420 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 123
weiter eine Mutung voraus d. h. die schriftliche Einreichung eines auf die
Verleihung des Bergwerkseigentums auf einem gewissen Felde gerichteten Gesuchs.
Die Wirkung der gehörig eingelegten Mutung, die sich auf ein Feld bis zu 200
Hektar erstrecken kann, und die durch den Nachweis der Fündigkeit des betreffenden
Minerals sowie des Fehlens besserer Berechtigungen Anderer gestützt sein muß 1),
begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verleihung des Bergwerks-
eigentums in dem darin bestimmten Felde :½). Allerdings kann dieser Anspruch
auf gerichtlichem Wege nur gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die dem
Muter ein besseres Recht entgegenhalten, der Staatsbehörde gegenüber ist ein
Klagerecht nicht zugestanden. Hier kann nur das allgemeine Rechtsmittel des
Rekurses nach § 28 Verf. Ordg. in Betracht kommen.
Die Verleih ung des Bergwerkseige ntums erfolgt nach Durch-
führung eines Verkündigungs= und Ausschlußverfahrens durch die obere Bergbe-
hörde mittels Ausfertigung der Verleihungsurkunde, die zur öffentlichen Kenntnis
zu bringen ist, und die von besser Berechtigten nur noch innerhalb einer Aus-
schlußfrist von drei Monaten angefochten werden kann )). Des Eintrages zum
Grundbuch bedarf das Bergwerkseigentum, obgleich es als grundstücksgleiches Recht
behandelt wird, zu seiner Entstehung nicht. Die Vornahme der Grundbuchsein-
tragung ist jedoch den Behörden zur Pflicht gemacht. Die Eintragung hat in be-
sonderen Büchern zu erfolgen ").
Das Bergwerkseigentum besteht in der ausschließlichen Befugnis, das in der
Verleihungsurkunde bezeichnete Mineral in dem verliehenen Felde auf-
zusuchen und zu gewinnen 5). Dasselbe enthält zugleich das Recht, die zur Auf-
bereitung der Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu
betreiben, sowie außerhalb des „Feldes“ die notwendigen Hilfsbauten, z. B.
Stollen, Ableitungsschachte usw. anzulegen. Zur Geltendmachnng dieser Befugnisse
kann der Bergwerkseigentümer fremde Grundstücke benützen und event. enteignen.
Hat sich die Einräumung einer Benützung über die Zeit von drei Jahren erstreckt,
so kann der fremde Eigentümer bei längerer Dauer dieses Verhältnisses oder bei
Eintritt größeren Schadens die nachträgliche Eigentumsübernahme verlangen 7).
Der Bergwerkseigentümer kann seine Rechte selbst ausüben oder einem Anderen
z. B. pachtweise, überlassen. Ebenso liegt die Entscheidung über die Art und den
Umfang des Betriebes ganz in seinen Händen. Er hat jedoch seinen Betriebs-
plan auf Verlangen der Bergbehörde vorzulegen, die denselben, wenn er
1) # 14 u. ff. des Ges.
2) Handelt es sich um ein Grundstück, das zu einer Standesherrschaft gehört, so greift das den
Standesherren in § 165 des Ges. gewährleistete Vorbaurecht ein. Vgl. auch VO. v. 31. Dez. 1890
in & 11.
3) §§ 24 ff. des Ges.
4) N 31, 33, 36 des Ges. (Fassung v. 9. Aug. 1900).
5) Auf dasselbe finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die für dic Grund-
stücke geltenden Vorschriften des bürg. Rechtes Anwendung: F 42 des Ges. (neue Fassung). Nähere
Bestimmungen enthalten die §#§ 43 ff. des Ges.
6) Vgl. insbesondere §8 115 ff. des Ges. Gegenüber dem mit Wohn-, Wirtschafts-- und Fabrik-
gebäuden besetzten Grund und Boden sowie den damit verbundenen eingefriedigten Hofräumen
ist die Enteignung ausgeschlossen, im übrigen darf die Benützung fremder Grundstücke nur aus
überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden. # 116 des Ges.