Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 113 Die öffentlichen Wege. 371 
  
wurde. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die betreffenden Besitzungen außerhalb 
des Gemeindegebietes gelegen sind 1). 
Handelt es sich um Gemeindewege, die zugleich die Eigenschaft einer Orts- 
straße besitzen, so können die Gemeinden mit Staatsgenehmigung beschließen, daß 
die Eigentümer der an eine neuangelegte oder durch Verbesserung eines bestehen- 
den Weges geschaffene Ortsstraße angrenzenden Grundstücke, sobald sie an der 
Straße Bauten besitzen oder neu ausführen, die Kosten der Straßenanlage (einschl. 
Geländeerwerb und Freilegung) und der fünfjährigen ersten Unterhaltung teilweise 
oder in vollem Umfange zu tragen haben. Das gleiche gilt für den Fall einer Ver- 
breiterung oder sonstigen Aenderung einer bestehenden Ortsstraße, wenn diese Maß- 
nahmen den anstoßenden Grundstücken einen entsprechenden Vorteil bieten 2). 
Ebenso kann den Grundeigentümern der teilweise Ersatz der Kosten der ihren 
Grundstücken dienenden, von der Gemeinde gebauten unterirdischen Abzugskanäle 
auferlegt und ihnen die Herstellung der öffentlichen Gehwege mit Rinnen zur Pflicht 
gemacht, oder der Ersatz der dafür von der Gemeinde aufgewendeten Beträge ange- 
sonnen werden 3). 
Der auf den Beizug zu den Kosten der Straßenherstellung lautende Gemeinde- 
beschluß ist für jede ein zelne Ortsstraße besonders zu fassen; der Beizug zu den Kana- 
lisierungskosten und die Ueberwälzung der Gehwegsbaulast können speziell für einzelne 
Straßen oder im voraus allgemein verfügt werden. Die aus den angeführten Ge- 
meindebeschlüssen sich ergebenden Verpflichtungen haften auf den betreffenden Grund- 
stücken als öffentliche Lasten, die auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Gemeinden 
sind verpflichtet, über diese Forderungen Verzeichnisse zu führen, deren Einsicht jeder- 
mann frei steht. Zur Geltendmachung ihres Vorzugsrechtes im Zwangsvollstreckungs- 
verfahren bedarf es einer vom Bezirksamte ausgestellten Bestätigung der Forderung 
und ihres Fälligkeitsternims ). 
d) Ganz allgemein sind von den in den Umfang der Wegbaupflicht fallenden 
Arbeiten diejenigen, welche wesentlich den Interessen der Gesundheit, Reinlichkeit 
und Annehmlichkeit dienen, sowie die Beleuchtung der öffentlichen Wege, sofern dabei 
ein öffentliches Interesse mitspricht, den Gemarkungsgemeinden aufer- 
legt. Soweit es sich dabei um Ortsstraßen handelt, können jedoch die Kosten der unter 
diese Gemeindeverpflichtungen gehörenden Straßenreinigung durch Ge- 
meindebeschluß mit Staatsgenehmigung den Eigentümern der angrenzenden Grund- 
stücke auferlegt, oder es kann im Wege der orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift 
eine direkte Reinigungspflicht der Eigentümer, Mieter und Pächter der angrenzenden 
Grundstücke begründet werden 5). 
1) 8 u. ff. StrG. Den Beizuziehenden ist vor der Ausführung des Weges Gelegenheit 
zu geben, sich über das Projekt zu äußern. Für die unter das Ges. v. 16. Aug. 1900 fallenden 
Straßenstrecken erhalten die Städte vom Staate feste Beiträge. 
2) 622 Ortsstr. G. Der Nachweis eines besonderen Nutzens ist nicht erforderlich, die Eigentü- 
mer eines bereits bebauten Grundstückes können jedoch Befreiung vom Beizug erlangen, wenn sie 
nachweisen, daß ihren Grundstücken aus der Straße kein Vorteil erwächst. Bei Zustimmung der 
Mehrheit der Beteiligten kann die Fälligkeit des Beitrages sofort, schon vor dem Anbauen, eintreten. 
3) I§ 23, 24 Ortsstr. G. 
4) 125 Ortsstr. G. und Vollz. VO. v. 4. Aug. 1890 und vom 20. Sept. 1904. Jeder einzelne 
sepiner haftet auch für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen 
personlich. 
5) 425 Abs. 2 Str G. §5 26 Ortsstr. G. „ 
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