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hunden, das Ausnehmen der Eier und Jungen von jagdbarem Federwild und
das Fangen der edleren Wildsorten mittels Schlingen oder ähnlicher Vorrichtungen 1).
Andererseits ist der Jagdberechtigte aber auch verpflichtet, jede übermäßige
Hegung des Wildes zu unterlassen. Wird diese Pflicht versäumt, oder sind sonst
Grundstücke einer erheblichen Beschädigung durch Wild ausgesetzt, so hat die
Staatsbehörde auf Antrag der Beteiligten Anordnungen zur Verminderung des
Wildstandes zu treffen. Sie kann in diesem Falle insbesondere auch den Jagd-
berechtigten zur Ausübung der Jagd während der Schonzeit ermächtigen und
anhalten 2).
Der Grundeigentümer bezw. sein Vertreter muß es sich gefallen lassen, daß
der Jagdberechtigte alle zum Jagen erforderlichen Handlungen auf seinem Besitz-
tum vornimmt; er ist indessen befugt, das Wild jederzeit von seinem Grundstück,
jedoch ohne Verwendung von Hunden, abzutreiben und durch bleibende Anstalten
davon abzuhalten 3).
Die Beobachtung der im Gesetze vorgeschriebenen Verpflichtungen ist durch eine
Reihe von Strafvorschriften besonders eingeschärft ").
Die Handhabung der jagdpolizeilichen Ordnung und des Jagdschutzes hatseitens
der Jagdberechtigten zu erfolgen. Die von denselben damit betrauten Aufseher sind
vom Bezirksamt zu verpflichten. Sie müssen entlassen werden, wenn ihre Unzu-
verlässigkeit dargetan ist. Die Aufsicht über die Ausübung der Jagdbefugnis und
über die Handhabung der Jagdpolizei führt das Bezirksamt im Benehmen mit
dem Forstamte des Bezirkes 5).
Ueber die Ansprüche der Grundbesitzer auf die Erträgnisse der von der Ge-
meinde verpachteten Jagd oder auf selbständige Ausübung der Jagd, ebenso über
Streitigkeiten, die über die Festsetzung des Jagdpachtzinses in den Fällen entstehen,
wenn Enklaven mit einer Eigentümerjagd, oder wenn ausnahmsweise einzelne Ge-
markungen oder Gemarkungsteile zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt
werden, entscheiden die Verwaltungsgerichte ").
Ueber den Ersatz des Wildschadens gelten folgende Grundsätze?)
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Schaden durch jagdbare Tiere
anderer als der in §J 835 BG#B. bezeichneten Arten angerichtet wird, mit Aus-
nahme des durch Raubtiere, Strich= oder Zugvögel verursachten Schadens; für
die Geltendmachung von Wildschaden an Hausgärten, Baumschulen, jungen Obst-
bäumen ist die Anwendung gewisser Schutzmaßregeln notwendige Voraussetzung.
Der auf den Grundstücken eines verpachteten Gemeindejagdbezirkes verursachte
Schaden ist, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Betrages, im Zweifelsfalle von
1) 3 17, 18 u. ff. des Ges.
2) 8 19 Les Ges.
3) 5 20 des Ges. Auf die Ausübung des Jagdrechtes findet auch 3 1020 BGB. Anwendung.
Vgl. hierüber Dorner und Seng a. a. O. S. 3
4) 5§ 22, 23 des Ges.
5) 55 24, 25 des Ges.
6) § 25 Abs. 2 des Ges.
7) Vgl. zum folgenden die ### 21 und 21 a des Ges. BG#B. 835. EG. zum BGB. Art. 70
und 71.