404 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 120
so kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu der diese Anstalt treffenden
Verbandsumlage ein Zuschlag gemacht, oder eine Minderung bewilligt werden.
Uebersteigt die in einem Beitragsjahre auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende
Verbandsumlage 20 Pfennig, so ist der überschießende Betrag von der Staatskasse zu
bestreiten 1).
Die Erhebung der von den einzelnen Viehbesitzern zu zahlenden Beiträge erfolgt
auf Veranlassung des Verwaltungshofes durch die örtlichen Steuerbehörden nach Map-
gabe der für die Erhebung und Beitreibung der Staatsabgaben geltenden Vorschrif-
ten 2).
Sowohl die Verwaltung der Ortsanstalten, als auch diejenige des Verbandes
steht unter ständiger Staatsaussicht ?).
Beschwerden der Viehbesitzer gegen die Entschädigungsbemessung entscheidet der
Bezirksrat als Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der Klage an den Verwaltungs-
gerichtshof ). Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Beitragszahlung werden von
den Verwaltungsgerichten (Bezirksrat und Verwaltungs Ger. Hof als Berufungsinstanz)
zum Austrag gebracht. Ueber Streitigkeiten zwischen den Ortsanstalten und dem Ber-
sicherungsverband erkennt der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz 5).
* 120. Die Forstwirtschaft ). Die Grundlage des in Baden geltenden Forstrechtes
bildet das Forstgesetz vom 15. November 1833, das in einzelnen seiner Teile vor allem
durch die Gesetze vom 27. April 1854, über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen
und vom 25. Februar 1879 über das Forststrafrecht und -Strafverfahren ergänzt und
abgeändert wurde. Die das Privatrecht berührenden Bestimmungen dieser Gesetze
sind, soweit sie tatsächliche Einschränkungen des Eigentums im öffentlichen Interesse
enthalten, durch den Vorbehalt des Art. 111 EG. zum BGB. gedeckt?). Das Gesetz
vom 15. Nov. 1833 8) enthielt eine an die Stelle der bisher ganz verschiedenartigen
Ordnungen tretende einheitliche Kodifikation aller auf die Waldungen bezüglichen
privat-, verwaltungs= und strafrechtlichen Bestimmungen. Dabei war für die Privat-
waldungen, deren Bestand in Baden immer von erheblicher Bedeutung gewesen,
abgesehen von Ausstockungen und Waldmißhandlungen freie Bewirtschaftung zuge-
standen worden. Das Gesetz aus dem Jahre 1854 ) sah für diese Art von Waldungen
ein stärkeres Aufsichtsrecht des Staates mit wirksamen Zwangsmitteln vor (Stellung
unter Beförsterung, außerdem Wahl der Privatwaldhüter durch die Gemeinden).
Die Einführung der RJust. Ges. machte eine Umarbeitung der auf das Forststrafrecht
1) Art. 48 des Ges. (in der Fassung des Ges. v. 22. Juli 1904).
2) Art. 45 des Ges., I§8 35 ff. der Vollz. VO. Solange der Verband nicht bestand, wurden
die örtlichen Umlagen durch die Gemeinden eingezogen. Art. 30 des Gecs.
3) Art. 5, 36 des Ges.
4) Art. 24 des Ges.
5) Art. 31, 49 des Ges.
6) Vgl. Krutina, Die bad. Forstverwaltung usw., Karlsruhe 1891; Dorner und Seng
a. a. O. S. 258 ff.; aus älterer Zeit Muncke, Das bad. Forstgesetz, Karlsruhe 1874 und Schu-
berg im Sammelwerk, Das Großh. Baden S. 428 ff. Eine Zusammenstellung der auf das Forst-
wesen bezügl. Vorschriften gibt Asal, Bad. JForstrecht. 1898.
7) Das bad. AG. zum BGB. hat vom Forstgesetz nur eine auf Begründung eines Vorzugs-
rechtes bezüglichen Satz des §90 a Abs. 5 aufgehoben. Art. 39 Ziff. 15; vgl. außerdem die Vor-
behalte im EGG. zum BG#B. Art. 115, 164, hinsichtlich der Forstberechtigungen.
8) Reg. Bl. 1834 S. 5.
9) Reg. Bl. S. 216.