8 123 Der Bergbau. 419
genommen. Besonders hatte der mit der Beleihung verbundene Betriebszwang
abschreckend gewirkt. Dazu kam die Unbekanntschaft des Publikums mit den gel-
tenden, zum größten Teile veralteten Rechtsvorschriften; auch schien die Einfüh-
rung eines gesetzlichen Schutzes für die im Lande vorhandenen Thermal- und
Mineralquellen in hohem Maße wünschenswert. Alles dies führte zu der Reform-
gesetzgebung des Jahres 1890.
Gegenstand der besonderen berggesetzlichen Regelung sind nach geltendem
Rechte die Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Mineralien. Diese Stoffe
sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Die Auf-
zählung des Gesetzes umfaßt: Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber,
Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Wismut, Mangan,
Arsenik, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun und Vitriolerze,
Steinkohle, Braunkohle und Bitumen (Erdöl und Erdpech). Die Ausbeutung von
Salzablagerungen und Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten. Es können
jedoch hierzu im Einzelfalle vom Finanzministerium Konzessionen erteilt werden.
Weitere Privilegierungen genießt der Staat nicht. Die übrigen fiskalischen
Betriebe unterstehen schlechtweg dem gemeinen Rechte, und auf die Salzausbeu-
tungen ist der wesentlichste Inhalt des neuen Gesetzes ausdrücklich für anwendbar
erklärt worden 1).
Für die oben angeführten Mineralien gilt der Grundsatz der Bergbau-
freiheit. Bei Erfüllung der vom Gesetze vorgeschriebenen Erfordernisse ist
es deshalb jedermann gestattet, das Recht auf ausschließliche Aneignung dieser Stoffe,
das Bergwerkseigentum, zu erwerben.
Die Befugnis zum Aufsuchen bergmännischer Mineralien, zum Schürfen,
kommt grundsätzlich einem Jeden zu, auch auf fremdem Grund und Boden.
Verweigert der Eigentümer seine Zustimmung, so hat an dessen Stelle die obere
Bergbehörde die Erlaubnis zum Schürfen auszusprechen. Nur wenn die Schürfung
auf fremdem Boden unter einem Gebäude und auf einem dazu gehörigen
Grundstück desselben Eigentümers in einem Umkreise um das erstere bis zu 60
Meter, in Gärten oder in eingefriedigten Hofräumen vorgenommen werden soll,
bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Grundbesitzers. Unbedingt verboten
ist das Schürfen auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Eisenbahnen, sowie auf Fried-
höfen: auf anderen Grundstücken kann dasselbe untersagt werden, wenn nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen 2). Besondere Vorschriften gelten für das Schürfen im Bereiche
von Mineral und Thermalgquellen 3).
Für einen jeden durch die Schürfung verursachten Schaden ist dem Eigen-
tümer Entschädigung zu leisten 4.
Die Erwerbung des Rechtes auf Ausbeutung der gefundenen Mineralien setzt
1) J 1—3 des Ges.
2) 8 4 u. ff. des Ges.
3) 5 6 des Ges. und VO. vom 3. Jan. 1891 (G.u. VOBl. S. 30).
4) & 8 des Ges. Beim Mangel einer Einigung wird die Entschädigung vorbehaltlich der Be-
schreitung des Rechtsweges von der Bergbehörde festgesetzt.
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