446 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 130
schulen für Mädchen sind reine Gemeindeschulen oder, wie das in Karlsruhe errich-
tete Mädchengymnasium, Privatlehranstalten 1).
8 130. Die Hochschulen. I. Die heutige Organisation der Landes-Universität
Heidelberg beruht im wesentlichen auf dem XIII. Organ. Edikt vom 13. Mai
1803, durch das Markgraf Karl Friedrich die vom Kurfürsten Ruprecht dem Ersten
von der Pfalz am 1. Oktober 1386 begründete im 18. Jahrhundert sehr zurückgekom-
mene Hochschule zu neuem Leben erweckte, auf dem unterm 9. Dezember 1805 erlas-
senen Anstaltsstatut und auf den im Jahre 1862 vorgenommenen Aenderungsanord-
nungen. Die Heidelberger Hochschule führt den Namen Ruperta Carolina 2).
Die Landesuniversität Freiburg, am 21. September 1457 von Erzherzog
Albrecht von Oesterreich ins Leben gerufen, trägt mit Rücksicht auf die besondere För-
derung, die ihr durch Großherzog Ludwig zu teil geworden, den Namen: Alberta-
Ludoviciana. Ihre Verfassung erfuhr eine wesentliche Umgestaltung durch die landes-
herrliche VO. vom 23. Sept. 18323), welche die damals geltende Heidelberger Or-
ganisation auch an dieser Hochschule einführte. Daran schließen sich Verfassungsände-
rungen vom 12. März 1860 und vom 26. April 1884 .
Das gegenwärtig geltende Verfassungsstatut der unterm 7. Oktober 1825 zunächst
als „Polytechnische Schule“ eingerichteten Technischen Hochschule in
Karlsruhe wurde nach Aufhebung der älteren Bestimmungen durch Staats-
Min. Entschl. vom 17. Juni 1895 (veröffentlicht vom Ministerium der Justiz, des
Kultus und Unterrichtes am 17. August 1895) festgestellt 5) und durch St. M. Entschl.
vom 3. Juli 1903 und vom 24. August 1907 9) ergänzt bezw. abgeändert. Seit dem
19. April 1902 führt die Technische Hochschule den Namen Fridericiana?).
Ihrer juristischen Natur nach sind die Hochschulen öffentliche Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit 3). Jedoch sind allen drei Anstalten gewisse korporative Elemente
beigemischt. Die Hochschulen besitzen eine Vertretung in der ersten Kammerz; es steht
ihnen weiter das Recht zu, akademische Würden zu verleihen. Die Technische Hoch-
schule erteilt außerdem auf Grund von Prüfungen Diplome oder Fachprüfungs-
zeugnisse ?).
Die beiden Landesuniversitäten, für die der Landesherr sich die Würde des
Rektors selbst vorbehalten hat, zerfallen in fünf bezw. vier Fakultäten (Heidelberg:
in eine (evangel.) theologische, juristische, medizinische, philosophische und eine natur-
1) Vgl. Joosa. a. O. S. 365 u. ff. „Mittelschulähnliche Einrichtungen“. Vgl. unten in § 132.
2) Vgl. die Gesetze und Verordnungen der Universität Heidelberg, herausgegeben von G.
Jellinek 1908.
3) Reg. Bl. S. 439.
4) Reg. Bl. S. 72 und G.u. VOl. S. 239.
5) G.u. VOl. S. 347.
6) G.u. VOl. S. 140 und S. 382.
7) Stünz. S. 286.
8) Für die Anstaltsnatur auch Dorner und Senga. a. O. S. 30; für die Korporations-
eigenschaft Wielandt a. a. O. S. 303.
9) Durch St. Min. Entschl. vom 28. Dez. 1899 Nr. 1140 wurde der Technischen Hochschule das
Recht verliehen: 1. auf Grund der Diplomprüfung den Grad eines Diplom Ingenieurs (—= Dipl.=
Ing.) zu erteilen; 2. Diplom-Ingenieure auf Grund einer weiteren Prüfung zu Doktor--Inge-
nieuren zu promovieren; 3. die Würde eines Doktor-Ingenieurs auch ehrenhalber als seltene Aus-
zeichnung an Männer, die sich um die Förderung der Technischen Wissenschaften hervorragende
Verdienste erworben haben, zu verleihen (Karlsr. Zeitung vom 10. Jan. 1900).