400 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 119
Nach dem heute geltenden Gesetze ist die reichsrechtlich vorgesehene Entschädigung
für die auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser Anordnung an der
Seuche gefallenen Tiere aus der Staatskasse zu leisten. Weiter ist von der im
RSG. gewährten Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigung aus-
zuschließen, Gebrauch gemacht. Die Entschädigung entfällt daher, wenn die Krankheit
unbedingt tödlich war, es sei denn, daß Rotz oder Lungenseuche vorlag, wenn das Vieh
in Schlachthäusern stand, oder wenn es sich um Hunde oder Katzen handelt, die aus
Anlaß der Tollwut getötet wurden 1).
Für Tiere des Pferdegeschlechtes und für Rindvieh wird kraft besonderer landes-
rechtlicher Bestimmung eine Entschädigung aber auch dann gewährt, wenn Milzbrand,
Rauschbrand oder Tollwut (also unbedingt tödliche Krankheiten) die Ursache des po-
lizeilichen Eingriffes bildeten, und bei Milzbrand und Rauschbrand selbst, wenn die
Tiere an dieser Krankheit gefallen sind, oder vom Besitzer, ohne Kenntnis der Krank-
heit, getötet wurden 2). Auch für die landesrechtlich eröffneten Entschädigungsfälle
gelten die im RSG. aufgestellten Grundsätze, daß die Entschädigung nach dem ge-
meinen Wert zu bemessen, und daß die aus Privatversicherungsverträgen zahlbaren
Summen sowie der Wert der zur Verfügung gebliebenen Teile mit aufzurechnen sind
usw. Ebenso gelten die im RSG. vorgesehenen Gründe für den Ausschluß und den
Wegfall des Entschädigungsanspruchs 3). Die Höhe der Entschädigung ist auf vier
Fünftel des gemeinen Wertes bestimmt 4). Zur Bekämpfung des Rauschbrandes kann
in den besonders bedrohten Gemeinden durch VO. für junge Tiere im Alter von 6
Monaten bis zu 2 Jahren ein Impfzwang eingeführt werden. Ist diese Vorschrift
bezüglich eines für die Entschädigung angemeldeten Tieres nicht beobachtet, so wird die
Entschädigung auf die Hälfte ermäßigt 5).
Für die reichsrechtlichen und landesrechtlichen Entschädigungen gilt gemeinsam,
daß die Entscheidung über den Anspruch dem Bezirksrat als Beschlußbehörde
zusteht, und daß gegen dessen Entschließung die Klage an den Verwaltungsgerichts-
hof erhoben werden kann 5).
Der Aufwand für die aus der badischen Staatskasse zu bezahlenden Entschädi-
gungen wird durch Beiträge aufgebracht, die innerhalb eines vom Gesetze bestimmten
Rahmens von den Pferde= und Rindviehbesitzern ) auf Grund der jährlichen Vieh-
zählungen zu entrichten sind, und die durch die staatlichen Steuerbehörden erhoben
werden wie Staatsabgaben. Die näheren Vollzugsvorschriften sind im Verordnungs-
wege erlassen worden. Eine umfassende Regelung des gesamten Entschädigungsver-
fahrens bei Seuchenverlusten enthält die Verordnung vom 26. Juni 1894 8).
1) § 2 des Gecs.
2) § 3 des Ges.
3) I§ 4—7 des Ges.
4) §J 4 des Ges. Bei Pferden wird, wenn nicht eine besondere Zusatzversicherung einge-
gangen wurde, nicht mehr als höchstens 1000 M. bezahlt. J 12 des Ges.
5) 88 des Ges. Stirbt ein Tier infolge der Impfung, so wird der ganze 5 Wert ersetzt. Der
Impfzwang wurde eingeführt durch V. v. 15. Nov. 1894 (G.u. VOl. S. 430).
6) Die Zuständigkeitsbestimmungen gelten auch für die Entschädigung nach dem Rinderpest-
Ges., die aus der Reichskasse zu bezahlen ist. # „
7) Das Minimum beträgt für Pferde 10 Pfg. für Rindvieh 5 Psg., das Maximum 50 bezw.
25 Pfg. & 11 des Ces,
8) G.u. VOBl. S. 284.