Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

448 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 130 
  
Die Verleihung der akademischen Grade erfolgt durch die einzelnen Fakultäten oder 
Abteilungen in Gemeinschaft mit dem Prorektor oder Rektor. 
Zur Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschulen, der ihnen gewidmeten 
Stiftungen, sowie der ihnen vom Staate zugewiesenen Mittel besteht in Heidelberg 
eine Universitätskassen-Verwaltung 1), in Freiburg eine aus Professoren zusammen- 
gesetzte ständige Wirtschaftsdeputation, der eine Wirtschaftsadministration als Ver- 
waltungsbehörde untergeordnet ist. In Karlsruhe fungieren außer der Verrechnung 
ein vom Ministerium auf Vorschlag des Senates ernannter besonderer „wirtschaftlicher 
Beirat“ und der Lehrer der Rechtswissenschaft als „Beirat in Rechtssachen"“. Sämt- 
liche Wirtschaftsbeamte stehen unter dem staatlichen Beamtengesetze. Die Bauange- 
legenheiten werden durch die seitens des Staates bestimmten Baubehörden besorgt. 
An der Technischen Hochschule betätigt sich dabei ein Mitglied der Architekturabteilung 
als Beirat im Senat und im Großen Rate. Für alle drei Hochschulen gilt Lehr= und 
Lernfreiheit 2). An der Technischen Hochschule werden jedoch von jeder Abteilung 
Studienpläne aufgestellt und jährlich im Programm bekannt gegeben, deren Inne- 
haltung den Studierenden empfohlen wird. 
Das vordem für die Studierenden bestehende Sonderrecht ist im wesentlichen 
bereits durch das Ges. vom 20. Februar 1868 aufgehoben worden, das jedoch die Er- 
lassung von Disziplinarvorschriften im Verordnungswege vorsieht 3). Für die Vor- 
nahme von Sühneversuchen bei Beleidigungen unter Studierenden ist der akademische 
Disziplinarbeamte als Schiedsmann zuständig 4). Die Vorschriften für die Studie- 
renden der beiden Universitäten haben unterm 12. März 1908 eine Neuredaktion 
erfahren 5). Die Betreibung der Kollegiengelder, von deren Zahlung an den beiden 
Universitäten nach Maßgabe der VO. vom 3. April 19086) Befreiung gewährt werden 
kann, erfolgt zunächst im Disziplinarweg; für deren gerichtliche Geltendmachung 
bestehen keine besonderen Vorschriften?). · 
Die Aufsicht über die drei Hochschulen führt als vorgesetzte Behörde das 
Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
II. Durch landesherrliche VO. vom 3. April 1908 8) wurde den drei älteren 
Hochschulen als weitere hohe Schule die von der Stadt Mannheim errichtete Han- 
dels-Hochschule zur Seite gestellt, welche die Aufgabe übernommen hat, die 
Staats-, Gesellschafts= und Wirtschaftswissenschaften in ihren Beziehungen zur Tätig- 
keit des Kaufmanns und Gewerbetreibenden und außerdem die allgemeinen Geistes- 
wissenschaften durch Lehre und Forschung zu pflegen. 
Die Handelshochschule besitzt im Gegensatz zu den übrigen Hochschulen nicht die 
Eigenschaft einer juristischen Person, sie ist vielmehr ein Unternehmen der Stadt 
1) Außerdem eine akademische Krankenhauskommission, der die Vorstände der Kliniken an- 
gehören. 
2) Ges. v. 23. Mai 1822 (Reg. Bl. S. 49). 
3) Die im Gesetze noch enthaltenen Sonderbestimmungen über Zweikämpfe und Beleidigun- 
gen sind mit dem Inkrafttreten des RStre#. aufgehoben worden, wenn auch Art. 8 des bad. E. 
zum RStrB. die Zweikämpfe mit Schlägern für ein besonderes Polizeidelikt erklärte. 
4) § 19 des Ges. v. 16. April 1886 (G.u. VOl. S. 145). 
5) Abgedruckt bei Jellinek S. 119 u. ff. 
6) G.u. VOl. S. 94. 
7) Ueblich ist die Betreibung auf dem Zivilrechtsweg. Vgl. auch §& 196 Ziff. 13 BGB. 
8) G.u. VO Bl. S. 87.
	        
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