Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 119 Die Viehzucht. 403 
  
bar polizeilich beschlagnahmt, oder vom Fleischbeschauer wegen Minderwertigkeit po- 
lizeilichen Verkaufsbeschränkungen unterworfen wird (Schlachtversicherung) 1). 
Die Notschlachtung darf, dringende Fälle ausgenommen, nur mit Genehmigung 
des Vorstandes erfolgen, der eine solche Maßnahme aber auch von sich aus anordnen 
kann. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn höhere Gewalt bei Krieg, Aufruhr 
oder Erdbeben den Schaden verursacht hat, wenn den Versicherten auf Grund ander- 
weiter Versicherung oder auf Grund anderer Gesetze bereits eine Entschädigung zu- 
teil wird, wenn das in Frage stehende Tier vernachlässigt worden, oder wenn der Scha- 
den vor Ablauf einer gewissen Karenzzeit entsteht. Hat ein Tier nach seiner erstmaligen 
Aufnahme in das Versicherungsverzeichnis einer Ortsanstalt seinen Aufenthalt ge- 
wechselt, so wird es, sofern es nur in einer zum Verband gehörenden Anstalt einge- 
stellt wird, als weiter versichert angesehen, wenn der Versicherungsfall auch vor der 
Bewirkung des Eintrages zum neuen Verzeichnis eintritt?). Bei der Schlacht- 
versicherung wird die Entschädigung gewährt, nicht nur, wenn die Schlachtung am 
Ort der Versicherung selbst, sondern auch, wenn sie an einem anderen badischen oder 
von der Verbandsverwaltung diesem gleichgestellten Orte innerhalb acht Tagen nach 
der Entfernung vom Versicherungsort vorgenommen wird. Die Schlachtversicherung 
tritt ferner dann ein, wenn das Tier zum Zwecke der Schlachtung verkauft, diese inner- 
halb acht Tagen nach der Uebergabe des Tieres erfolgt, und die polizeiliche Maßnahme 
sich auf einen gesetzlichen Währschaftsmangel gründet 3). 
Zur Durchführung des Versicherungszwanges statuiert das Gesetz eine Melde- 
pflicht der Viehbesitzer, deren Verletzung mit Ordnungsstrafen oder mit einer 
Versagung oder Kürzung der Entschädigung geahndet wird 4). Letztere Maßnahme 
kann auch bei sonstigen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung 
kommen 5). Schuldner der einzelnen Versicherungsleistungen ist der Ortsverband, 
dem das betr. Tierstück angehört, oder zuletzt angehört hat. Von den hiernach auf 
die Ortsverbände entfallenden Aufwendungen wird die Hälfte vom Gesamtverband 
übernommen. Z 
Die von dem Schaden betroffenen Tierstücke gehen in das Eigentum der Anstalt 
über, welche für die Verwertung der noch verwendbaren Teile 5) zu sorgen und die 
Hälfte des erzielten Erträgnisses der Verbandskasse zu überlassen hat 7). Die für die 
Versicherungsleistungen erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht, 
deren Höhe durch den Verbandsvorstand und zwar gesondert nach Maßgabe des ört- 
lichen und des Verbandsaufwandes festgestellt wird. Weicht der Ortsaufwand einer 
Anstalt längere Zeit hindurch von dem gefundenen Durchschnittssatze wesentlich ab, 
1) Art. 18 u. ff.; Art. 39 f. des Ges. 
2) Vorausgesetzt, daß der Zugang des Tieres sofort angemeldet wird. 
3) Art. 40 des Ges. Die Ausdehnung der Versicherung beim Ortswechsel und die Schlacht- 
versicherung gelangten erst mit der Begründung des Versicherungsverbandes zur Einführung. 
Das Gesetz behandelt diese Zweige deshalb auch in dem Abschnitt, der die „Verbandsversicherung“ 
regelt. Art. 32 ff. . 
4) Art. 16 f. des Ges. Besondere weitergehende Vorschriften gelten für die Schlachtversi- 
dcherung. 
5) Art. 24 des Ges. 
6) Eventuell, wenn ein annehmburer Verkauf nicht möglich ist, durch entgeltliche Verteilung 
unter die Anstaltsmitglieder. 
7) Art. 26 des Ges. 
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