8 118 Die Landwirtschaft. 391
Die Durchführung der Bereinigung liegt in den Händen einer unter der
Leitung der Oberdirektion und der Kulturinspektion des Bezirkes stehenden, für jedes
einzelne Unternehmen besonders bestellten Vollzugskommission, die aus
einem von der Oberdirektion ernannten Vorsitzenden, einem von ihr bestätigten Geo-
meter und aus Sachverständigen zusammengesetzt ist, welche die beteiligten Grund-
besitzer auswählen können 1).
Die Vollzugskommission, die während des ganzen Verfahrens als die gesetzliche
Vertreterin der Gesamtheit der beteiligten Grundbesitzer auftritt 2), hat die Größe und
den Wert der Grundstücke, mit denen jeder Eigentümer beteiligt ist, zu ermitteln,
jedem Eigentümer das ihm gebührende Gelände zuzuweisen, Geldentschädigungen
und andere Ausgleichungen, z. B. Bestellung von Grunddienstbarkeiten zu bewirken
und die gemeinsamen Anlagen nach Maßgabe des in der Abstimmung festgestellten
Planes auszuführen. Dabei soll grundsätzlich jeder Eigentümer für sein in das Unter-
nehmen einbezogene Grundstück, wieder ein Grundstück von gleicher Gattung und an-
nähernd gleicher Bodenbeschaffenheit erhalten. Eine Entschädigung in Geld soll nur
ausnahmsweise Platz greifen zur Ausgleichung kleiner unvermeidlicher oder bloß
vorübergehender Wertunterschiede oder bei der Inanspruchnahme von unbedeutenden
Teilstücken 3). Die womöglich im Einvernehmen mit allen Beteiligten zu erstellenden
gemeinsamen Anlagen (Feldwege, Gräben usw.) werden, wenn nichts anderes be-
schlossen wird, wie z. B. Ueberweisung an die Gemeinde 1), Eigentum der Gesamtheit
der beteiligten Güterbesitzer.
Das von der Kommission entworfene Zuteilungswerk wird zunächst
von der Oberdirektion geprüft und dann nach erfolgter Offenlegung in einer vom
Bezirksrat geleiteten Schlußtagfahrt, in der die Beteiligten etwaige Einsprachen vor-
bringen können, festgestellt. Ueber die erhobenen Einwendungen befindet die Voll-
zugskommission. Gegen deren Entscheidung steht den Beteiligten wegen Verletzung
wesentlicher Vorschriften des Gesetzes der Rekurs an die Oberdirektion und gegen
deren Erkenntnis die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu. Sind bei der Tätig-
keit der Vollzugskommission erhebliche Irrtümer oder auffallende Benachteiligungen
Einzelner unterlaufen, so können diese eine nochmalige Prüfung der betreffenden
Punkte durch die Oberdirektion verlangen, die dann nach Anhörung der von ihr ge-
eignetenfalls durch Zuzug von drei besonderen Sachverständigen erweiterten
Vollzugskommission zu entscheiden hat 5). Stützt sich die Einwendung auf
eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes (nicht auch der Vollz. Verordn.),
so kann dieselbe auch durch Klage beim VGHof geltend gemacht werden.
Nach Erledigung aller Einsprachen erläßt die Oberdirektion eine öffentlich zu ver-
kündigende Schlußbestätigung oder Vollzugsreiferklärung, indem sie
zugleich den Zeitpunkt bestimmt, in welchem die nach dem Einteilungsplan zu besei-
— — —
1) Art. 7 des Ges.
2) Vgl. über deren rechtliche Stellung, sowie über das Rechtsverhältnis der beteiligten Grund-
besitzer untereinander: Dorner und Seng d. a. O., bes. S. 344.
3) Art. 8—10 des Ges. §§ 9 u. ff. der Vollz.V O.
4) J 52 Vollz. Anw.
5) Art. 11 des Ges. VR RKflG. 3 Ziff. 29.