398 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 119
haltung von Zuchtebern. Jedoch entfällt diese Verbindlichkeit, wenn Vorsorge dafür
getroffen ist, daß eine genügende gekörte Zahl von Zuchtebern durch Privateberhalter
den Schweinezüchtern zur Verfügung gestellt wird 1).
Das Ministerium des Innern ist endlich ermächtigt, für solche Gemeinden, in
denen die Ziegen zucht von erheblicher Bedeutung ist, die Ziegenbockhaltung in
der gleichen Weise zu regeln wie die Eberhaltung 2).
3. Die gewerbsmäßige selbständige Ausübung des Hufbeschlages#) ist seit
1. Januar 1886 nur solchen Personen gestattet, die eine Prüfung im Hufbeschlag mit
Erfolg bestanden und dadurch den Nachweis ihrer Befähigung zu diesem Gewerbe-
betriebe erbracht haben. Diese Prüfung kann nur von einer Prüfungsstelle bestanden
werden, welche als solche staatlich bestellt oder anerkannt ist (Hufbeschlagschule).
II. Die in Baden geltenden veterinärpolizeilichen, d. h. zur Fernhaltung
und Beseitigung von Tierkrankheiten geltenden sachlichen Vor-
schriften beruhen zu einem großen Teil auf Reichsrecht /).
Zu den beiden der Bekämpfung der Rinderpest dienenden RGesetzen vom 7. April
1869 und vom 21. Mai 1878 5), sowie zu dem RG. v. 25. Febr. 1876 über die Beseiti-
gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen °) sind neben den
reichsrechtlichen Vollzugsbestimmungen eine Reihe badischer Verordnungen erlassen
worden 7). Desgleichen erging eine Landesverordnung zu dem RG. vom 23. Juni
1880, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Mai 1894, über die Abwehr und Unterdrückung
übertragbarer Seuchen der Haustiere mit Ausnahme der Rinderpest (Reichsseuchen-
gesetz) 3). Darnach fungiert als zuständige Polizeibehörde im Zweifelsfall das Be-
zirksamt mit Unterstützung der Bezirkstierärzte. Die vorgeschriebenen Anzeigen über
verdächtige Erscheinungen oder den Ausbruch einer Seuche sind der Ortspolizeibehörde
zu erstatten, welche dieselben nach Verlässigung über die vorläufige Anordnung
der nötig erscheinenden Maßnahmen dem Bezirksamte unverzüglich vorzulegen hat.
Besonders strenge Vorschriften bestehen hinsichtlich der veterinärpolizeilichen Beauf-
sichtigung der Pferde-, Rindvieh-, Schaf= und Schweinemärkte und über die Anlage
von Viehhöfen und Markthallen für den Viehverkauf?).
Eine landesrechtliche Ergänzung finden die reichsrechtlichen Bestimmungen
weiter durch die in den #§s 88—91 des PStr. enthaltenen Strafdrohungen und
1) /8 11 ff. des Ges. Auch hier ist mit den Einstellern der Eber ein bestimmter Vertrag abzu-
schließen, der jedoch auf drei Jahre beschränkt werden kann. Ebenso ist die Mindestzahl der einzu-
stellenden Eber genau bestimmt.
2) 8 14 des Ges.
3) Gesetz v. 5. Mai 1884, „die gewerbsmäßige Ausübung des Hufbeschlages betr.“ (G. u. VO.=
Bl. S. 141). Für die vordem schon selbständig tätigen Beschlagschmiede gilt diese Vorschrift, von
der auch sonst aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligt werden können, nicht.
4) Vgl. die Zusammenstellung der einschlagenden Vorschriften bei Hafner, Das Veterinär-
wesen im Großh. Baden. Karlsruhe 1903.
5) Reg. Bl. S. 105 und S. 95.
6) Reg. Bl. S. 163.
7) VO. v. 22. Juni 1871 (G.u. VO#l. S. 121), v. 30. Dez. gl. J. (G. u. VOl. 1872 S. 5),
v. 20. Nov. 1873 (S. 212), v. 5. Nov. 1881 (S. 271), v. 21. Sept. 1904 (S. 413).
8) Reg. Bl. 1894 S. 410; VO. v. 19. Dezemb. 1895 (G. u. VO l. 1896 S. 1); wegen Bekämp-
fung von Rotz VO. v. 3. Sept. 1901 (S. 462): Schweineseuche V O. v. 21. Juni 1895 (S. 137):
Geflügelcholera v. 29. Juli 1898 (S. 383); Hühnerpest v. 28. Mai 1903.
9) VO. v. 23. März 1881 (G.u. VOl. S. 115). Die durch den Bezirkstierarzt vorzune-
mende Ueberwachung geschieht auf Kosten des Unternehmers des Marktes.