392 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 118
tigenden Rechte erlöschen, und die neuen Berechtigungen zur Entstehung gelangen 1).
Diese Rechtsänderungen treten mit dem Herankommen des betreffenden Zeitpunktes
kraft Gesetzes ein und mit Wirksamkeit gegen Dritte, ohne daß es der Beobachtung
weiterer Förmlichkeiten bedarf. Das Gesetz schreibt jedoch vor, daß die geschehenen
Aenderungen von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen sind, woran sich die
Aussteinung der neuen Eigentums-, Gewann= und Gemarkungsgrenzen anzuschließen
hat. Sind nach Herstellung der (von der Vollzugskommission auszuführenden) ge-
meinsamen Anlagen noch einzelne nicht zur Verteilung gelangte Stücke übrig, so sind
dieselben auf Rechnung der Masse öffentlich zu versteigern 2).
Die Kosten des Unternehmens werden, soweit dieselben durch die Vorarbeiten,
die Abstimmungstagfahrt, die Mitwirkung der Kulturinspektion und des Vorsitzenden
der Vollzugskommission entstehen, von der Staatskasse getragen. Der übrige Auf-
wand ist vorschüßlich vom Gemarkungsinhaber zu bestreiten und auf die beteiligten
Eigentümer umzulegen. Jedoch können die Gemeinden mit Staatsgenehmigung
diesen Aufwand auf die Gemeindekasse übernehmen. Die von den Eigentümern zu
leistenden Vergütungen werden beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Den Gemeinden
steht für ihre Forderungen an den in Frage kommenden Grundstücken ein gesetzlicher
Hypothekentitel zu 3).
Einfache Grundstücks verlegungen (nicht auch Zusammenlegungen) und
Weganlagen können auch ohne Einhaltung des regelmäßigen Verfahrens durch bloße
Vollzugsreiferklärung der Oberdirektion mit all den oben erwähnten Rechtswirkungen
gültig zustande kommen, wenn dem betreffenden Unternehmen alle beteiligten Grund-
besitzer ausdrücklich zugestimmt haben (freiwillige Feldbereinigung))).
Zur Sicherung des durch die Feldbereinigungen erzielten Resultates ist endlich
vorgeschrieben, daß die einmal einem Bereinigungsverfahren unterworfenen Grund-
stücke künftighin nur in der Weise abgeteilt werden dürfen, daß den einzelnen Teilen
ihre Zufahrten verbleiben. Von diesem Verbot, dessen Durchführung die Gemeinden
zu überwachen haben, und dessen Ueberschreitung die Nichtigkeit der betreffenden Tei-
lung kraft Gesetzes bewirkt, kann jedoch im Einzelfall vom Bezirksamte event. im
Benehmen mit dem Bezirksrat eine Ausnahme bewilligt werden 5).
2. Die Einrichtung der zgemeinen Schafweide"“ bezweckt, die land-
wirtschaftlichen Grundstücke einer Gemarkung ganz oder in einzelnen zusammen-
1) Art. 19 des Ges. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden Rechte aufrecht erhal-
ten. Der Rechtsübergang vollzieht sich unmittelbar im Wege der Subrogation vom früheren
Eigentümer auf den neuen Besitzer und zwar in der Weise, daß die an die Stelle des alten Be-
sitzes getretenen Stücke im Zweifelsfall dieselbe Rechtsnatur erhalten, die dem früheren Besitz
zukam. Die Annahme, daß zunächst ein Miteigentum der Gemeinschaft begründet werde, ist, wie
Dorner und Seng mit Recht hervorheben, unzutreffend. Nähere Einzelheiten in vortreff.
licher Darstellung in dem soeben angeführten Werke.
J Art. 21 Abs. 2 des Ges. 88 18 u. ff. der Vollz. VO. §s 34, 53 Abs. 3 und 56 Abs. 2 der Vollz.=
Anweisung.
3) Art. 23 des Ges. Art. 30 AG. zum BGB. Besondere Vorschriften bestehen über die Tra-
gung der Kosten eines begonnenen, aber nicht zur Durchführung gelangten Unternehmens. Abs.
5 und 6 des Art. 23. Hier ist auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. VRPflG. 83 Ziff. 30.
Ueber die Bemessung der Kosten im allgemeinen: vgl. 8 28 Vollz. VO.
4) Art. 24 des Ges. Die Verwaltungspraxis geht jedoch dahin, derartige gütliche Bereinigungen
nicht zu fördern, vgl. Buchenberger a. a. O. S. 432 ff.
5) Art. 25 des Ges. #& 29 der Vollz.V O.