Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 120 Die Forstwirtschaft. 40 
  
Waldgrundstück steht. Neue Forstberechtigungen dürfen nicht mehr begründet, alle 
vorhandenen können abgelöst werden. Die Ablösung eines Beholzungsrechtes kann 
auch durch Abtretung eines Anteils am Walde geschehen. Ueber die Zulässigkeit der 
Ablösung entscheidet das Staatsministerium, über die Entschädigung erkennen die 
bürgerlichen Gerichte 1). 
8. Das Gesetz über das Forststrafrecht und das Forststrafver- 
fahren:) erklärt als Forstdiebstahl den in einem Walde oder auf einem andern 
hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstück verübten Diebstahl von Holz, 
an dem noch keine menschliche Arbeit vorgenommen, oder von Nebenprodukten, die 
noch nicht gewonnen oder eingesammelt sind. Die Strafe des einfachen Forstdieb- 
stahles ist Geld im vierfachen Wert des Entwendeten, jedoch nie weniger als eine 
Mark 3). Der erschwerte Forstdiebstahl wird mit der Strafe des achtfachen 
Wertes (bezw. 2 Mark) geahndet, beim Forstdiebstahl im dritten und weiteren Rück- 
fall tritt Gefängnisstrafe ein )). Besondere Strafdrohungen bestehen für den großen 
Forstdiebstahl oder den Forstdiebstahl zur Veräußerung 5). Bei der Beurteilung des 
Rückfalles kommen allein die von badischen Gerichten ergangenen Erkenntnisse in 
Betracht. Wo lediglich eine Geldstrafe angedroht ist, findet der Strafmilderungs- 
grund des jugendlichen Alters keine Anwendung. Die erkannten Geldstrafen fallen 
zur Hälfte dem Beschädigten zu. In dem Erkenntnis können für die Bezahlung der 
Geldstrafen sowie für die Tragung der Kosten zugleich auch diejenigen Personen für 
haftbar erklärt werden, welche gegenüber dem Verurteilten in dem im §361 Ziff. 9 RSt.= 
G.B. erwähnten Verhältnisse sich befinden ). An die Stelle nicht beibringlicher Geld- 
strafen kann die Leistung von Forst= und Gemeindearbeiten treten, die den Fähigkeiten 
des Verurteilten und seinen Verhältnissen entsprechen, ohne daß es zu einem Einschluß 
in eine Gefängnisanstalt kommt. Auf entsprechende Anmeldung der Beschädigten hin 
sollen diese Arbeiten in der Weise geleistet werden, daß sie den Beschädigten zum Ersatze 
ihres Nachteils verhelfen?). 
Zuständig zur Aburteilung aller im Forstgesetze mit Strafe bedrohten Hand- 
lungen sind die Amtsgerichte. Das Verfahren richtet sich im allgemeinen nach der 
Strafprozeßordnung. Für die Abwandlung des einfachen und erschwerten Forstdieb- 
stahls sowie für die übrigen geringeren Uebertretungen findet ein besonderes Forst- 
strafverfahren statt, in welchem die Vertretung der Staatsanwaltschaft den Bezirks- 
forstbehörden zusteht, und in dem die Aburteilung periodisch auf Grund von monatlich 
vorgelegten Registern durch den Amtsrichter ohne Zuzug von Schöffen erfolgt 3). 
  
1) 9§ 100—136 des Ges. Art. 115 des EG. zum BG#B. Näheres vgl. bei Dorner und Seng 
a. a. O. S. 545 ff. und S. 507 ff. Ueber die für Waldungen und bes. für die der Gemeinden be- 
stehenden Teilbarkeitsbeschränkungen vgl. oben §# 109. « 
2)Vgl.Frh.v.Ncubronn,Dasbad.Ges.betr.dasForftstrafrechtufmMannhe1m1879. 
3)§§l,2desGes.v.25.Febr.1879. « 
4) § Zu. f. des Ges. Erschwert ist der Diebstahl zur Nachtzeit, an Sonn= und Feiertagen, mit 
Waffen, Sägen oder im ersten und zweiten Rückfall verübt usw. 
5) Großer Forstdiebstahl wird angenmomen bei einem Wert von mehr als 25 Mark. 
6) + 13, & 14 des Ges. 
7) S§ 16 f. des Ges. § 6 Abs. 2 REG. zum RöStr. G. 
8) 88 30 u. ff. des Ges. § 3 EG. zur Str Pr O. Vgl. ferner VO. des Min, der Justiz usw. 
vom 13. Sept. 1879 (G.u. VOl. S. 645), vom 20. Juni 1882 (G.u. VOl. V. 171) und vom 
4. Juli 1890 (S. 442).
	        
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