Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

406 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 120 
  
net werden, stellen auf eine jeweils zehnjährige Periode den allgemeinen Wirtschafts- 
und Kulturplan dar. 
3. Das Gesetz regelt weiter eingehend die Gewinnung der Forstneben- 
produkte, wie die Nutzung der Weide, des Streulaubes, der Mast, des Eckerichs, 
die Entnahme von Steinen, Gras, das Harzscharren, Teerschwellen und Trüffelsuchen:). 
Zur Vermeidung von Holzdiebstahl und mit Rücksicht auf die Feuersgefahr unterliegt 
ferner das Bauen in der Nähe von Waldungen gewissen Einschränkungen2). Dem 
Zwecke der Bekämpfung dieser letztgenannten Gefahr dienen sodann die Vorschriften 
über das Anzünden von Feuer, Anlegung von Kohlplatten, Kalköfen usw. Für den 
Fall des Auftretens schädlicher Insekten sind besondere Maßregeln vorgesehen 3). 
4. Die Bewirtschaftung der Waldungen der Gemeinden undder Körper- 
schaften?), die keine eigenen Forstämter errichtet haben, geschieht durch die staat- 
lichen Forstbeamten. Das staatliche Forstamt prüft und genehmigt den vom Gemeinde- 
rat zu entwerfenden, auf das Einrichtungswerk sich stützenden Wirtschafts= und Kultur- 
plan, in welchem der gesamte jährliche Holzbedarf der Gemeinde anzugeben ist (das 
für den unmittelbaren Gebrauch der Gemeinde bestimmte, das zu verkaufende und das 
an die Nutzungsberechtigten abzugebende Holz.) Sodann besorgt das Forstamt den 
Holzhieb, richtet das Holz zu, vermißt dasselbe und überweist es schließlich dem Ge- 
meinderat. Mit der Verwertung des Holzes hat sich das Forstamt nicht zu befassen, 
jedoch bedürfen die vom Gemeinderate für den Verkauf des Holzes aufzustellenden 
Versteigerungsbedingungen, soweit dieselben die Forstpolizei berühren, der Geneh- 
migung des Forstamtes, das auch nach vollzogener Versteigerung die Richtigkeit des 
Protokolles zu bestätigen hat. Das von Gemeinden zu liefernde Bürgergabholz darf 
ausnahmsweise auf dem Stamm oder Stock zugewiesen werden, wenn der Bürger- 
ausschuß dies mit zwei Drittel Majorität beschließt, und wenn das Holz gleichzeitig 
und unter Aufsicht des Forstamtes gefällt und abgeführt, auch eine Garantie gegen 
etwaige Schädigung des übrigen Waldbestandes übernommen wird. 
Für die Gemeinden und Körperschaften mit eigenen Forstämtern unterliegt die 
Aufstellung des jährlichen Wirtschafts= und Kulturplanes der Genehmigung der Forst- 
und Domänendirektion. 
Waldausstockungen und außerordentliche Holzhiebe bedürfen in allen Fällen 
einer besonderen Genehmigung der Staatsforstbehörde. In den Gemeinden ist für 
dieselben außerdem die Zustimmung des Bürgerausschusses, bei Stiftungswaldungen 
diejenige der Oberaufsichtsbehörde einzuholen 5). 
1) §§ 32—56 des Ges. 
2) #§ 57—59 des Ges. Es besteht eine Schutzzone von 120 Meter; ausgenommen von dem 
Bauverbote sind Ersatz= oder Erweiterungsbauten und die im Zusammenhang mit einer Ort- 
schaft errichteten Bauwerke. Ausnahmen vom Verbot können ferner im Einzelfall nach Verneh- 
mung des Interessenten bewilligt werden. 
3) §§ 60—71 des Ges. Ueber das Löschverfahren bei Waldbränden, V O. v. 13. Febr. 1865 
(Reg. Bl. S. 102). 
4) S#& 73 ff.: 3 85 des Ges. VO. des Minist. d. J. über die Bewirtschaftung der Gemeinde- 
und Körperschaftswaldungen v. 24. April 1868 (Reg. Bl. S. 449) und v. 26. März 1886 (G.u. BO. 
Bl. S. 118). Die Gemeindewaldungen umfaßten 1907 ein Areal von 257 000 ha, die der Körper- 
schaften 20 265 ha gegenüber einen Bestand von nur 101 295 ha Staatswaldungen (Statist. Mit- 
teilungen über das Gr. Baden. Neue F. Bd. I. S. 181). 
5) § 84, § 85 des Ges. § 137, 172 d Gde.(St.) O. Hier ist noch außerdem Zustimmung.
	        
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