Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 117 Das Versicherungswesen. 383 
anerkannte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit (früher Versorgungsanstalt) 
in Karlsruhe 1). 
§ 117. Das VBersicherungswesen. Zu einer erschöpfenden gesetzgeberischen Be- 
handlung des Versicherungsrechtes ist es in Baden nicht gekommen. Die in das Ver- 
sicherungswesen einschlagenden Gesetze beziehen sich nur auf die Feuer-, die Hagel- 
und die Rindviehversicherung. Die mit den beiden letztgenannten Versicherungs- 
zweigen befaßten Vorschriften werden an späterer Stelle zu besprechen sein; unter 
den Gesetzen über die Feuerversicherung steht dasjenige, welches die Gebäudeversiche- 
rung zum Gegenstande hat und dieselbe ganz eigenartig regelt, an erster Stelle: 
1. Die Gebäude-Feuerversicherung.:.). 
Bereits in der früheren Markgrafschaft Baden-Durlach bestand eine alle Gebäude 
des Landes umfassende, auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit aufgebaute Brand- 
kassensozietät mit Beitrittszwang. Eine ähnliche Einrichtung fand sich in der Mark- 
grafschaft Baden-Baden. Mit der Vergrößerung des Landes wurde die zu einer 
Einheit zusammengefaßte Anstalt immer mehr erweitert und entsprechend ausge- 
staltet, teilweise unter Abschwächung des Zwangsmomentes. Eine derselben unterm 
29. Dezember 1808 gegebene Neuorganisation 3) wurde in der Folge wieder manchen 
Aenderungen unterzogen, bis das unterm 29. März 1852 erlassene Gesetz über „die 
Feuer-Versicherungsanstalt der Gebäude“ der Einrichtung dasjenige Gepräge verlieh, 
das sie noch heute trägt. Die unterm 3. August 1902 zu dem angeführten Gesetze 
erlassene Novelle beseitigte nur einzelne, auf eine zu weit gehende Aengstlichkeit vor 
Brandstiftungen zurückzuführende, Vorschriften, — so die Beschränkung der Versiche- 
rung auf vier Fünftel des Wertes, die Bemessung der Entschädigung nach dem Kauf- 
wert, wenn dieser niedriger war als der Bauwert, und die für die Beitragsleistung 
angeordnete Klassifizierung der Gemeinden nach Maßgabe der Größe der in ihrem 
Gebiete vorgekommenen Brandschäden, — indem sie in erster Linie den Charakter 
der Einrichtung als eines Instituts staatlicher sozialer Fürsorge betonte, das der Er- 
haltung des gesamten Gebäudebestandes in Stadt und Land sowie der Befestigung 
und Stärkung des Kredits gewidmelt ist. 
Von der im Art. III Abs. 2 des genannten Gesetzes der Regierung erteilten Be- 
fugnis zur Neuveröffentlichung des gesamten Gesetzestextes wurde durch Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 10. September 1902 Gebrauch gemacht "). 
Dic erforderlichen Vollzugsvorschriften wurden in einer unterm 30. Dezember gleichen 
Jahres erlassenen Verordnung zusammengefaßt 5). Durch das RG. vom 12.Mai 1901 
(Vers. Aufsichtsges.) wurde an der Organisation der badischen Anstalt nichts geändert. 
Ebenso läßt das RG. über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 die Einrichtung 
unberührt "). 
1) Näheres bei Dorner a. a. O. S. 272 ff. Die von den Gemeinden errichteten Leihan- 
stalten sind nicht notwendig eigene juristische Persönlichkeiten. Sind sie das letztere, so erscheint die 
Gemeinde als Bürgin, so z. B. Mannheim (G.u. VO#l. 1897 S. 323 f.). 
29) Vgl. Dr. K. Glockner, Bad. Gebäudevers. Ges. (mit Erläuterungen und Einleitung), 
Karlsruhe 1903. 
3) „Neue Brandversicherungsordnung für das ganze Großherzogtum Baden“ (Reg. Bl. S. 25). 
4) G.u. VOl. S. 318 ff. Das ganze Gesetz erhielt die neue Ueberschrift: Gebäudeversicherungs- 
gesetz. 
5) G.u. VOl. 1903 S. 1 u. ff. 
6) Vgl. § 119 des einen und § 192 und 193 des andern Gesetzes.
	        
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