Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 131 Die Fachschulen. 
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Mannheim, zu dem unter gewissen Voraussetzungen staatliche Beiträge geleistet 
werden, und dessen Organisation durch staatlich genehmigte Satzungen bestimmt ist 1). 
Die Handelshochschule kann nach Maßgabe der staatlich genehmigten Prüfungsord- 
nungen Diplome ausstellen und Handelslehrer ausbilden; weitere Berechtigungen 
sind ihr nicht eingeräumt. 
Die Verwaltung wird durch ein Kuratorium besorgt, das aus dem Oberbürger- 
meister, aus Vertretern der Ministerien, der Universität Heidelberg, der Stadtverwal- 
tung und Handelskammer Mannheim, einem Vertreter der Anstaltsdozenten und einem 
Studiendirektor gebildet wird. Letzterer führt die unmittelbare Verwaltung der 
Anstalt. Daneben besteht noch ein vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählter Aus- 
schuß, der zugleich die im Statut vorgesehenen Disziplinarbefugnisse ausübt. 
Die Aufsicht über die Handelshochschule ist dem Ministerium der Justiz, des Kultus 
und Unterrichts übertragen, das sich in allen wichtigeren Fragen mit dem Ministerium 
des Innern ins Benehmen zu setzen hat. 
Die Kassenverwaltung besorgt der Stadtrechner nach den Vorschriften der Städte- 
rechnungsanweisung. 
§5 131. Die Fachschulen. 1. Zu denselben gehören: die gewerblichen und 
kaufmännischen Fortbildungsschulen, die sich als Abteilungen der 
allgemeinen Fortbildungsschule darstellen, die selbständigen Gewerbe= und 
Handelsschulen, die Kunstgewerbeschulen in Karlsruhe und 
Pforzheim, welche tüchtige Kräfte für die Bedürfnisse des Kunstgewerbes sowie Zeichen- 
lehrer heranbilden und auf die Hebung und Förderung des Kunstgewerbes im Lande 
anregend und unterstützend einwirken sollen, die Baugewerkschule in Karls- 
ruhe zur Ausbildung von Bauhandwerkern und Werkmeistern, die Uhrmacher- 
und die Schnitzereischule in Furtwangen, sowie die verschiedenen land- 
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten 2). 
Alle bisher genannten Schulen, mit Ausnahme der zuletzt angeführten, unter- 
stehen dem Landesgewerbeamt Abt. II. 
Der fachmäßigen Ausbildung dienen ferner die im §+ 26 des Elem. Unt. Ges. vor- 
gesehenen, zur Erleichterung der Ausbildung von Volksschullehrern bestimmten Leh- 
rerseminare, in welchen der Unterricht unentgeltlich erteilt wird, und in denen 
Einrichtungen für die gemeinsame Verpflegung von Zöglingen getroffen sind. An 
dieselben können sich Vorseminare oder Präparandenschulen anschließen, welche 
nach bestimmten staatlicherseits aufgestellten und überwachten Vorschriften auch von 
Privaten geführt werden können 3). 
Der Heranbildung von weiblichen Lehrkräften für Volks= und Mittelschulen sind 
das Lehrerinnenseminar „Prinzessin Wilhelm Stift“ in Karlsruhe und die mit den 
höheren Mädchenschulen in Freiburg und Heidelberg verbundenen Seminarabtei- 
lungen bestimmt 3). 
1) Die Satzungen sind abgedruckt G. u. VOl. S. 88 ff. 
2) Vgl. hierzu die Mitteilungen im Jahresbericht des Gr. Min. d. J. 1897—1905, Bd. 1. 
S. 680 ff. Einzelnen Gewerbeschulen sind Monteur= und Balierschulen sowie Heizerkurse angegliedert. 
3) Das Seminar zerfällt in 3 Jahreskurse, der Eintritt kann mit dem vollendeten 16. Lebens- 
jahr erfolgen. Näheres über beide Einrichtungen bei Joos, Elem. Unt. Ges. a. a. O. S. 574 ff. 
4) BVgl. Joos a. a. O. S. 579 f. 
Walz, Baden. 29
	        
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