386 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 117
des Rekurses nach § 28 der Verf.O. an das Ministerium des Innern und in gewissen
Fällen außerdem die Klage beim Verwaltungsgerichtshofe zugelassen 1).
Die Versicherung eines Gebäudes bei einem privaten Unternehmer ist nur er-
laubt, soweit ein Bauwerk in Frage steht, das nicht oder noch nicht dem gesetzlichen
Zwange unterliegt. Im übrigen ist die Versicherung bei Privaten verboten und mit
Strafe bedroht. Die dessenungeachtet abgeschlossenen Verträge sind kraft Gesetzes
nichtig. Für die bis zum 1. Januar 1903 zulässig gewesene anderweite Versicherung
des vordem von der staatlichen Anstalt nicht mit ergriffenen letzten Fünftels ist eine
Uebergangsbestimmung getroffen, kraft deren solche Verträge spätestens mit dem
1. Januar 1912 als aufgelöst anzusehen sind 2).
2. Die Fahrnisversicherung. Die Versicherung von Fahrnissen
gegen Feuersgefahr ist in Baden nur insoweit zum Gegenstande einer gesetzlichen
Behandlung gemacht worden, als deren polizeiliche Ueberwachung in Frage kommt.
Der Gedanke auch diesen, bisher nur von privaten Unternehmungen betriebenen, Ver-
sicherungszweig wie die Gebäudeversicherung zu verstaatlichen, hat bisher wohl An-
klang aber keine allgemeine Billigung 3) gefunden.
Die Grundlage des heute geltenden Rechtszustandes bildet ein unterm 30. Juli
1840 erlassenes Gesetz "z), welches hinsichtlich des Betriebes der Versicherungsunter-
nehmungen weitgehende Kontrollvorschriften enthielt, das für alle Versicherungs-
abschlüsse eine vorherige polizeiliche Prüfung und Genehmigung verlangte, und das
die Ausübung des Versicherungsgewerbes innerhalb des Großherzogtums den außer-
badischen Unternehmungen nur auf Grund einer besonderen Zulassung gestattete.
Nachdem die letztgenannten Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des R. vom
12. Mai 1901 hinfällig geworden 5), wurde das Gesetz durch eine unterm 27. Juli
1902 ergangene Novelle einer eingehenden Revision unterzogen, welche dessen Inhalt
beinahe vollständig umgestaltete ). Der hiernach sich ergebende neue Gesetzestext
wurde sodann, ohne daß dazu eine besondere gesetzliche Ermächtigung gegeben worden
wäre, unter der neuen Ueberschrift: „Fahrnisversicherungsgesetz“ mit Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern vom 12. August 1902 im Gesetzesblatt veröffentlicht?.
Am gleichen Tage wurde eine zu dem neuen Gesetze erlassene Vollz. V O. bekannt
gegeben 8).
Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, daß alle im Großherzogtum bestehenden
Fahrnisversicherungen gegen Feuergefahr der polizeilichen Aussicht und Kontrolle
unterliegen, die sich darauf zu erstrecken hat, daß keine Ueberversicherungen unter-
laufen 8). Insbesondere ist auch die gleichzeitige Versicherung der nämlichen Fahrnisse
1) J 67 und 68 des Ges.
2) Vgl. §§ 9, 10 und die Schlußbestimmungen des Ges. Außerdem § 120 des RG. v. 12. Mai
1901.
3) Val. Die Materialien des Ges. v. 27. Juli 1902. Verhdl. des Ldtg. 1901/2 Prot. II. K.
Beil. H. IV S. 877 und Ldtg. 1907.8 II. K. Drucks. Nr. 30 a.
4) Reg. vi. S. 216.
5) Vgl. die Vorschrift in §3 121 Abs. 1 des angef. Recfs.
6) G.u. VO l. Dabei wurden die reichsrechtlich bereits außer Kraft gesetzten Bestimmungen
nochmals ausdrücklich aufgehoben.
7) G.u. VO Bl. S. 247. Das alte Gesetz hatte keine Ueberschrift.
8) G.u. VO Bl. S. 251.
9) § 4 ff. des Ges.