370 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 113
Planfeststellung die Folge, daß die Herstellung der neuen Straße von der Aufsichtsbe—
hörde unter Umständen auch ohne den sonst notwendigen Beweis eines gegenwär—
tigen Bedürfnisses erzwungen werden kann 1), und daß den Angrenzern, die an die
Straßenlinie gebaut haben, gegen Beeinträchtigungen durch spätere Fluchtlinien-
änderungen ein Rechtsschutz gewährt wird, auch wenn es zur Herstellung der betreffen-
den Straßen noch nicht gekommen ).
c) Das Beizugsrecht, das den Straßenbaupflichtigen eingeräumt ist, ist in
folgender Weise geordnet: der Staat erhebt, wenn er zur Neuherstellung oder
Hauptverbesserung einer Landstraße schreitet, von den dabei interessierten Gemeinden
eine nach dem Verhältnis des Nutzens und der finanziellen Leistungsfähigkeit zu be-
messende Vorausleistung, die in ihrem Gesamtbetrag ein Drittel des für den Neubau
oder die Hauptverbesserung zu machenden Aufwandes nicht überschreiten darf. Für die
Unterhaltung der Landstraßen verlangt er von der Gesamtheit der Gemeinden, deren
Gemarkungen von einer Landstraße berührt werden, ein Viertel des Aufwandes, das
nach dem Verhältnisse der Länge der Landstraßen innerhalb der einzelnen Gemar=
kungen unter Berücksichtigung der für das Gebiet der einzelnen Kreise sich ergebenden
Gesamtunterhaltungskosten verteilt wird 3).
Die Kreise sind berechtigt, zur Neuherstellung oder Hauptverbesserung einer
Kreisstraße von den interessierten Gemeinden einen nach den oben angeführten Ge-
sichtspunkten zu bemessenden Beitrag bis zur Höhe von einem Drittel des Aufwandes
und von den Unterhaltungskosten schlechtweg ein Drittel zu fordern. Durch Kreisstatut
können die von den Gemeinden zu leistenden Unterhaltungsbeiträge in anderer Weise
festgesetzt und unter Umständen bis auf den Betrag der Hälfte des Aufwandes erhöht
werden. Weiter ist es den Kreisen überlassen, den Neubau oder die Hauptverbesserung
einer Kreisstraße davon abhängig zu machen, daß andere Kreisverbände, Gemeinden
oder Private (Wald-, Steinbruch-, Werkbesitzer usw.), für welche die betreffende Her-
stellung von besonderem Vorteil ist, einen angemessenen Vorausbeitrag leisten!y)
Die Gemeinden können, was die Anlage, Verbesserung und Unterhaltung
der einfachen Gemeindewege angeht, zu dem entstehenden Aufwand, wenn ein Weg
mehr den Interessen der Nachbargemarkungen dient, diese letzteren und zwar unter
Umständen bis zum vollen Betrag heranziehen; außerdem sind sie zum anteiligen Bei-
zug derjenigen Besitzer von Waldungen, Steinbrüchen, Salinen, Berg= und Hütten-
werken oder anderer Gewerbsunternehmungen befugt, von denen ein Gemeindeweg
dauernd oder vorübergehend in besonderem Maße gebraucht oder abgenützt wird, oder
in deren vorwiegendem Interesse ein Gemeindeweg neu hergestellt oder verbessert
schon vorher, wenn ein Grundstück ganz in die Straße fällt, wenn und soweit es an einer bereits
hergestellten Straße gelegen, oder, wenn es in einen Platz fällt, sofern die Gemeinde das Gelände
der umliegenden Straßen erworben hat. Bei bebauten Stücken kann die Uebernahme der in die
Straße fallenden Teile oder eine Entschädigungsleistung dann verlangt werden, wenn das Gelände
freigelegt ist. 5 8 Abs. 2—4; § 30 Abs. 2 Ortsstr. G.
1) &10 Ortsstr. G. sobald die Bebauung ein er Straßenseite gesichert ist, oder die Herstellungs-
kosten angeboten werden.
2) Vgl. unter Ziff. 4 im Texte.
3) 88 17, 18, 20 u. ff. Str G. Ist der Nutzen für eine Gemeinde nur ganz gering, so kann Be-
freiung vom Beizug eintreten; bei geringer Leistungsfähigkeit einer Gemeinde kann der Beitrag
ermäßigt oder gestundet werden.
4) 3§ 11 u. ff., 88 20 u. ff. Stre. Auch hier können bei Geringfügigkeit des Nutzens oder bei
geringer Leistungsfähigkeit Nachlässe bewilligt werden.