Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

440 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 81 
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mögens, dessen ganzes Erträgnis der Volksschule anheimfällt, führt im Zweifelsfalle 
der Gemeinderat unter Zuzug je eines Ortspfarrers der in der Gemeinde 
vertretenen Konfessionen und des ersten Lehrers 1). Der Gemeinderat kann jedoch 
die unmittelbare Besorgung der Schulaufsicht und Vermögensverwaltung zunächst 
einer ihm unterstellten besonderen Schulkommission übertragen, in der die 
Ortsgeistlichen und die Lehrer vertreten sein müssen, und in die auch Frauen aufge- 
nommen werden können 1). 
In den Städteordnungsstädten ist die Bildung einer solchen, für die Verwaltung 
der Schulangelegenheiten bestimmten, Kommission obligatorisch vorgeschrieben 2). 
Für die anderen Gemeinden greift ein solcher Zwang nur Platz, wenn die Schul- 
gemeinde sich auf den Bezirk verschiedener politischer Gemeinden erstreckt. 
Zwischen den Ortsschulbehörden und dem Oberschulrat, der als Zentralbehörde 
die Aufsicht über das gesamte Schulwesen führt, stehen, mit der Beaufsichtigung einer 
größeren Zahl von Schulen betraut, die Kreisschulräte, dieselben haben ins- 
besondere auch den dienstlichen Verkehr der Ortsschulbehörden und der Lehrer mit der 
Oberschulbehörde zu vermitteln und auf ein Zusammenwirken der Schulbehörden mit 
den Kreisverwaltungen hinsichtlich der von diesen letzteren ins Leben gerufenen Schul- 
anstalten hinzuwirken ). 
Die Verwaltungsgerichte sind zur Entscheidung über Streitigkeiten 
aus dem Gebiete des Volksschulrechtes in allen Fällen berufen, in denen es sich um 
Beiträge oder persönliche Leistungen Einzelner zu den Kosten der Volksschulverbände 
handelt. Der Verw. Ger. Hof allein erkennt: über den bestrittenen Umfang eines 
Schulverbandes, über die gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinden zu Leistungen 
für Unterhaltung von Volksschulen und über die Verpflichtung der Staatskasse zur 
Uebernahme eines Anteils des Schulaufwandes der minderleistungsfähigen Ge- 
meinden ). 
§+ 127,. Der Fortbildungsunterricht. Nach dem Gesetz vom 18. Februar 1874 5) 
sind Knaben noch zwei Jahre und Mädchen noch ein Jahr nach Zurücklegung des schul- 
pflichtigen Alters verpflichtet, in der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, zur Be- 
festigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse wöchentlich 
einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen. Der Besuch einer von 
den Gemeinden eingerichteten fachlichen Fortbildungsschule (auch Gewerbe= oder 
Handelsschule) befreit von dieser Pflicht ebenso wie der Besuch einer den gesetzlichen 
Bestimmungen entsprechenden anderen Lehranstalt oder der Fortbesuch der Volksschule. 
Eine gleiche Befreiung greift für diejenigen Kinder Platz, welche das Ziel der Fort- 
bildungsschule durch Privatunterricht erreichen. 
Für die Erfüllung der Schulpflicht sind nicht nur die Eltern und deren Stell- 
1) & 11 des Ges. & 19 Ordg. 
2) 588 19 a, 190 StO. (Fassung der Novelle vom 19. Okt. 1906). 
3) § 13 des Ges., §§.19 ff. der angef. VO. 
4) & 149 des Ges. 5 2 Ziff. 2 u. 24: § 3 Ziff. 3 u. 4 VStfl G. 
5) G.u. VO Bl. S. 29. Vollz. V O. dazu v. 24. März 1874 (G.u. VO Bl. S. 135), VO. über die 
zulässigen Strafen v. 5. Febr. 1875 (G. u. VOl. S. 129), V O. über den Lehrplan vom gl. Tage 
(G.u. VWO l. S. 140); vgl. ferner die Bekanntmachung des Oberschulrates vom 30. März 1875 
(Schul. VO Bl. S. 55).
	        
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