388 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 118
Dem Schutze gegen absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der Feldarbeit
durch Menschen dienen die Bestimmungen des PStrGB. über den Feldfrevel
und die ebendaselbst zugelassenen, zum Teil auch durch das RStrGB. mit einer Strafj—
sanktion versehenen Vorschriften über die Ordnung in der Feldgemar-
kung. Als Feldfrevel 1) gilt jede Entwendung noch nicht eingebrachter Feld= und
Gartenfrüchte oder anderer Bodenerzeugnisse 2), deren Wert den Betrag von fünf
Mark nicht übersteigt, auch wenn die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch verübt
wird. Dessen Verfolgung geschieht von Amts wegen, ausgenommen die Fälle, in denen
der Frevel sich gegen Personen richtet, die mit dem Täter in einem Verwandtschafts-
oder einem ähnlichen Verhältnisse oder in einer häuslichen Gemeinschaft stehen. Die
Strafe ist, wenn der Wert des Entwendeten den Betrag von 2 Mark nicht über-
steigt, Geld von 50 Pfg. bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen (einfacher Feld frevel),
in schweren Fällen steigt das Strafmaß bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen.
Die auf die Feldpolizei bezüglichen Vorschriften sind in der Regel in einer das
gesamte Gebiet des Feldbaues umfassenden Feldpolizeiordnung vereinigt,
die meistens in der Form von bezirkspolizeilichen Vorschriften erlassen wurden. Die
Handhabung der Feldpolizei liegt 3) als ein Teil der Gemarkungspolizei auch da, wo
zur Verwaltung der Ortspolizei eine staatliche Stelle eingerichtet ist, in den Händen des
Bürgermeisters), dem als Hilfsorgane die ständig angestellten Feldhüter oder die auf
Grund der allgemeinen Dienstpflicht einberufenen Ehrenfeldhüter zur Seite stehen).
Das bei der Verfolgung der feldpolizeilichen Uebertretungen einzuhaltende Ver
fahren unterscheidet sich in nichts von dem allgemeinen Polizeistrafverfahren. Be-
sondere Feldrügegerichte bestehen in Baden nicht.
Eine besondere Behandlung finden in den Weinbau treibenden Gegenden die
Vorschriften über die Behandlung der Weinberge und offenen Weingärten. Die in
dieser Hinsicht erlassenen, speziell auf die Weinlese bezüglichen Vorschriften, welche
in den Herbstordnungen zusammengefaßt sind, bezwecken zum Teil noch eine
obrigkeitliche Leitung der Tätigkeit der Weinbauern, um dieser Arbeit einen möglichst
hohen und wertvollen Ertrag zu gewährleisten ).
II. Zur Einführung einer zwangsweisen Versicherung der Feldfrüchte ist es in
Baden bis jetzt nicht gekommen, wohl aber hat der Staat gewisse Rechtseinrichtungen
getroffen und Verpflichtungen übernommen, um den Landwirten das Eingehen einer
Versicherung gegen die Gefahr des Hagels zu erleichtern.
In dieser Richtung bestimmt ein unterm 11. April 1900 erlassenes Gesetz, die
Versicherung gegen Hagelschaden betr.), daß unter Verwendung der bis dahin von den
Landes Ges. v. 16. April 1880 (G. u. VOBl. S. 121). Die zahlreichen Verordnungen hierzu vol.
bei Schlussera. a. O. S. 603: VO. v. 7. Nov. 1890 (Blattfallkrankheit der Reben) G.u. V .
S. 694.
1) &144, 5+ 144 a PStrG., 55 2 Abs. 2 des RéG. zum RStr.
2) Mit Ausnahme der Bodenerzeugnisse eines hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten
Grundstückes (siehe unten # 120 Forstwirtschaft).
3) Ausgenommen ist die Verfolgung der „erschwerten“ Feldfrevel. & 144a PStröB.
4) + 23 Ziff. 1 PStr G., + 130 Einf.G. zu dem RJG. 8 1 der Ldh. VO. vom 15. Juni 1876
(G.u. VO Bl. S. 176).
5) Gde. Ordg. 89. ·
6)DicgesetzlichcGrundlagebildender§368Ziff.lRStr(BB.uctdder§145PStrGB-3iIf-Z·
7)(·I).11.VLB1.S..-347.UcberdieGeschichtedcrHagelvcrsicherunginBadcn:Buche1--