Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

396 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 118 
  
Die Wahl aller Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre, die Zuwahl für den Rest der 
laufenden sechsjährigen Wahlperiode. 
Wählbar für die Landwirtschaftskammer sind alle Personen, welche die Land— 
oder Forstwirtschaft als Hauptberuf selbständig ausüben; die größeren Grundbesitzer 
und die Betriebsleiter land= und forstwirtschaftlicher Unternehmungen; die längere 
Zeit hindurch als Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Vereinigung tätig 
gewesenen, sowie solche Personen, welche die Landwirtschaftskammer wegen ihrer Ver- 
dienste um die Land= und Forstwirtschaft mit dem Rechte der Wählbarkeit beliehen 
hat. 
Allgemeine Erfordernisse sind weiter: männliches Geschlecht, das zurückgelegte 
25. Lebensjahr, Reichsangehörigkeit, Wohnsitz im Großherzogtum sowie das Fehlen 
der üblichen Wahlausschließungsgründe. Die wählbaren Personen sind auch wahl- 
berechtigt, sofern sie die Land= oder Forstwirtschaft als Unternehmer oder Betriebs- 
leiter innerhalb des Landes zur Zeit der Wahl tatsächlich betreiben 1). 
Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer führt ein auf drei Jahre aus 
deren Mitte gewählter Vorstand. Neben demselben können noch zur Verwaltung 
einzelner besonderen Angelegenheiten nach näherer Bestimmung der Satzungen Aus- 
schüsse gebildet werden, deren Beschlüsse im Zweifelsfalle der Bestätigung des Vorstan= 
des unterliegen ?. 
Die Satzungen der Kammern, für deren Inhalt das Gesetz gewisse zwingende 
Vorschriften aufstellt, werden mit einfacher Stimmenmehrlheit beschlossen. Sie bedür- 
fen der Genehmigung der Zentralbehörde und sind im Ges.u. VO l. zu veröffent- 
lichen 3). 
Die Art des Geschäftsganges, das Kassen= und das Rechnungswesen 
ordnet die Kammer selbständig. Sie hat jedoch ihren Voranschlag vor der Vollziehung 
der Zentralbehörde mitzuteilen, die innerhalb einer Frist von 30 Tagen dessen Inhalt 
beanstanden kann 4). 
Die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer wer- 
den von der Staatskasse bestritten und dementsprechend im Staatshaushaltungsplan 
vorgesehen. Die Aufwendungen für besondere Veranstaltungen (Märkte usw.) sind 
jedoch, soweit kein eigenes Vermögen der Kammer zur Verfügung steht, im Wege der 
Beitragsleistung aufzubringen, die auf die Steuerkapitalien (Steuerwerte) aller land- 
wirtschaftlich genutzten Grundstücke und Waldungen zu verteilen ist. Die Festsetzung 
der hiernach zu erhebenden Umlagen bedarf, wenn von 100 Mark Steuerkapital mehr 
als zwei Pfennig erhoben werden, der Genehmigung der Zentralbehörde, wenn die 
Umlage mehr als vier Pfennig beträgt, der Zustimmung des Staatsministeriums!). 
Beschwerden gegen die Festsetzung der Beiträge werden zunächst vom Bezirksrat 
als Beschlußbehörde verbeschieden, können aber auch nachträglich durch Klage beim 
Verw. Ger. Hof geltend gemacht werden. 
9 Ziff. 1 des Ges. 
, * 4 des Gels. 
es Goes. 
, & 13 des Ges. 
2 des Ges.
	        
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