Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 123 Der Bergbau. 419 
  
genommen. Besonders hatte der mit der Beleihung verbundene Betriebszwang 
abschreckend gewirkt. Dazu kam die Unbekanntschaft des Publikums mit den gel- 
tenden, zum größten Teile veralteten Rechtsvorschriften; auch schien die Einfüh- 
rung eines gesetzlichen Schutzes für die im Lande vorhandenen Thermal- und 
Mineralquellen in hohem Maße wünschenswert. Alles dies führte zu der Reform- 
gesetzgebung des Jahres 1890. 
Gegenstand der besonderen berggesetzlichen Regelung sind nach geltendem 
Rechte die Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Mineralien. Diese Stoffe 
sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Die Auf- 
zählung des Gesetzes umfaßt: Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, 
Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Wismut, Mangan, 
Arsenik, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun und Vitriolerze, 
Steinkohle, Braunkohle und Bitumen (Erdöl und Erdpech). Die Ausbeutung von 
Salzablagerungen und Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten. Es können 
jedoch hierzu im Einzelfalle vom Finanzministerium Konzessionen erteilt werden. 
Weitere Privilegierungen genießt der Staat nicht. Die übrigen fiskalischen 
Betriebe unterstehen schlechtweg dem gemeinen Rechte, und auf die Salzausbeu- 
tungen ist der wesentlichste Inhalt des neuen Gesetzes ausdrücklich für anwendbar 
erklärt worden 1). 
Für die oben angeführten Mineralien gilt der Grundsatz der Bergbau- 
freiheit. Bei Erfüllung der vom Gesetze vorgeschriebenen Erfordernisse ist 
es deshalb jedermann gestattet, das Recht auf ausschließliche Aneignung dieser Stoffe, 
das Bergwerkseigentum, zu erwerben. 
Die Befugnis zum Aufsuchen bergmännischer Mineralien, zum Schürfen, 
kommt grundsätzlich einem Jeden zu, auch auf fremdem Grund und Boden. 
Verweigert der Eigentümer seine Zustimmung, so hat an dessen Stelle die obere 
Bergbehörde die Erlaubnis zum Schürfen auszusprechen. Nur wenn die Schürfung 
auf fremdem Boden unter einem Gebäude und auf einem dazu gehörigen 
Grundstück desselben Eigentümers in einem Umkreise um das erstere bis zu 60 
Meter, in Gärten oder in eingefriedigten Hofräumen vorgenommen werden soll, 
bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Grundbesitzers. Unbedingt verboten 
ist das Schürfen auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Eisenbahnen, sowie auf Fried- 
höfen: auf anderen Grundstücken kann dasselbe untersagt werden, wenn nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen 2). Besondere Vorschriften gelten für das Schürfen im Bereiche 
von Mineral und Thermalgquellen 3). 
Für einen jeden durch die Schürfung verursachten Schaden ist dem Eigen- 
tümer Entschädigung zu leisten 4. 
Die Erwerbung des Rechtes auf Ausbeutung der gefundenen Mineralien setzt 
1) J 1—3 des Ges. 
2) 8 4 u. ff. des Ges. 
3) 5 6 des Ges. und VO. vom 3. Jan. 1891 (G.u. VOBl. S. 30). 
4) & 8 des Ges. Beim Mangel einer Einigung wird die Entschädigung vorbehaltlich der Be- 
schreitung des Rechtsweges von der Bergbehörde festgesetzt. 
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