8 120 Die Forstwirtschaft. 407
Für die Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch die staatlichen Forstbeamten
haben die Gemeinden und Körperschaften eine jährlich festzusetzende Vergütung,
die Beförsterungssteuer, an den Staat zu bezahlen, außerdem haben sie
die ordnungsmäßigen Diäten des Beamtenpersonals zu bestreiten 1). Die Gemeinden
und Korporationen sind weiter verpflichtet, das nötige Hutpersonal zu be-
stellen, das vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt wird,
dessen Gehaltsbezüge nur mit Zustimmung des Bezirksamtes und der Forstbehörde
geregelt werden, und das nach Anhörung des Gemeinderates und des Forstamtes vom
Bezirksamt jederzeit, ohne Angabe eines Grundes, wieder entlassen werden kann.
Den Gemeinden steht ein Recht zur Entlassung ihrer Waldhüter in der Regel nicht zu 2).
5. Für die Waldungen der Privaten einschließlich der Standes= und Grund-
herren gilt der Grundsatz der freien Benützung und Bewirtschaftung ).
a) Die Privatbesitzer sind dabei jedoch nicht nur an eine Reihe der allgemeinen
forstpolizeilichen Vorschriften gebunden (Verbot der Nachtarbeit und der Nachtweide;
Verbot, Teile des Waldes öde liegen zu lassen; Einhaltung der gesetzlichen Holzmaße,
sowie Vermarkung, Vermessung und Grenzbeschrieb des Waldes), sie bedürfen vor
allem auch der besonderen staatlichen Erlaubnis zur Ausstockung eines Waldes oder
eines Teiles desselben sowie zur Vornahme eines Kahlhiebes. Ueber die Erlaubnis
zur Ausstockung entscheidet die Forst= und Domänendirektion, indem sie gleichzeitig
eine Frist setzt, innerhalb der die ausgestockte Fläche in landwirtschaftliches Gelände
umzuwandeln ist. Die von derselben Stelle zu erteilende Genehmigung eines Kahl-
hiebes soll nicht verweigert werden, wenn der künstliche Wiederanbau der Waldfläche
nach den örtlichen Verhältnissen zulässig erscheint, und wenn der Waldbesitzer für die
Ausführung der Kulturen die nötige Sicherheit bietet.
b) Die Waldeigentümer sind ferner verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu
einer Zerstörung oder Gefährdung ihres Waldbestandes führen kann, und sie haben
weiter dafür zu sorgen, daß alle kulturfähigen Waldflächen, wozu insbesondere auch
die ausgestockten und nicht zu landwirtschaftlichem Gelände angelegten Flächen gehören,
durch Vornahme der erforderlichen Kulturen wieder „in Waldbestand gebracht werden“.
Bei vorschriftswidriger Behandlung des Waldes hat die Forstbehörde sofort ein-
zuschreiten und eventuell mit Unterstützung des Bezirksamtes dieses Verfahren
einzustellen. Außerdem trifft den Schuldigen eine im Forststrafgesetze angedrohte
öffentliche Strafe (an Geld bis zu 1500 Mark, bei unerlaubter Abholzung unter Um-
ständen eine noch höhere Geldbuße mit einer nebenhergehenden Gefängnisstrafe bis
zu sechs Monaten). Auf Antrag der Forstbehörde kann aber weiter der rechtskräftig
der Staatsaufsichtsbehörde (Bez. Amt bezw. Bezirksrat) vorgeschrieben, die aber selbstverständlich
immer nur ergehen kann, vorbehaltlich der Entscheidung der Staatsforst behörde. Gleiches gilt
für die Stiftungen. St Ges. ## 30 Ziff. 1.
1) 6 des Ges.
2) §§ 179 ff. des Ges. In den St. Ordnungsstädten und in den Städten mit mehr als 3000
Einwohnern, deren Waldhüter der Fürsorgekasse angehören, können seit der Novelle vom 15. Sept.
1908 die Waldhüter vom Gemeinderat (Stadtrat) ohne Angabe eines Grundes entlassen werden.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann aber auch hier die Entlassung vom Forstamt beim
Bezirksrat beantragt werden. Gegen den Entlassungsbeschluß können die Gemeinden wie der Wald-
hüter Klage nach § 4 VRPPfl. G. erheben. 184 a.
3) J& 86, FF 87 ff. VO. des Min. d. J. über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom
30. Jan. 1855 (Reg. Bl. S. 33). Die Privatwaldungen umfaßten 1907 zusammen 203 000 ha.