8 115 Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 379
graphenbeamten sowie der mit der Aufsichtsführung betrauten Beamten vom Kaiser
auszugehen, während den Landesregierungen für den ihre Gebiete betreffenden
Ernennungen nur behufs Bestätigung und Publikation Mitteilung gemacht wird.
Die übrigen Beamten sollen von den betreffenden Landesregierungen angestellt
werden. Nach Abs. 6 des angeführten Art. ist es jedoch diesen Regierungen überlassen
worden, die bezüglichen Verhältnisse in einem für das Reich günstigeren Sinne zu
regeln. Letzters ist für Baden durch zwei unterm 6. Juli 1871 und 6. Dezember gl.
J. abgeschlossene Vereinbarungen geschehen 1). Darnach hat vom Kaiser auszugehen:
die Anstellung der Oberpost-Direktoren, Ober= und Posträte, Postinspektoren und der
Rendanten der Oberpostkassen. Die Art der Ausübung des der Landesregierung
zustehenden Anstellungsrechtes ist in der Weise geordnet, daß die Anstellung der Be-
amten vom Post= und Telegraphensekretär aufwärts auf Vorschlag der Kaiserlichen
Direktionen durch die Großh. Regierung, die Anstellung der übrigen Beamten da-
gegen (Unterbeamten, Postgehilfen, Telegraphisten usw.) im Auftrag und Namen
der Großh. Regierung von den Kais. Postdirektionen und der Kais. Telegraphendirek-
tion verfügt werden soll.
Bezüglich der vom Kaiser anzustellenden Beamten ist der Vorbehalt gemacht,
daß bei der Besetzung dieser Stellen vorzugsweise auf badische Landesangehörige
Rücksicht genommen werde 2), wogegen hinsichtlich der übrigen Stellen vereinbart ist,
daß dieselben an Nichtbadener nur dann übertragen werden sollen, „wenn keine für
die betreffende Stelle geeignete badische Landesangehörige vorhanden sind“" 3). Nach
bestehender Praxis kommt hierbei das Dienstalter der badischen Bewerber im Ver-
gleich mit Bewerbern aus anderen Ländern nicht in Betracht; im ersteren Falle gilt
jedoch die Bevorzugung nur ceteris paribus, unter Berücksichtigung der Anziennität
und sonstiger etwaiger dienstlicher Hinderungsgründe besonderer Art. Als badische
Landesangehörige werden in beiden Fällen nur diejenigen angesehen, welche die
badische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben.
Auf die von der badischen Regierung angestellten Beamten, die als mittelbare
Reichsbeamte gelten, findet das badische Beamtengesetz keine Anwendung #).
5 115. Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 1. Von dem durch die Reichsgesetz-
gebung den Einzelstaaten eingeräumten Recht, eine Münzanstalt zu betreiben
und in derselben Reichsmünzen zu prägen, hat Baden Gebrauch gemacht 5).
2. Die der landesgesetzlichen Regelung überlassene Einrichtung der Aichämtert)
ist auf Grund der Art. 15 und 16 der früheren badischen Maß= und Gewichtsordnung vom
1) Die betreffenden Vereinbarungen, die zwischen den beiderseitigen Reg. Kommissären ab-
geschlossen wurden und später die Genehmigung des Reichskanzlers und des Gr. Staatsministeriums
gefunden haben, sind nicht zum Abdruck gelangt. Vgl. über deren hierher gehörenden Inhalt die
Verhandlungen der Landstände 1905/6 besonders I. K. Prot. S. 440—443 und Beil. Nr. 223.
2) Vereinbarung v. 6. Juli 1871 in Ziff. 8.
3) Vereinbarung v. 6. Dezemb. 1871 in Ziff. 4. ** #
4) Vgl. Laband, St. d. D. R. Bd. 1 58 44 S. 416 f. Sie befinden sich in keinem Dienst-
verhältnis zum badischen Staat. § 1 Beamten-Ges.
5) RG. v. 4. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 404), + 6 und RG. v. 9. Juli 1873 (R.G. Bl. S. 233 bezw.
v. 1. Juni 1900 (R.G. Bl. S. 250) F 4.
6) Art. 16 u. ff. des RG. v. 17. August 1868 (BG#Bl. S. 473), an dessen Stelle das R. vom
30. Mai 1908 tritt (Reg. Bl. S. 349).