Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 125 Die geistige Verwaltung. Geschichtliche Einleitung. 431 
des Gewerbes insbesondere auch über die Heranbildung der Gewerbetreibenden und 
über die Verwendung der für diese Zwecke bewilligten Mittel, über einschlagende 
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe usw.; er hat Anregungen im Interesse der 
Förderung des Gewerbes zu geben und hat die Vertreter des Gewerbestandes in 
den Eisenbahnrat zu wählen. 
Der Landesgewerberat tritt zusammen auf Anordnung des Ministeriums des 
Innern oder des Landesgewerbeamtes und soll berufen werden, wenn ein Drittel 
der Mitglieder darum nachsucht. Zur Vorbereitung einzelner Gegenstände können 
Ausschüsse gebildet werden. 
Die Mitglieder des Landesgewerberates sind auch außerhalb der Sitzungen 
Organe des Landesgewerbeamtes bei Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben: 
sie sollen deshalb mit den beteiligten Kreisen in steter Verbindung bleiben 1). 
VI. Kapitel. 
Bi-e geistige Perwaltung. 
I. Unterricht und Bildung.:). 
§ 125. Geschichtliche Einleitung. 
Seine erste umfassende Regelung, welche lange Zeit hindurch die gesetzliche 
Grundlage für das ganze Gebiet bildete, erfuhr das badische Unterrichtswesen durch 
das XIII. Org. Edikt vom 13. Mai 1803 3). Dasselbe beschäftigte sich nicht nur mit den 
sogenannten Trivialschulen, die in Land= und Stadtschulen geteilt waren, sondern 
auch mit den Mittelschulen oder „.unteren Studienanstalten“, die in „gemeine latei- 
nische Schulen, Pädagogien, Gymnasien und Lyzeen“ zerfielen, endlich mit der da- 
mals allein zu Baden gehörenden „hohen Landesschule“ in Heidelberg. 
Die Trivialschulen sollten: „den Stadtbürger oder den Landmann in die Kennt- 
nis alles desjenigen setzen, was ihm für seinen Lebensberuf als Christ und Staats- 
bürger zu wissen notwendig ist“. Sie waren als dauernde, nicht nur auf die Winters- 
zeit beschränkte Schulen gedacht. Deren Besuch war für alle Kinder vom 7. bis 14. 
Lebensjahre vorgeschrieben. Zu den Landschulen traten ebenfalls noch mit einer Schul-• 
pflicht verbunden, „viererlei Vollendungsschulen“: die Christenlehre, die Industrieschule, 
die Sonntagsschule und die Realschule. Letztere wurde in den Winterabenden abgehalten. 
Schulaufseher für die Trivialschulen waren der Kirchspielspfarrer, der erste Orts- 
vorgesetzte und ein Kirchenältester; Oberaufseher die katholischen Visitatoren oder 
die evangelischen Inspektoren. 
Als technische Zentralbehörde für das gesamte Volks= und Mittelschulwesen 
wurde zunächst im Jahre 1807 eine Generalstudienkommission ins Leben gerufen, 
welche allen Konfessionen gemeinsam war. Im Jahre 1809 traten an ihre Stelle 
die neugeschaffenen Kreisdirektorien sowie die beiden Kirchendepartements im Mini- 
sterium des Innern, welche vier Jahre darauf, nachdem sie inzwischen die Bezeichnung 
einer katholischen und evangelischen Kirchensektion erhalten hatten, die obere Leitung 
allein übernahmen. Das Einkommen der Lehrer an den Volksschulen floß, soweit 
nicht Stiftungserträgnisse zur Verfügung standen, zum größten Teil aus dem Schul- 
geld und aus den vom Lehrer mitversehenen „niederen Kirchendiensten“. Die Lei- 
stungen der Gemeinde an den Lehrer und die in allerletzter Linie in Betrachtkommenden 
Zuschüsse des Staats waren äußerst gering. Dessenungeachtet galt die gesamte Ver- 
waltung des Unterrichtswesens als eine staatliche Aufgabe, und die Glieder dieser 
Verwaltung wurden als staatliche Funktionäre angesehen. 
1) & 10 der VO. Für alle Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes erhalten dieselben ein Tage- 
geld von 12 Mark neben Ersatz der Reiseauslagen (Is 11 der VO.). 
2) Vgl. die Abhandlung im Sammelwerk S. 654 (J. Otto), ferner den gründlichen Kom- 
mentar der Vorschriften über den Elementar-Fortbildungsunterricht von A. Jo , III. Aufl. 
Heidelberg 1902 und über das Mittelschulwesen II. Aufl. Heidelberg. 1898. 
3) Ueber die frühere Zeit vgl. Joos, Elem. Unt. Einleitung S. 1—10.
	        
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