Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 121 Die Jagd. 413 
  
hunden, das Ausnehmen der Eier und Jungen von jagdbarem Federwild und 
das Fangen der edleren Wildsorten mittels Schlingen oder ähnlicher Vorrichtungen 1). 
Andererseits ist der Jagdberechtigte aber auch verpflichtet, jede übermäßige 
Hegung des Wildes zu unterlassen. Wird diese Pflicht versäumt, oder sind sonst 
Grundstücke einer erheblichen Beschädigung durch Wild ausgesetzt, so hat die 
Staatsbehörde auf Antrag der Beteiligten Anordnungen zur Verminderung des 
Wildstandes zu treffen. Sie kann in diesem Falle insbesondere auch den Jagd- 
berechtigten zur Ausübung der Jagd während der Schonzeit ermächtigen und 
anhalten 2). 
Der Grundeigentümer bezw. sein Vertreter muß es sich gefallen lassen, daß 
der Jagdberechtigte alle zum Jagen erforderlichen Handlungen auf seinem Besitz- 
tum vornimmt; er ist indessen befugt, das Wild jederzeit von seinem Grundstück, 
jedoch ohne Verwendung von Hunden, abzutreiben und durch bleibende Anstalten 
davon abzuhalten 3). 
Die Beobachtung der im Gesetze vorgeschriebenen Verpflichtungen ist durch eine 
Reihe von Strafvorschriften besonders eingeschärft "). 
Die Handhabung der jagdpolizeilichen Ordnung und des Jagdschutzes hatseitens 
der Jagdberechtigten zu erfolgen. Die von denselben damit betrauten Aufseher sind 
vom Bezirksamt zu verpflichten. Sie müssen entlassen werden, wenn ihre Unzu- 
verlässigkeit dargetan ist. Die Aufsicht über die Ausübung der Jagdbefugnis und 
über die Handhabung der Jagdpolizei führt das Bezirksamt im Benehmen mit 
dem Forstamte des Bezirkes 5). 
Ueber die Ansprüche der Grundbesitzer auf die Erträgnisse der von der Ge- 
meinde verpachteten Jagd oder auf selbständige Ausübung der Jagd, ebenso über 
Streitigkeiten, die über die Festsetzung des Jagdpachtzinses in den Fällen entstehen, 
wenn Enklaven mit einer Eigentümerjagd, oder wenn ausnahmsweise einzelne Ge- 
markungen oder Gemarkungsteile zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt 
werden, entscheiden die Verwaltungsgerichte "). 
Ueber den Ersatz des Wildschadens gelten folgende Grundsätze?) 
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Schaden durch jagdbare Tiere 
anderer als der in §J 835 BG#B. bezeichneten Arten angerichtet wird, mit Aus- 
nahme des durch Raubtiere, Strich= oder Zugvögel verursachten Schadens; für 
die Geltendmachung von Wildschaden an Hausgärten, Baumschulen, jungen Obst- 
bäumen ist die Anwendung gewisser Schutzmaßregeln notwendige Voraussetzung. 
Der auf den Grundstücken eines verpachteten Gemeindejagdbezirkes verursachte 
Schaden ist, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Betrages, im Zweifelsfalle von 
1) 3 17, 18 u. ff. des Ges. 
2) 8 19 Les Ges. 
3) 5 20 des Ges. Auf die Ausübung des Jagdrechtes findet auch 3 1020 BGB. Anwendung. 
Vgl. hierüber Dorner und Seng a. a. O. S. 3 
4) 5§ 22, 23 des Ges. 
5) 55 24, 25 des Ges. 
6) § 25 Abs. 2 des Ges. 
7) Vgl. zum folgenden die ### 21 und 21 a des Ges. BG#B. 835. EG. zum BGB. Art. 70 
und 71.
	        
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