382 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 116
lagen sind ohne weiteres erlaubt, andere bedürfen einer ausdrücklichen Ermächtigung
in den Satzungen 1).
Der reine Ueberschuß der Sparkasse ist zunächst zur Bildung eines Reservefonds
zu verwenden, der so angelegt werden muß, daß er jederzeit rasch flüssig gemacht
werden kann. Der Reservefond hat mindestens 5 Prozent der Gesamtsumme des
Guthabens der Einleger zu betragen. Der weitere Ueberschuß kann zugunsten der
Einleger verwendet oder den bürgenden Gemeinden zur Verwendung
für gemeinnützige, nicht bereits durch ein Gesetz gebotene, Ausgaben2#) zugewiesen werden.
Die ganze Verwaltung der Sparkassen unterliegt der Staatsaufsicht; die Rech-
nungen derselben werden staatlich abgehört. Die Form der Kassen= und Rechnungs-
führung ist durch Verordnung näher geregelt 3).
Auf Sparkassen, die von Kreisverbänden oder von Bezirksverbänden errichtet
werden, findet das Gesetz vom 9. April 1880 keine Anwendung. Deren Satzungen
sind jedoch den Grundsätzen dieses Gesetzes tunlichst an zupassen ).
3. Die Pfandleihanstalten.
a) Der Betrieb des Pfandleihgewerbes durch Private ist auf Grund des
#l 38 der Gew.O., § 360 Ziff. 12 RSt G. und § 134 a PStr G. durch VO. des Min.
des Innern vom 20. März 1900 5) einer Neuregelung unterzogen worden, welche
von dem im Art. 94 Abs. 1 des EG. zum BGB. eingeräumten Vorbehalte Gebrauch
machend, in einer Reihe von Punkten von den Vorschriften des BGB. abweicht und
in polizeilicher Hinsicht ziemlich einschneidende Bestimmungen enthält 5).
b) Der Geschäftsbetrieb der öffentlichen, d. h. der vom Staate, den Ge-
meinden oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes begründeten
Pfandleihanstalten richtet sich nach den für diese einzelne Anstalt erlassenen Satzun-
gen, die auchals Privatrechtsquelle anerkannt sind 6). In diesen Satzungen, welche
der Genehmigung des Staatsministeriums und der Verkündigung im Gesetzesblatt be-
dürfen, kann die Art der Pfandverwertung, die Verjährung des Forderungsrechtes aus
dem Pfandschein und des Verfahren zur Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter
Pfandscheine abweichend vom BGB. geregelt werden. Die Satzungen können auch
bestimmen, daß der Anstalt das Recht zusteht, die ihr verpfändeten Sachen den Berech-
tigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Aehnliche Sonderbestimmungen waren in Baden bereits durch das Gesetz vom
6. April 1854 erlassen worden. Von der in diesem Gesetze enthaltenen Ermächtigung
hatten die städtischen Leihhäuser in Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Freiburg und
Konstanz Gebrauch gemacht, ebenso die als juristische Person des öffentlichen Rechtes
1) & 13, 14 des Ges.
2) + 15 des Ges.
3) 8§ 16 und 17 des Ges. ### der Vollz. V O. vom 9. April 1880, ferner VO. v. 31. Juli 1887,
„Sparkassenrechnungsanweisung, abgeändert und neu veröffentlicht mit Bekanntmachung vom
19. Juli 1897 (G.u. VOl. S. 200).
4) § 20 des Ges..
5) G.u. WOl. S. 533. Unter die Privatleihanstalten fällt auch die Bad. Bank, soweit sie
Lombardverkehr betreibt. Hierfür gelten aber nach Art. 12 des Ges. v. 16. März 1870 gewisse
Sondervorschriften. Vgl. hierüber, sowie über die ganze Materie Dorner, A. S. 270 ff.
6) Art. 29 des AGS. zum BG.