384 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 117
Nach dem heute geltenden Rechte sind alle im Großherzogtum befindlichen Ge—
bäude in vollem Umfange gegen Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer kraft Ge—
setzes versichert. Der Beschädigung durch Feuer stehen gleich die Beschädigung
durch Blitzstrahl und durch Feuerlöschmaßregeln 1). Ausgenommen von der
Versicherung sind die großherzoglichen und standesherrlichen Schlösser, die Gebäude,
deren Wert die Summe von 100 Mark nicht erreicht, und Neubauten, die noch nicht
unter Dach gebracht sind, sowie die nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken
errichteten Bauwerke, wie Schaubuden, Bau= und Wirtschaftshütten.
Träger der Versicherung ist die unter unmittelbarer staatlicher Verwaltung
und Leitung stehende als selbständige juristische Persönlichkeit geschaffene Gebäude-
versicherungsanstalt, welche die Eigentümer aller versicherungspflichtigen
Gebäude und die Erbbauberechtigten umfaßt und den entstandenen Schaden nach
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit verteilt 2.
Der Umfang der Anstaltsleistungen bemißt sich nach dem mitt-
leren Bauwert der durch Feuer zerstörbaren Gebäudeteile (Versicherungsanschlag),
der durch beeidigte Sachverständige festzustellen ist. Die Leistungspflicht der Anstalt
entfällt, wenn das Feuer vom Eigentümer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht wurde. Die Leistung erfolgt weiter nur zu dem Zwecke, um die beschädigten
oder zerstörten Gebäude wiederherzustellens).
Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem 1. Januar des auf die Er-
richtung des Gebäudes folgenden Jahres. Auf Antrag eines Eigentümers kann jedoch,
wenn derselbe die dadurch entstehenden besonderen Aufwendungen vergütet, die Auf-
nahme zur Versicherung schon vorher geschehen ").
Die formelle Grundlage der Versicherung bildet ein von der Anstalt alljährlich
aufgestelltes General-Feuerversicherungskataster, das aus den
in den einzelnen Gemeinden zu führenden Feuerversicherungsbüchern
zusammengestellt wird. Die Fortführung dieser Feuerversicherungsbücher geschieht auf
Grund der alljährlich nach Abschluß der Bausaison, d. h. von der zweiten Hälfte des
Oktober an, durch die amtlich bestellten Bauschätzer aufgenommenen Verzeichnisse der
hinzugekommenen Neubauten oder geschehenen baulichen Veränderungen 5).
Die Feststellung der im Einzelfalle entstandenen Schäden erfolgt durch die amt-
lichen Bauschätzer unter Leitung des Bezirksamtes, das von jedem Brande zu benach-
richtigen ist, und das auch die Leitung der Löschmaßregeln zu übernehmen hat“).
Die Auszahlung der Entschädigung') geschieht, wenn der Betrag der-
selben die Summe von 100 Mark übersteigt, in zwei gleichen Teilen je nach dem Fort-
schritt des Ersatzbaues 3). Dieser muß in der Regel auf der gleichen Hofraite errichtet
1) S§ 2 u. ff. des Ges. Kriegsschäden fallen nicht unter das Gesetz, wenn das Feuer zur Er-
reichung militärischer Zwecke erregt worden.
2) § 1, 2, 11 des Ges.
3) 3§ 12 ff., 3 2, § 5 des Ges.
4) § 19, 23 des Ges.
5) § 18 ff. des Ges.
6) 29 ff., K 36 ff. des Ges.
7) 43 ff. des Ges.
8) Die Gemeinderäte haben darüber zu wachen, daß die Gelder vollständig für den Wieder-
aufbau verwendet werden.