Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 126 Der Elementarunterricht. 437 
  
Für Lehrstunden, die über das gesetzliche Schuldeputat von 32 Wochenstunden 
hinausgehen, wird eine besondere Vergütung geleistet 1). Die Oberlehrer erhalten für 
ihre besondere Funktion 100—200 Mark Zulage. 
Die Bestreitung der dem Lehrpersonal zu gewährenden Vergütungen ist in fol- 
gender Weise geregelt ?: 
die Darbietung der freien Wohnungen dder die Zahlung der Miets- 
entschädigungen geschieht unmittelbar durch die Schulgemeinden; die Bezahlung 
der Gehalte und der ähnlichen Bezüge erfolgt durch die Staatskasse 3), welche 
dagegen von den Gemeinden eine Pauschalsumme erhebt, die aus zwei Beträgen 
zusammengesetzt ist, welche sich nach der Einwohnerzahl und nach der durchschnittlichen 
Schülerzahl bemessen. 
Zur Deckung des ersten Betrages hat die Gemeinde zunächst die Erträgnisse des 
etwa vorhandenen örtlichen Schulvermögens zu verwenden, über dessen Verwaltung 
das Gesetz genauere Vorschriften gibt. Behufs Bestreitung des zweiten ist für jedes 
Schulkind von den zu seiner Ernährung Verpflichteten ein Vorausbeitrag (Schul- 
geld) von 3 Mark 20 Pf. an die Gemeinde zu entrichten. Für mehrere Kinder 
einer Familie ermäßigt sich dieser Vorausbeitrag; Unvermögende sind von seiner 
Zahlung ganz oder teilweise zu befreien. Die entfallenden Beiträge bleiben der Schul- 
gemeinde zur Last. Der Nachlaß gilt nicht als Armenunterstützung. 
Auf die Erhebung des Schulgeldes kann durch einen mit zwei Dritteilen der Stim- 
men gefaßten, von der Staatsbehörde genehmigten, Gemeindebeschluß verzichtet 
werden; die Gemeinde wird jedoch dadurch von der Entrichtung des oben genannten 
zweiten Betrages nicht befreit 40. 
Der durch die erwähnten besonderen Einnahmen nicht gedeckte, von den Gemein- 
den zu bestreitende Schulaufwand ist grundsätzlich in derselben Weise zu behandeln 
wie die übrigen Gemeindebedürfnisse. Das Gesetz macht jedoch, soweit es sich nicht um 
die Gemeinden von mehr als 6000 Einwohner und die Städteordnungsstädte handelt, 
von diesem Grundsatze zugunsten der Gemeinden gewisse Ausnahmen, indem es 
einen unter Berücksichtigung der Umlagenlast bemessenen Höchstsatz der Jahresleistun= 
gen bestimmt, über den hinaus die Staatskasse eintritt. Die hiernach auf den Staat 
und auf die Gemeinde entfallenden Beträge werden auf Antrag der Gemeinde durch 
Erkenntnis der Verwaltungsbehörde (sog. Schulerkenntnis) auf jeweils 10 Jahre fest- 
gesetzt vorbehaltlich der Revision bei inzwischen eingetretener Aenderung der Ver- 
hältnisse. 
3. Der Unterricht in der Volksschule hat sich auf folgende Gegenstände zu 
erstrecken 5): Religion, Lesen und Schreiben, deutsche Sprache, Rechnen, Gesang, 
Zeichnen, das wissenswürdigste aus der Geometrie, der Erdkunde, der Naturgeschichte 
1) Für jede Ueberstunde: 60 M. im Jahr. * 46 des Ges. (Fassung 1906). 
2) Vgl. §§ 52 ff. des Ges. 
3) Ausgenommen sind die Gehalte der Handarbeitslehrerinnen, die Vergütungen für Ueber- 
stunden und andere von der Gemeinde freiwillig übernommene Leistungen. § 56 des Ges. 
4) Die Befreiung gilt jedoch nur für Gemeindemitglieder, nicht auch für die von auswärts 
kommenden Schulkinder. 
5) §§ 20 ff. des Ges. Der Unterrichtsplan ist näher festgestellt durch die mit Ermächtigung des 
Gr. Min. d. J. erlassene VO. des Oberschulrates vom 18. Aug. 1906 (G.u. VOl. S. 269). Die 
wöchentliche Unterrichtszeit beträgt mindestens in den 3 untern Klassen 16, in den 5 oberen 
Klassen 20 Stunden.
	        
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