Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Kreisen angesammelten Hagelversicherungsfonds und unter Zuschuß staatlicher Mittel 
ein allgemeiner „Hagelversicherungsfond“ gebildet werden soll, welcher, solange das 
von seiten des Staates mit der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft einge— 
gangene Vertragsverhältnis dauert, für die etwa versicherten Landwirte vor allem 
die Zahlung der auf Grund ihrer Versicherungsverträge zu entrichtenden Nachschuß- 
prämien übernimmt. In diesen Fond, der von der Amortisationskasse zu 3,5 Prozent 
verzinst wird, haben die Versicherten als Beitrag einen bisher 10 Prozent betragenden 
Anteil der zu zahlenden Nettoprämie zu entrichten; es ist jedoch den Kreisen die Er- 
mächtigung gegeben, diesen Beitrag auf sich zu übernehmen. Die Kreise können 
weiter verpflichtet werden, für ihr Gebiet die Geschäfte der Hauptagenturen der 
Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft zu besorgen und die Prämien für die- 
selbe einzuziehen. Reichen die Bestände des Hagelversicherungsfonds zur Bestreitung 
der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten nicht mehr aus, so ist der Fehlbetrag 
aus der Amortisationskasse vorzuschießen, vorbehaltlich der späteren im Wege der 
Gesetzgebung zu erfolgenden Ergänzung des Fonds 1). 
III. Der Förderung des Landbaues gewidmet sind: Die Feldbereinigung 
und die Einrichtung der gemeinen Schafweiden, sowie die an anderer Stelle zu er- 
örternden landwirtschaftlichen Fachschulen. 
1. Das Wesen der Feldbereinigunge)g besteht darin, daß zum Zweck 
der Verbesserung einer vorhandenen unwirtschaftlichen Feldeinteilung durch Beschluß 
der Grundeigentümer unter Mitwirkung der staatlichen Verwaltung eine Verände- 
rung oder Neuanlage von Feldwegen sowie eine Verlegung und Zusammenlegung 
von Grundstücken selbst gegen den Willen einer widerstrebenden Minorität erfolgen 
kann. Der erste Versuch zur Einführung einer solchen Einrichtung wurde bereits im 
Vermessungsgesetze des Jahres 1852 unternommen 3). Durch das Gesetz vom 5. Mai 
1856 wurde das Institut verallgemeinert. Eine unterm 21. Mai 1886 zu diesem Ge- 
setze ergangene Novelle bildete dasselbe weiter, indem sie vor allem die strengeren 
Voraussetzungen, die nach dem früheren Rechte für die Durchführung der wichtigsten 
Anwendungsform (Umlegung und Zusammenlegung) verlangt worden waren, nicht 
unwesentlich milderte 9. 
Durch die Einführung des BGB. wurden die bezüglichen Vorschriften von einigen 
berger a. a. O. S. 751 u. ff. Die Verhandlungen der Gr. Regierung mit der Norddeutschen 
H. siehe bei G. Weis, Geschichte der Hagelversicherung in Baden (Heidelberg, Diss. 1905), 
Prenzlau bei A. Mieck. · 
1) Durch Gesetz vom 2. Sept. 1908 (G.u. VO Bl. S. 505) wurde verfügt, daß dem gebildeten 
Hagelsond aus Staatsmitteln der Betrag von 700 000 M. in Teilbeträgen von je 140 000 M. lerst- 
mals in den Jahren 1908 und 1909) zuzuführen sei. Nebenher sollen noch zur Bestreitung der dem 
Fond gesetzlich obliegenden Ausgaben besondere jährliche im Etat zu bestimmende Zuschüsse gehen. 
Der bisher zehnprozentige Beitrag der Versicherten soll für das Jahr 1909 fünfundzwanzig und 
später vierzig Prozent betragen. 
2) Vgl. den Kommentar des Ges. v. 21. Mai 1886 (mitbearbeitet von Pfaff) bei Buchen- 
bergerc. a. O. S. 386—436, in zweiter Auflage gesondert, herausgegeben von A. Wiener, 
Karlsruhe 1906. 
3) Art. 3 des Ges. v. 26. März 1852. 
4) Reg. Bl. 1856 S. 167; G.u. VO#l. 1886 S. 299. Das Gesetz wurde sodann in der neuen 
Fassung veröffentlicht mit Bekanntmachung v. 21. Mai gl. J. G.u. VOl. S. 304. Zur Ausfüh- 
rung erging unterm gleichen Tage eine Ldh. VO. (G.u. VO#l. S. 315), die durch Ldh. VO. v. 
27. Juli 1891 und vom 5. Dez. 1902 (G.u. VO Bl. S. 361) abgeändert wurde; außerdem wurde 
unterm 8. Nov. 1905 (G.u. VO#l. S. 469) eine besondere Vollzugsanweisung erlassen, die an die 
Stelle der früheren Dienstinstruktion trat.
	        
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