S. 173 und 304, sowie Thoma, Polizeibefehl S. 352.
2) V. v. 13. Febr. 1865 (Reg. Bl. S. 102).
3) Vgl. Baer, F. J., Die Wasser= und Straßenbauverwaltung im Großh. Baden, Karls-
ruhe 1870 und das Straßenbauwesen im Großh. Baden, Karlsruhe 1890; Walz, E., Das bad.
Ortsstraßenrecht; Dorner, Aß#. S. 121 u. ff. Dorner und Seng a. a. O. # 36 und 50,
endlich den Komm. -Bericht der I. K. zum neuen Ortsstr. Ges. (Dorner): Ldtg. 1907/08 Beilage
Nr. 309 zum Prot. I. K.
4) G.u. VOBl. 1884 S. 285 und 1908 S. 605 mit dem Erlaß des neuen Ortsstr. Ges. hat auch
der §J/22 Ziff. 6 des Str G. eine Aenderung erfahren.
5) G.u. VOl. S. 9.
6) G.u. VOBl. 1890 S. 513, 1904 S. 410. Eine Neuredaktion derselben steht bevor; siehe
hierüber unten im Nachtrag.
7) RV. Art. 4 Ziff. 8.
8) Nicht zu den öffentlichen Wegen gehören daher die im Feldbereinigungsverfahren ge-
schaffenen, ebenso die bloßen Verwaltungszwecken dienenden, der Allgemeinheit widerruflich zur
Benützung überlassenen, Wirtschaftswege (Feldwege, Holzabfuhrwege usw.). Dagegen stehen die
einen Teil des allgemeinen Verkehrsraums bildenden öffentlichen Plätze den Wegen gleich.