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und Verfahren bezüglichen Vorschriften nötig, die nunmehr von dem Forstgesetze ab-
gelöst und in einem selbständigen Gesetze 1) niedergelegt sind.
1. Das Forstgesetz enthält zunächst gewisse allgemeine, neben den Beamtengesetzen
einhergehende Bestimmungen über die im Dienste der Forstverwaltung tätigen Per-
sonen, indem es die Forstbeamten und das untergeordnete Forstpersonal einander
gegenüber stellt 2).
Dabei räumt es den Standes= und Grundherren, sowie den Gemeinden und
Körperschaften, zu denen auch Anstalten und insbesondere auch die Stiftungen zählen,
das Recht ein, mit staatlicher Genehmigung eigene Forstämter einzurichten, d. h. auch
höhere Forstbeamte, Oberförster, anzustellen. Diese Beamten müssen jedoch die
gleiche Qualifikation besitzen, wie die staatlichen Oberförster, wenn ihnen die Aus-
übung der Forstpolizei, übertragen werden soll. Ist diese Uebertragung erfolgt, so
stehen sie den staatlichen Bezirksforstbeamten gleich und sind wie diese den staatlichen
Oberbehörden untergeordnet 3). Mit dem Recht zur eigenen Ausübung der Forst-
polizei geht Hand in Hand die Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen
Kosten.
2. Sodann gibt das Gesetz eine große Reihe von Vorschriften über die Bewirt-
schaftung von Waldungen im allgemeinen, die sich in erster Linie auf die Forste
des Staates, der Gemeinden und öffentlichen Korporationen beziehen, aber in ein-
zelnen Teilen auch auf die Waldungen der Privaten (einschl. der Standes= und Grund-
herren) Anwendung finden 4).
Die Bewirtschaftung darf nur in der Weise geschehen, daß mittels des Abtriebes
der haubaren Bestände ohne Zeitverlust vollkommen junge Waldungen gezogen
werden. Die für die natürliche Verjüngung zulässige geringste Altersgrenze ist für
Hochwaldungen und Niederwaldungen je nach der einzelnen Holzart genau bestimmt.
Kahle Abtriebe können nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet werden.
Kein Teil des Waldes darf öde gelassen werden, alle unnötigen Pfade, Wege und
Triften sollen eingehen und der Boden zu Wald angelegt werden. Alle Waldungen
sollen vermessen, und die nicht im Privatbesitz stehenden Wälder sollen zum Zweck der
nachhaltigen Bewirtschaftung im Naturalertrag summarisch angeschlagen werden;
diese Arbeiten, die in ihrer Vollendung als das „Einrichtungswerk“ bezeich-
1) G.u. VOl. 1879 S. 161, abgeändert in einzelnen Bestimmungen durch das Gesetz vom
25. April 1882 (G.u. VOl. S. 109). Von den übrigen weniger tiefgreifenden Aenderungen des
JFG. hat heute noch diejenige des Ges. v. 21. Dez. 1871 die Holzmaße betr. Bedeutung. (5 80 und
5 81 des Ges.). Durch Gesetz vom 15. Sept. 1908 (G.u. VO l. S. 515) wurde das Recht der Städte
zur Entlassung ihrer Waldhüter anerkannt (§ 184 a).
2) I§ 1 ff. des Ges. Vgl. Ldh. V O. über die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungs-
dienst v. 2. Juli 1906 (G.u. VOl. S. 166 ff.), sowie die nur in einzelnen Teilen noch geltende
Ldh. VO. v. 14. März 1879 (S. 153), v. 19. Juni 1889 (S. 101) und vom 9. Oktober 1902 (S. 337)
über die Ausbildung des Forstpersonals; außerdem VO. v. 11. Okt. 1907 (G.u. VOl. S. 472).
Verlangt wird für die höheren Beamten vierjähriges Studium auf einer Hochschule nach Absol-
vierung einer neunklassigen Mittelschule, sodann drei Jahre praktische Vorbereitungszeit. Nach
Ablegung der theoretischen Hauptprüfung werden die Kandidaten zu Forstpraktikanten, nach der
Staatsprüfung zu Forstassessoren ernannt.
3) 42 des Ges. und Bekanntmachung des Min. d. J. v. 8. Nov. 1877 (St A. S. 392). Ge-
meindeforstämter bestehen zur Zeit in Baden, Freiburg, Heidelberg und Villingen.
4) J# 9—31 des Ges.