8 113 Die öffentlichen Wege. 371
wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die betreffenden Besitzungen außerhalb
des Gemeindegebietes gelegen sind 1).
Handelt es sich um Gemeindewege, die zugleich die Eigenschaft einer Orts-
straße besitzen, so können die Gemeinden mit Staatsgenehmigung beschließen, daß
die Eigentümer der an eine neuangelegte oder durch Verbesserung eines bestehen-
den Weges geschaffene Ortsstraße angrenzenden Grundstücke, sobald sie an der
Straße Bauten besitzen oder neu ausführen, die Kosten der Straßenanlage (einschl.
Geländeerwerb und Freilegung) und der fünfjährigen ersten Unterhaltung teilweise
oder in vollem Umfange zu tragen haben. Das gleiche gilt für den Fall einer Ver-
breiterung oder sonstigen Aenderung einer bestehenden Ortsstraße, wenn diese Maß-
nahmen den anstoßenden Grundstücken einen entsprechenden Vorteil bieten 2).
Ebenso kann den Grundeigentümern der teilweise Ersatz der Kosten der ihren
Grundstücken dienenden, von der Gemeinde gebauten unterirdischen Abzugskanäle
auferlegt und ihnen die Herstellung der öffentlichen Gehwege mit Rinnen zur Pflicht
gemacht, oder der Ersatz der dafür von der Gemeinde aufgewendeten Beträge ange-
sonnen werden 3).
Der auf den Beizug zu den Kosten der Straßenherstellung lautende Gemeinde-
beschluß ist für jede ein zelne Ortsstraße besonders zu fassen; der Beizug zu den Kana-
lisierungskosten und die Ueberwälzung der Gehwegsbaulast können speziell für einzelne
Straßen oder im voraus allgemein verfügt werden. Die aus den angeführten Ge-
meindebeschlüssen sich ergebenden Verpflichtungen haften auf den betreffenden Grund-
stücken als öffentliche Lasten, die auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Gemeinden
sind verpflichtet, über diese Forderungen Verzeichnisse zu führen, deren Einsicht jeder-
mann frei steht. Zur Geltendmachung ihres Vorzugsrechtes im Zwangsvollstreckungs-
verfahren bedarf es einer vom Bezirksamte ausgestellten Bestätigung der Forderung
und ihres Fälligkeitsternims ).
d) Ganz allgemein sind von den in den Umfang der Wegbaupflicht fallenden
Arbeiten diejenigen, welche wesentlich den Interessen der Gesundheit, Reinlichkeit
und Annehmlichkeit dienen, sowie die Beleuchtung der öffentlichen Wege, sofern dabei
ein öffentliches Interesse mitspricht, den Gemarkungsgemeinden aufer-
legt. Soweit es sich dabei um Ortsstraßen handelt, können jedoch die Kosten der unter
diese Gemeindeverpflichtungen gehörenden Straßenreinigung durch Ge-
meindebeschluß mit Staatsgenehmigung den Eigentümern der angrenzenden Grund-
stücke auferlegt, oder es kann im Wege der orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift
eine direkte Reinigungspflicht der Eigentümer, Mieter und Pächter der angrenzenden
Grundstücke begründet werden 5).
1) 8 u. ff. StrG. Den Beizuziehenden ist vor der Ausführung des Weges Gelegenheit
zu geben, sich über das Projekt zu äußern. Für die unter das Ges. v. 16. Aug. 1900 fallenden
Straßenstrecken erhalten die Städte vom Staate feste Beiträge.
2) 622 Ortsstr. G. Der Nachweis eines besonderen Nutzens ist nicht erforderlich, die Eigentü-
mer eines bereits bebauten Grundstückes können jedoch Befreiung vom Beizug erlangen, wenn sie
nachweisen, daß ihren Grundstücken aus der Straße kein Vorteil erwächst. Bei Zustimmung der
Mehrheit der Beteiligten kann die Fälligkeit des Beitrages sofort, schon vor dem Anbauen, eintreten.
3) I§ 23, 24 Ortsstr. G.
4) 125 Ortsstr. G. und Vollz. VO. v. 4. Aug. 1890 und vom 20. Sept. 1904. Jeder einzelne
sepiner haftet auch für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen
personlich.
5) 425 Abs. 2 Str G. §5 26 Ortsstr. G. „
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