Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 130 Die Hochschulen. 447 
  
wissenschaftliche; Freiburg in eine (kathol.) theologische, rechts= und staatswissenschaft- 
liche, medizinische und philosophische Fakultät). Die Technische Hochschule gliedert 
sich in sieben Abteilungen, darunter eine allgemeine Abteilung für Mathematik und 
allgemeinbildende Fächer 1). 
Die Lehrkräfte der Hochschulen bestehen aus ordentlichen Professoren, 
Honorarprofessoren, außerordentlichen Professoren, Privatdozenten, Hilfslehrern oder 
Lektoren und Assistenten. 
Die ordentlichen Professoren sind als etatmäßige Beamte angestellt. Die Honorar-= 
professoren und die außerordentlichen Professoren sind bald etatmäßig angestellt, 
bald nicht 2); gleiches gilt für die Hilfslehrer und Lektoren. Die Privatdozenten ent- 
behren der etatmäßigen Anstellung; ebenso die Assistenten. 
An der Spitze der Verwaltung der beiden Landesuniversitäten steht ein Pro- 
rektor, der je für ein Jahr von den ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte 
gewählt wird, und dessen Wahl der landesherrlichen Bestätigung unterliegt. Er besorgt 
unter der Amtsbezeichnung „akademisches Direktorium“ den Verkehr mit der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde, führt die Aussicht über das Lehr= und Dienstpersonal und 
vertritt die Hochschule nach außen. Der mit den gleichen Funktionen betraute erste 
Vorsteher der Technischen Hochschule, welcher die Amtsbezeichnung Rektor 
führt, wird auf Grund einer nach analogen Grundsätzen vorgenommenen Wahl vom 
Großherzog jeweils auf ein Jahr ernannt. 
Die Verwaltung der Fakultätsangelegenheiten liegt in der Hand von Dekanen, 
die nach einem bestimmten jährlichen Turnus aus der Mitte der Fakultät berufen wer- 
den. Die Vorsteher der Abteilungen der Technischen Hochschule werden von den Mit- 
gliedern der betreffenden Abteilung jeweils auf zwei Jahre gewählt. 
In wichtigeren Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung treten alle ordent- 
lichen Professoren zu einem Kollegium zusammen, in Heidelberg Großer Senat, in 
Freiburg Plenarversammlung und in Karlsruhe Großer Rat genannt. 
Die Besorgung der regelmäßigen Geschäfte, die eine kollegiale Beratung und 
Beschlußfassung erheischen, erfolgt durch eine engere Versammlung, die in Heidelberg 
„Engerer Senat“ genannt wird und in Freiburg wie in Karlsruhe die Bezeichnung 
„Senat“ führt. « 
Mitglieder des Senats sind: der Prorektor, bezw. Rektor, dessen Amtsvorgänger 
(Exprorektor, bezw. Prorektor), die Dekane oder sonstigen Vertreter der einzelnen 
Fakultäten 3), bezw. die Abteilungsvorstände, außerdem zwei vom großen Senat 
oder der Plenarversammlung bezw. dem großen Rat aus der Mitte der ordentlichen 
Professoren auf die Dauer eines Jahres gewählte Mitglieder. In den Senat der 
Technischen Hochschule wird nur ein Mitglied dieser Art hinzugewählt. Der Senat 
ist insbesondere auch Disziplinarbehörde und erkennt auf Grund der bestehenden 
Disziplinarvorschriften. In den beiden Universitäten ist dem Senate zur Erledigung 
dieser Angelegenheiten ein Verwaltungsbeamter mit Sitz und Stimme beigegeben. 
1) Außerdem für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Chemie (ein- 
schließlich Pharmazie) und Forstwesen. 
2) Die Bezeichnung Honorarprofessor ist eine bloße Titulatur (Jellinek a. a. O. S. 34). 
3) Letzteres gilt für Freiburg, wo jede Fakultät aus der Mitte ihrer ordentlichen Professoren 
ein Senatsmitglied erwählt. & 1 der VO. v. 26. April 1884.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.