Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

368 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 113 
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älteren Ortsstraßengesetzes in der Form von Unternehmerstraßen öffentliche Wege zur 
Entstehung kommen konnten, die, solange sie von der Gemeinde noch nicht übernom— 
men sind, zu keiner der drei genannten Klassen gehören, vielmehr eine besondere vierte 
Klasse von öffentlichen Wegen bilden 1). 
2. Die Anlag e der öffentlichen Wege. a) Die Fürsorge für die im öffentlichen 
Interesse erforderliche Wegherstellung und Unterhaltung ist Sache der öffentlichen 
Verwaltung. Den Privaten bleibt es zwar nicht unbenommen, einfache (nicht zum 
Anbau bestimmte) Verkehrswege herzustellen und dem öffentlichen Verkehr zu überlas- 
sen, diese Widmung erhält jedoch rechtlichen Bestand erst durch die, wenn auch still- 
schweigend erklärte, Annahme seitens der zuständigen Verwaltungsorgane 2). An- 
dererseits hat das Gesetz aber auch Vorkehr dafür getroffen, daß für alle Arten von 
Straßen ein baupflichtiges Subjekt zur Verfügung steht: für die Landstraßen hat der 
Staat, für die Kreisstraßen der Kreis und für die Gemeindewege die Gemeinde auf- 
zukommen 3). 
Allen drei Baupflichtigen ist es jedoch nach dem Grundsatze, daß die aus der Ge- 
staltung der öffentlichen Verhältnisse einem Einzelnen zufließenden Sondervorteile 
tunlichst zum Ausgleich gelangen sollen, gestattet, diejenigen Beteiligten, denen die 
Straßenanlage zu besonderem Nutzen gereicht, auch zu besonderen Beitragsleistungen 
heran zuziehen. Ferner sind gewisse zur Erfüllung der Wegbaupflicht an und für sich 
gehörende Arbeiten schlechtweg der Gemarkungsgemeinde zur Last gelegt. 
Was den Umfang der Wegbaupflicht angeht, so bestimmt das Ge- 
setz, daß diese letztere sich „auch auf sämtliche Zubehörden und Vorrichtungen“ er- 
streckt, „die zum Schutz und zur Erhaltung des Straßenkörpers, zur Sicherheit, Ord- 
nung und Bequemlichkeit des nach der Art des Wegs zu vermittelnden Verkehrs, sowie 
zum Schutz benachbarter Besitzer gegen nachteilige Folgen der Weganlage erforderlich 
sind“ ). 
Besonders hervorgehoben ist die Verpflichtung zur Osfenhaltung der Wege 
bei Schneeanhäu fungen und zur Anpflanzung von Wegbäumen. 
Reicht im erstgenannten Falle die Tätigkeit der Wegbediensteten nicht aus, so sind die 
beteiligten und die benachbarten Gemeinden verpflichtet, gegen eine nachträglich zu 
gewährende billige Vergütung, die im voraus allgemein festgestellt werden kann, 
mittels Hand= und Spanndiensten und Stellung der erforderlichen Gerätschaften die 
nötige Hilfe zu leisten. Die Anpflan zung von Bäumen kann den Kreisen und Ge- 
meinden durch Bezirksratsbeschluß überall da zur Pflicht gemacht werden, wo dies im 
Interesse einer geordneten Wegunterhaltung oder zur Sicherheit des Verkehrs er- 
forderlich ist 5). 
1) Vgl. das ältere Ortsstr. Ges. v. 6. Juli 1896 Art. 21. Nach dem neuen Gesetze (58 4 und 10) 
werden die sogen. Unternehmerstraßen sofort als Gemeindewege gebaut. 
2) Vgl. Ortsstr. G. F4. 
3) Str G. § 7, 11, 16. Ortsstr. G. J 1. An diesem normalen Verteilungsverhältnis können 
nach § 15 Straß. G. insofern Verschiebungen eintreten, als die Kreise gegen Zahlung einer festen 
Dotation aus der Staatskasse mit Genehmigung des Minist. d. J. einzelne Landstraßen in ihre 
Unterhaltung übernehmen können. Außerdem haben in der Praxis die Kreise gestützt auf # 41 des 
Verw.G. eine Zahl von Gemeindewegen unter teilweiser finanzieller Entlastung der Gemeinden 
in eigene Verwaltung genommen, die sogen. Kreiswege. #11 VM0. 
4) Str G. § 25 Abs. 1. 
5) Str G. 3§ 26, 27 und VO. vom 17. Januar 1885, die Offenhaltung usw. betr. (G. u. VO#l. 
S. 20, abgeändert durch VO. vom 25. Dez. 1901 (G.u. VOl. S. 582).
	        
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