408 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 120
Verurteilte seitens des Bezirksamtes auf die Dauer von mindestens 10 Jahren unter
Beförsterung gestellt werden 1). Unterläßt ein Waldeigentümer die nötigen
Kulturen, und kommt er den in dieser Hinsicht ihm seitens der Forstbehörde gemachten
Auflagen nicht nach, so kann, wenn er zu der für diesen Fall vorgesehenen Uebertre-
tungsstrafe rechtskräftig verurteilt ist, sein Waldbesitz in gleicher Weise der staatlichen
Beförsterung unterstellt werden 2).
Gegen diese Maßregel, welche den Privatwald hinsichtlich seiner Bewirtschaftung
den Waldungen der Gemeinden gleichstellt, kann der Betroffene nicht nur den Rekurs
an das Ministerium des Innern nach § 28 Verf. Ordug. einlegen, sondern auch gemäß
s4 Ziff. 1 V RPfl. Ges. den Klageweg beschreiten.
c) Eine Beschränkung der Privatwaldbesitzer greift endlich noch insofern Platz,
als die Wahl des Hutpersonals für die Privatwaldungen auf Antrag der Forstbehörden
vom Gemeinderat nach bloßer Anhörung der Waldbesitzer zu treffen und vom Be-
zirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde zu bestätigen ist. Die Festsetzung des
Gehaltes, der vorschußweise von der Gemeinde zu bezahlen ist, ebenso die Entlassung
dieser Hüter geschieht nach den für die Gemeindewaldhüter geltenden allgemeinen
Vorschriften. Auf die Standesherren, Grundherren sowie auf die Besitzer größerer
Waldungen, finden, solange sie ihre Waldungen forstordnungsmäßig behandeln, diese
Bestimmungen keine Anwendung 3).
6. Einer besonderen Beschränkung im Interesse der öffentlichen Wasserverwaltung
unterliegen, ohne Rücksicht auf das daran bestehende Privatrechtsverhältnis gewisse
Waldungen an den Flußufern. Nach §§ 94 ff. des Ges. kann die Fluß-
baubehörde alles Holz und Gesträuch, das zwischen den Ufern und den Hauptdämmen
oder Hochgestaden eines im Flußbauverband befindlichen Flusses, oder auf Inseln
desselben gezogen wird, mit Ausnahme der Hochwaldbestände, sofern es ein gewisses
Alter nicht überschritten hat, jederzeit für Zwecke des Flußbaues in Anspruch nehmen.
Die Eigentümer solcher Waldungen sind weiter verpflichtet, von jeder beabsichtigten
Fällung ihres Holzes der Flußbaubehörde wenigstens vier Wochen vorher Anzeige
zu erstatten ). Das Hauen des für die Flußbauzwecke in Anspruch genommenen
Holzes geschieht durch die Unternehmer der Flußbauten unter Aufsicht des Wald-
eigentümers, der Forst= und der Flußbaubehörden. Die Zahlung der Vergütung für
das in Anspruch genommene Holz hat spätestens innerhalb drei Monaten nach dem
Fällen zu erfolgen. Die Erlaubnis zu Kulturveränderungen und Ausstockungen in
den erwähnten Uferwaldungen kann nur nach vorheriger Vernehmung der Ober-
direktion des Wasser= und Straßenbaues erteilt werden.
7. Auf die Fürsorge für die Erhaltung eines guten Waldbestandes ist endlich die
Stellung zurückzuführen, die das Forstgesetz gegenüber den sogen. Forstberech
tigungen einnimmt. Alle Berechtigungen dieser Art unterliegen den allgemeinen
forstpolizeilichen Vorschriften, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum das belastete
1) § 26 Forst Straf Ges. Die Geldstrafe kann, wenn der Wert des gefällten Holzes den Betrag
von 1500 M. übersteigt, bis zur Höhe des Wertes gehen.
2) §27 Fötre#.
3) § 180 Abs. 4 u. ff. des Ges.
4) Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die zur Korbmacherarbeit oder zum Garben-
binden geeigneten Weiden und das Gehölz, das der Eigentümer für seinen eigenen Wasserbau
nötig hat. § 96 des Ges.