8 116 Das Kreditwesen. 381
stischen Persönlichkeit. Ein unterm 9. April 1880 erlassenes Gesetz 1) hat die Gemeinden
zur Uebernahme einer solchen Bürgschaft nochmals ausdrücklich ermächtigt und hat zu-
gleich über die Einrichtung und die Geschäftsführung dieser Kassen eingehende Vor-
schriften aufgestellt 2).
Die Bürgschaftsübernahme kann nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung
erfolgen und bedarf der hinzukommenden Staatsgenehmigung, welche vom Mini-
sterium des Innern zu erteilen ist 3).
Die Regelung der Rechtsverhältnisse einer solchen Sparkasse, hat durch die Auf-
stellung von besonderen Satzungen zu geschehen, für deren Inhalt das Gesetz eine
Reihe von zwingenden Vorschriften gibt: Die Sparkasse und ihr Vermögen muß von
den Kassen und dem Vermögen der Gemeinde vollständig getrennt verwaltet werden;
mit der Sparkasse kann eine Waisenkasse, sowie ausnahmsweise eine Leih= und eine
Hinterlegungsanstalt verbunden sein; die Uebernahme anderer Geschäftszweige ist
nicht gestattet.
Die Verwaltung einer Sparkasse, welche nur von einer Gemeinde verbürgt
ist, wird in den Städteordnungsstädten von einer besonderen stadträtlichen Kommis-
sion, in den übrigen Gemeinden durch den Gemeinderat oder einen Verwal-
tungsrat geführt, in welchem der Bürgermeister Sitz und Stimme haben muß, und
dessen übrige Mitglieder mindestens zur Hälfte aus dem Gemeinderate zu entnehmen
sind. Für einzelne, im Gesetze näher bezeichnete Beschlüsse von besonderer Bedeutung
bedarf das Kassenverwaltungsorgan der Zustimmung der Gemeindevertretung,
mitunter auch noch der Staatsgenehmigung ).
Ist eine Sparkasse von mehr als einer Gemeinde verbürgt, so wird aus den be-
teiligten Gemeinden nach Maßgabe der Satzungen ein Verbandsausschufß bestellt,
der dann das Verwaltungsorgan zu bestimmen hat und in gewissem Umfang die
Stelle der Vertretungen der einzelnen Gemeinden einnimmt 5).
Jede öffentliche Sparkasse muß einen besonderen Rechner haben, dessen
Gehalt mit Ausschluß von Tantiemen aus den Mitteln der Kasse zu bestreiten ist.
Sämtliche Verwaltungsorgane der Sparkassen unterliegen den für die sogen. Ge-
meindebeamten geltenden dienstpolizeilichen Vorschriften ).
Für die Geschäftsführung im allgemeinen gibt das Gesetz folgende Richtpunkte:
Die Spareinlagen müssen auf bestimmte Namen lauten; größeren Einlagen
darf kein höherer Zinsfuß bewilligt werden, wie den kleineren; das Vermögen der
Kasse ist möglichst sicher zinsbar anzulegen; bestimmte im Gesetze vorgesehene An-
1) G.u. VOl. S. 109.
2) Durch die Einführung des B# ist dieses Ges. (abgesehen von einer einzelnen Bestimmung
in & 8) nicht berührt worden. EG. zum BB. Art. 99.
3) 5# des Ges. 7 2 der Ldh. Vollz. V O. von 9. April 1880 (G.u. VOl. S. 115).
4) § 9 des Ges. Aenderung des Bürgschaftsverhältnisses oder der Satzungen, Ernennung des
Rechners, Anstellung von Beamten für länger als sechs Jahre, Verfügungen über die Ueberschüsse,
soweit die Satzungen hierüber nichts bestimmtes anordnen, Freigebigkeitshandlungen, gewisse
Arten von Anleihen, Bestimmung des Zinsfußes für die Guthaben der Einleger, der Gehalte der
Beamten, Auflösung der Anstalt.
5) Ss§ 10 und 11 des Ges.
6) 47 des Ges. Durch # 25 Abs. 3 des Gr. Bad. Ausf.G. (Fassung vom 8. Juli 1902) ist aus-
drücklich bestätigt, daß denselben im Verkehr mit den Grundbuchämtern die Eigenschaft öffentlicher
Behörden zukommt. Ueber die gesetzliche Fürsorge für die Sparkassenbeamten s. oben §& 64.