Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 121 Die Jagd. 411 
Berechtigt zur Jagd ist an und für sich jeder Grundeigentümer innerhalb 
der Grenzen seines Besitztums. Jagdfolge findet nicht statt. Die Berechtigung zur 
Jagd kann nicht vom Eigentum losgelöst und zum Gegenstand einer Grunddienstbar- 
keit gemacht werden 1). 
Die Ausübung der Jagd hat in der Regel namens und auf Rechnung 
der Grundeigentümer durch die Gemeinde zu geschehen, welche zu diesem 
Zweck die Jagdberechtigung im ganzen Gemeindegebiete oder bei größeren Gemar- 
kungen in mehreren zu bildenden Jagdbezirken im Wege der öffentlichen Versteige- 
rung auf die Dauer von mindestens sechs Jahren zu verpachten hat 2). Für die Auf- 
stellung des Jagdpachtvertrages und für das bei der Versteigerung einzuholende Ver- 
fahren sind im Gesetze und in der dazu erlassenen Vollzugsverordnung eingehende 
Vorschriften gegeben 3). Mehr als drei Pächter dürfen für einen Jagdbezirk nicht 
zugelassen werden. Der Eintritt neuer Pächter, sowie eine etwaige Unter-Verpachtung 
bedarf der besonderen Genehmigung des Bezirksamtes ). Verstößt ein Jagdpacht- 
vertrag gegen die geltenden Vorschriften, so kann er von Amtswegen vom Bezirksrate 
aufgehoben werden 5). 
Die Erträgnisse der Jagd werden von der Gemeindekasse vereinnahmt und an 
die einzelnen Grundeigentümer anteilsweise bezahlt, wenn nicht die Mehrheit der 
letzteren, die zugleich mehr als die Hälfte des Flächengehaltes der Gemarkung besitzen 
muß, die Ueberlassung des Pachtzinses an die Gemeinde beschließt 7). 
Zur eigenen Ausübung der Jagd ist ein Grundeigentümer nur dann berechtigt, 
wenn: 
a) sein Besitztum derart abgeschlossen ist, daß das Wild aus demselben „weder 
ausbrechen, noch an fremdem Eigentum Schaden anrichten kann“, 
b) wenn und insoweit das Grundstück als öffentliche Anlage oder als Lustgarten 
dient, 
J0) wenn sein Besitz eine zusammenhängende Fläche von mindestens 72 Hektaren 
umfaßt, ohne Unterschied, ob diese in einer oder in mehreren Gemarkungen gelegen 
oder von öffentlichen Wegen oder Gewässern durchzogen sind, oder nicht ?7). In dem 
unter a) genannten Falle ist der Eigentümer auch von allen besonderen jagdpolizeilichen 
Vorschriften befreit; im Falle b) beschränkt sich das Jagdrecht im Hinblick auf die 
Vorschrift des § 367 Ziff. 8 RSt GB. und des § 18 des Ges. s) im wesentlichen auf den 
Anspruch auf das Fallwild; das unter c) behandelte Recht kann im öffentlichen In- 
teresse, wenn die Begrenzungen der anstoßenden Jagdbezirke oder der Eigentümerjagd 
selber es als angezeigt erscheinen lassen, im Wege gütlicher Uebereinkunft oder durch 
Entschließung des Bezirksrates eine Ausdehnung oder Einschränkung erfahren ?). 
1) § 1 Abs. 1 und 2 des Ges. 
2) § 2 u. f. des Ges. Durch Uebereinkunft der Beteiligten können mit Zustimmung des Be- 
zirksrates auch mehrere Gemarkungen oder Teile derselben zu einem gemeinsamen Jagdbezirk 
vereinigt werden. # 9 a des Ges. 
3) 5J 3 des Ges. §5 11—29 V0. 
4) 5+ 10 des Ges. 
5) §& 10 g des Ges. 
6) Ueber das hierbei einzuhaltende Verfahren vgl. die VO. F 30 u. ff. 
7) 8 4 u. ff. des Ges. Wegen der Ausübung der Jagd auf abgesonderten Gemarkungen vgl. 
§ 8 des Ges. + 34 VO. 
8) Verbot des Legens von Schlingen für alle edleren Wildarten. 
9) Näheres in den §8 4 a u. ff. des Ges.
	        
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