Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 120 Die Forstwirtschaft. 407 
  
Für die Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch die staatlichen Forstbeamten 
haben die Gemeinden und Körperschaften eine jährlich festzusetzende Vergütung, 
die Beförsterungssteuer, an den Staat zu bezahlen, außerdem haben sie 
die ordnungsmäßigen Diäten des Beamtenpersonals zu bestreiten 1). Die Gemeinden 
und Korporationen sind weiter verpflichtet, das nötige Hutpersonal zu be- 
stellen, das vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt wird, 
dessen Gehaltsbezüge nur mit Zustimmung des Bezirksamtes und der Forstbehörde 
geregelt werden, und das nach Anhörung des Gemeinderates und des Forstamtes vom 
Bezirksamt jederzeit, ohne Angabe eines Grundes, wieder entlassen werden kann. 
Den Gemeinden steht ein Recht zur Entlassung ihrer Waldhüter in der Regel nicht zu 2). 
5. Für die Waldungen der Privaten einschließlich der Standes= und Grund- 
herren gilt der Grundsatz der freien Benützung und Bewirtschaftung ). 
a) Die Privatbesitzer sind dabei jedoch nicht nur an eine Reihe der allgemeinen 
forstpolizeilichen Vorschriften gebunden (Verbot der Nachtarbeit und der Nachtweide; 
Verbot, Teile des Waldes öde liegen zu lassen; Einhaltung der gesetzlichen Holzmaße, 
sowie Vermarkung, Vermessung und Grenzbeschrieb des Waldes), sie bedürfen vor 
allem auch der besonderen staatlichen Erlaubnis zur Ausstockung eines Waldes oder 
eines Teiles desselben sowie zur Vornahme eines Kahlhiebes. Ueber die Erlaubnis 
zur Ausstockung entscheidet die Forst= und Domänendirektion, indem sie gleichzeitig 
eine Frist setzt, innerhalb der die ausgestockte Fläche in landwirtschaftliches Gelände 
umzuwandeln ist. Die von derselben Stelle zu erteilende Genehmigung eines Kahl- 
hiebes soll nicht verweigert werden, wenn der künstliche Wiederanbau der Waldfläche 
nach den örtlichen Verhältnissen zulässig erscheint, und wenn der Waldbesitzer für die 
Ausführung der Kulturen die nötige Sicherheit bietet. 
b) Die Waldeigentümer sind ferner verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu 
einer Zerstörung oder Gefährdung ihres Waldbestandes führen kann, und sie haben 
weiter dafür zu sorgen, daß alle kulturfähigen Waldflächen, wozu insbesondere auch 
die ausgestockten und nicht zu landwirtschaftlichem Gelände angelegten Flächen gehören, 
durch Vornahme der erforderlichen Kulturen wieder „in Waldbestand gebracht werden“. 
Bei vorschriftswidriger Behandlung des Waldes hat die Forstbehörde sofort ein- 
zuschreiten und eventuell mit Unterstützung des Bezirksamtes dieses Verfahren 
einzustellen. Außerdem trifft den Schuldigen eine im Forststrafgesetze angedrohte 
öffentliche Strafe (an Geld bis zu 1500 Mark, bei unerlaubter Abholzung unter Um- 
ständen eine noch höhere Geldbuße mit einer nebenhergehenden Gefängnisstrafe bis 
zu sechs Monaten). Auf Antrag der Forstbehörde kann aber weiter der rechtskräftig 
der Staatsaufsichtsbehörde (Bez. Amt bezw. Bezirksrat) vorgeschrieben, die aber selbstverständlich 
immer nur ergehen kann, vorbehaltlich der Entscheidung der Staatsforst behörde. Gleiches gilt 
für die Stiftungen. St Ges. ## 30 Ziff. 1. 
1) 6 des Ges. 
2) §§ 179 ff. des Ges. In den St. Ordnungsstädten und in den Städten mit mehr als 3000 
Einwohnern, deren Waldhüter der Fürsorgekasse angehören, können seit der Novelle vom 15. Sept. 
1908 die Waldhüter vom Gemeinderat (Stadtrat) ohne Angabe eines Grundes entlassen werden. 
Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann aber auch hier die Entlassung vom Forstamt beim 
Bezirksrat beantragt werden. Gegen den Entlassungsbeschluß können die Gemeinden wie der Wald- 
hüter Klage nach § 4 VRPPfl. G. erheben. 184 a. 
3) J& 86, FF 87 ff. VO. des Min. d. J. über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen vom 
30. Jan. 1855 (Reg. Bl. S. 33). Die Privatwaldungen umfaßten 1907 zusammen 203 000 ha.
	        
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