8 119 Die Viehzucht. 399
Ermächtigungen 1). Auf Grund der in 8 90 daselbst gegebenen Vollmacht im Zusam—
menhalt mit den Bestimmungen der 88 26 und 28 des RSeuch.Ges. ist eine den Vieh—
verkehr für den Fall des Auftretens der Maul- und Klauen- oder der Lungenseuche
allgemein einschränkende Verordnung erlassen worden, die vor allem für die Führer
von wandernden Schaf= und Schweineherden, sowie von Hausierrindviehtransporten
den Besitz von Gesundhbeitsscheinen vorschreibt 2).
Gegen die behufs der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassenen
polizeilichen Verfügungen ist die Erhebung einer Klage an den Verwaltungsgerichts-
hof ausgeschlossen 3).
III. Die Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch erlittene
Tierverluste eingetreten ist, zerfallen in solche, die sich an die Bestimmungen über die
Bekämpfung der Tierseuchen anlehnen, und in solche, die ganz allgemein eine Schad-
loshaltung für eine jede Art von Schädigung des Viehbestandes bezwecken. Die ersteren
sind mit einem direkt wirkenden Zwang verbunden, die letzteren sehen nur eine be-
dingte, von dem Willen der Mehrheit der beteiligten abhängige Zwangsverpflichtung
vor. In beiden Einrichtungen ist der Gedanke der Versicherung auf Gegenseitigkeit
zur Anwendung gelangt.
1. Entschädigung bei Seuchenverlusten. Bis zum Jahre 1879
wurde in Baden, abgesehen von den durch das RG. über die Bekämpfung der Rinder-
pest betroffenen Fällen eine Entschädigung wegen einer aus veterinärpolizeilichen
Gründen vorgenommenen Tötung eines Haustieres nur dann gewährt, wenn sich her-
ausstellte, daß das getötete Tier nicht an einer unheilbaren Krankheit litt, wenn also
noch ein Wert vorhanden war#9.
Durch das Landes Ges. v. 30. Jan. 1879 5) wurde, um einen Ansporn zur An-
zeigeerstattung zu geben, die Gewährung der Entschädigung schlechtweg auf alle Fälle
ausgedehnt, in denen ein Tier wegen Rotz, Lungenseuche oder Milzbrand auf poli-
zeiliche Anordnung getötet wurde. Zugleich wurde bestimmt, daß die hierdurch ent-
steheinden Aufwendungen, welche die Staatskasse zu leisten hatte, derselben durch Um-
legung auf die Tierbesitzer wieder zu ersetzen seien. Ein Gesetz vom 6. März 1880 )
erstreckte diese Entschädigungspflicht auch auf die an den bezeichneten Krankheiten „ge-
fallenen“ Tiere, wenn nur von der Erkrankung oder dem Verenden rechtzeitig An-
zeige erstattet war.
Alle bisherigen Vorschriften wurden sodann in genauer Anpassung an die Bestim-
mungen des RSG. und unter sachgemäßer Weiterbildung in einem unterm 13. März
1894 erlassenen einheitlichen Gesetze zusammengefaßt, das sich teils als Ausführungs-
gesetz zum R#G., teils als eine ganz selbständige landesrechtliche Kodifikation darstellt?).
1) „Uebertretungen in Bezug auf ansteckende Tierkrankheiten und gefallene Tiere“. Die
über die Beseitigung der Tierleichen geltende Vorschrift vgl. oben § 103 unter Gesundbeitswesen.
2) VO. vom 26. Mai 1885 (G. u. WO l. S. 247); vgl. ferner die V O. v. 22. Mai 1902 (G. u. VO.=
Bl. S. 108) über die den gewerbsmäßigen Händlern mit Pferden und Rindvieh auferlegten Buch-
führung (Gew. Ordg. ## 38 4, 35 V).
3) VRPflG. z 4 Abs. 4 Ziff. 2.
4) 8 2 des Ges. v. 8. Nov. 1867 (Reg. Bl. S. 537).
5) G.u. VCBIl. S. 8.
6) G. u. VO Bl. S. 50.
7) G.u. VOl. S. 123.