Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 118 Die Landwirtschaft. 391 
  
Die Durchführung der Bereinigung liegt in den Händen einer unter der 
Leitung der Oberdirektion und der Kulturinspektion des Bezirkes stehenden, für jedes 
einzelne Unternehmen besonders bestellten Vollzugskommission, die aus 
einem von der Oberdirektion ernannten Vorsitzenden, einem von ihr bestätigten Geo- 
meter und aus Sachverständigen zusammengesetzt ist, welche die beteiligten Grund- 
besitzer auswählen können 1). 
Die Vollzugskommission, die während des ganzen Verfahrens als die gesetzliche 
Vertreterin der Gesamtheit der beteiligten Grundbesitzer auftritt 2), hat die Größe und 
den Wert der Grundstücke, mit denen jeder Eigentümer beteiligt ist, zu ermitteln, 
jedem Eigentümer das ihm gebührende Gelände zuzuweisen, Geldentschädigungen 
und andere Ausgleichungen, z. B. Bestellung von Grunddienstbarkeiten zu bewirken 
und die gemeinsamen Anlagen nach Maßgabe des in der Abstimmung festgestellten 
Planes auszuführen. Dabei soll grundsätzlich jeder Eigentümer für sein in das Unter- 
nehmen einbezogene Grundstück, wieder ein Grundstück von gleicher Gattung und an- 
nähernd gleicher Bodenbeschaffenheit erhalten. Eine Entschädigung in Geld soll nur 
ausnahmsweise Platz greifen zur Ausgleichung kleiner unvermeidlicher oder bloß 
vorübergehender Wertunterschiede oder bei der Inanspruchnahme von unbedeutenden 
Teilstücken 3). Die womöglich im Einvernehmen mit allen Beteiligten zu erstellenden 
gemeinsamen Anlagen (Feldwege, Gräben usw.) werden, wenn nichts anderes be- 
schlossen wird, wie z. B. Ueberweisung an die Gemeinde 1), Eigentum der Gesamtheit 
der beteiligten Güterbesitzer. 
Das von der Kommission entworfene Zuteilungswerk wird zunächst 
von der Oberdirektion geprüft und dann nach erfolgter Offenlegung in einer vom 
Bezirksrat geleiteten Schlußtagfahrt, in der die Beteiligten etwaige Einsprachen vor- 
bringen können, festgestellt. Ueber die erhobenen Einwendungen befindet die Voll- 
zugskommission. Gegen deren Entscheidung steht den Beteiligten wegen Verletzung 
wesentlicher Vorschriften des Gesetzes der Rekurs an die Oberdirektion und gegen 
deren Erkenntnis die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu. Sind bei der Tätig- 
keit der Vollzugskommission erhebliche Irrtümer oder auffallende Benachteiligungen 
Einzelner unterlaufen, so können diese eine nochmalige Prüfung der betreffenden 
Punkte durch die Oberdirektion verlangen, die dann nach Anhörung der von ihr ge- 
eignetenfalls durch Zuzug von drei besonderen Sachverständigen erweiterten 
Vollzugskommission zu entscheiden hat 5). Stützt sich die Einwendung auf 
eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes (nicht auch der Vollz. Verordn.), 
so kann dieselbe auch durch Klage beim VGHof geltend gemacht werden. 
Nach Erledigung aller Einsprachen erläßt die Oberdirektion eine öffentlich zu ver- 
kündigende Schlußbestätigung oder Vollzugsreiferklärung, indem sie 
zugleich den Zeitpunkt bestimmt, in welchem die nach dem Einteilungsplan zu besei- 
— — — 
1) Art. 7 des Ges. 
2) Vgl. über deren rechtliche Stellung, sowie über das Rechtsverhältnis der beteiligten Grund- 
besitzer untereinander: Dorner und Seng d. a. O., bes. S. 344. 
3) Art. 8—10 des Ges. §§ 9 u. ff. der Vollz.V O. 
4) J 52 Vollz. Anw. 
5) Art. 11 des Ges. VR RKflG. 3 Ziff. 29.
	        
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