Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

404 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 120 
  
  
so kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu der diese Anstalt treffenden 
Verbandsumlage ein Zuschlag gemacht, oder eine Minderung bewilligt werden. 
Uebersteigt die in einem Beitragsjahre auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende 
Verbandsumlage 20 Pfennig, so ist der überschießende Betrag von der Staatskasse zu 
bestreiten 1). 
Die Erhebung der von den einzelnen Viehbesitzern zu zahlenden Beiträge erfolgt 
auf Veranlassung des Verwaltungshofes durch die örtlichen Steuerbehörden nach Map- 
gabe der für die Erhebung und Beitreibung der Staatsabgaben geltenden Vorschrif- 
ten 2). 
Sowohl die Verwaltung der Ortsanstalten, als auch diejenige des Verbandes 
steht unter ständiger Staatsaussicht ?). 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen die Entschädigungsbemessung entscheidet der 
Bezirksrat als Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der Klage an den Verwaltungs- 
gerichtshof ). Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Beitragszahlung werden von 
den Verwaltungsgerichten (Bezirksrat und Verwaltungs Ger. Hof als Berufungsinstanz) 
zum Austrag gebracht. Ueber Streitigkeiten zwischen den Ortsanstalten und dem Ber- 
sicherungsverband erkennt der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz 5). 
* 120. Die Forstwirtschaft ). Die Grundlage des in Baden geltenden Forstrechtes 
bildet das Forstgesetz vom 15. November 1833, das in einzelnen seiner Teile vor allem 
durch die Gesetze vom 27. April 1854, über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen 
und vom 25. Februar 1879 über das Forststrafrecht und -Strafverfahren ergänzt und 
abgeändert wurde. Die das Privatrecht berührenden Bestimmungen dieser Gesetze 
sind, soweit sie tatsächliche Einschränkungen des Eigentums im öffentlichen Interesse 
enthalten, durch den Vorbehalt des Art. 111 EG. zum BGB. gedeckt?). Das Gesetz 
vom 15. Nov. 1833 8) enthielt eine an die Stelle der bisher ganz verschiedenartigen 
Ordnungen tretende einheitliche Kodifikation aller auf die Waldungen bezüglichen 
privat-, verwaltungs= und strafrechtlichen Bestimmungen. Dabei war für die Privat- 
waldungen, deren Bestand in Baden immer von erheblicher Bedeutung gewesen, 
abgesehen von Ausstockungen und Waldmißhandlungen freie Bewirtschaftung zuge- 
standen worden. Das Gesetz aus dem Jahre 1854 ) sah für diese Art von Waldungen 
ein stärkeres Aufsichtsrecht des Staates mit wirksamen Zwangsmitteln vor (Stellung 
unter Beförsterung, außerdem Wahl der Privatwaldhüter durch die Gemeinden). 
Die Einführung der RJust. Ges. machte eine Umarbeitung der auf das Forststrafrecht 
1) Art. 48 des Ges. (in der Fassung des Ges. v. 22. Juli 1904). 
2) Art. 45 des Ges., I§8 35 ff. der Vollz. VO. Solange der Verband nicht bestand, wurden 
die örtlichen Umlagen durch die Gemeinden eingezogen. Art. 30 des Gecs. 
3) Art. 5, 36 des Ges. 
4) Art. 24 des Ges. 
5) Art. 31, 49 des Ges. 
6) Vgl. Krutina, Die bad. Forstverwaltung usw., Karlsruhe 1891; Dorner und Seng 
a. a. O. S. 258 ff.; aus älterer Zeit Muncke, Das bad. Forstgesetz, Karlsruhe 1874 und Schu- 
berg im Sammelwerk, Das Großh. Baden S. 428 ff. Eine Zusammenstellung der auf das Forst- 
wesen bezügl. Vorschriften gibt Asal, Bad. JForstrecht. 1898. 
7) Das bad. AG. zum BGB. hat vom Forstgesetz nur eine auf Begründung eines Vorzugs- 
rechtes bezüglichen Satz des §90 a Abs. 5 aufgehoben. Art. 39 Ziff. 15; vgl. außerdem die Vor- 
behalte im EGG. zum BG#B. Art. 115, 164, hinsichtlich der Forstberechtigungen. 
8) Reg. Bl. 1834 S. 5. 
9) Reg. Bl. S. 216.
	        
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