412 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. § 121
Die Ausübung der Jagd kann auch in der Weise geschehen, daß die für eine Mehr-
zahl von Jagdbezirken berechtigten Personen (Eigentümer und Pächter) sich zu einer
Jagdgenossenschaft vereinigen, deren Begründung, wenn Gemeinde-
jagdbezirke mit einbezogen werden sollen, die Genehmigung des Bezirksamtes erfor-
dert, die im übrigen aber nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechtes zu beurteilen
ist 1). Das Bezirksamt hat besonders darauf zu sehen, daß bei der Bemessung der Zahl
der Gesellschafter die im Interesse eines rationellen Jagdbetriebes erlaubte Höchst-
zahl der Pächter nicht überschritten wird.
Den Jagdberechtigten ist ferner gestattet, Gastschützen mitzunehmen oder
zuzulassen. Dieselben dürfen jedoch an der Tragung der Jagdpachtkosten nicht
mitbeteiligt werden. Die Zulassung eines Gastschützen zur selbständigen Jagdaus-
übung in einem Gemeindejagdbezirk, die höchstens nur auf die Dauer eines Jahres
ausgesprochen werden kann, bedarf außerdem der Genehmigung des Bezirks-
amtes 2).
Formelle Voraussetzung für alle Personen, welche im offen Felde oder
im Walde die Jagd ausüben wollen, ist die Erwerbung eines vom Bezirksamte
auszustellenden Jagdpasses, den der Inhaber beim Jagen bei sich zu führen
hat. Die Ausstellung des Jagdpasses, die in der Regel auf die Dauer eines
Jahres erfolgt 3), ist in gewissen vom Gesetze bestimmten Fällen untersagt, so,
wenn der Paß von einem Minderjährigen, einem Entmündigten, von einer Person,
die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, oder die unter Polizei-
aufsicht steht, oder von Personen, die wegen gewisser Handlungen bestraft sind,
wenn seit der Verbüßung Verjährung oder dem Nachlaß der Strafe noch keine
fünf Jahre umlaufen sind, oder endlich von Personen nachgesucht wird, die Armen-
unterstützung „aus öffentlichen Kassen oder Anstalten“ beziehen.
Der Jagdpaß kann verweigert werden Personen, welche keine genügenden
Unterhaltsmittel besitzen, oder von denen eine unvorsichtige Führung oder ein
Mißbrauch der Schußwaffe zu befürchten ist, ferner solchen, die wegen gewisser
Handlungen, welche eine Neigung zur Gewalitätigkeit oder zur Auflehnung gegen
Jagd= und Zollgesetze verraten, zu einer Freiheitsstrafe rerurteilt sind, während
einer Sperrzeit von fünf Jahren.
Kommen Tatsachen der bezeichneten Art nachträglich zur Kenntnis der Be-
hörde, so muß, bezw. kann der Jagdpaß zurückgezogen werden.
Im Interesse der Erhaltung des Wildstandes sind für die edleren Wildarten
im Gesetze gewisse Schon zeiten bestimmt, während deren das Erlegen, das
Einfangen und der Verkauf oder Ankauf der betreffenden Arten zum Zwecke der
Wiederveräußerung verboten ist; das Umsatzverbot beginnt indessen erst vom fünf-
zehnten Tage nach Anfang der Schonzeit. Untersagt ist ferner das Jagen mit Lauf-
1) §§ 10e und d des Ges.
2) §J10 b des Ges. 5 35 VO. Die Gastschützen haben diese amtliche Zulassungsurkunde ebenso
eventuell die schriftlich zu erteilende Erlaubnis des Inhabers einer Eigentumsjagd bei sich zu führen.
3) #& 11 ff. des Ges. #§ 40 ff. der V O. Reichsangehörigen, die in Baden weder Wohnsitz noch
dauernden Aufenthalt haben und einen auswärtigen Jagdpaß besitzen, kann ein Paß für die Dauer
einer Woche ausgestellt werden. Die Jahrestaxe für den Paß beträgt 20 Mark, die Wochentaxe
5 Mark.