Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

478 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 140 
  
  
  
b) Die Vertretung der Kirchengenossen kann ausschließlich 
aus weltlichen Mitgliedern zusammengesetzt werden. Gehören derselben geistliche Mit- 
glieder an, so müssen diese letzteren, wenn die Vertretung für die Behandlung der 
Steuerfragen zuständig sein soll, aus der Wahl der im aktiven Kirchendienste stehenden 
Geistlichen hervorgehen, auch darf ihre Zahl nicht mehr als ein Fünftel der Vertretung 
betragen. 
Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften des Ortskirchensteuer- 
gesetzes. Die Wahlordnung und die Wahlbezirkseinteilung ist der gemeinschaftlichen 
Festsetzung durch Regierung und Kirchenbehörde überlassen. An den Beratungen der 
Vertretung, deren Geschäftsordnung durch kirchliche Satzung mit hinzukommender 
Staatsgenehmigung festgesetzt, und die von der Kirche nur im Benehmen mit der 
Staatsregierung einberufen wird, können sowohl die oberen Vermögensverwaltungs- 
behörden der Kirchen wie Bevollmächtigte der Staatsregierung teilnehmen; über 
die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Versammlung 1). 
c) Steuerpflichtig?) sind die dem betreffenden Bekenntnisse angehö- 
renden Personen, welche im Großherzogtum ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 
Als Steuerobjekt dienen die für die Steuerpflichtigen in Staats steuer- 
kataster festgestellten Vermögens= und Einkommensteueranschläge. Einkommensteuer- 
anschläge unter 250 Mark und Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark sind steuer- 
frei. Auf den Beizug der Vermögenssteueranschläge kann durch besonderen Beschluß 
vollständig verzichtet werden. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich nach 
den Staats steuervorschriften. 
Der Steuer fuß darf einen und einen Viertelpfennig Vermögenssteuer und 
30 Pfennig Einkommensteuer nicht übersteigen. Das Verhältnis von eins zu fünfund- 
zwanzig hat auch sonst zwischen beiden Steuergattungen zu gelten 3). 
Die Erhebung der Steuer ist, soweit tunlich, durch die örtlichen Kirchen- 
gemeinden zu bewirken. Die letzteren können unter Umständen den auf ihre Mit- 
glieder entfallenden Anteil an der allgemeinen Kirchensteuer auf das örtliche Kirchen- 
vermögen übernehmen. 
d) Für das Verfahren“) zur Feststellung und Erhebung der Steuern 
gelten analoge Grundsätze wie bei der Verwaltung der Ortskirchensteuer. Der die 
Feststellung der Steuer enthaltende Beschluß hat zugleich deren zeitliche Dauer zu 
bestimmen, die nicht auf mehr als sechs Jahre erstreckt werden kann. 
Das nach dem genehmigten Voranschlage gefertigte Hauptsteuerregister wird vom 
Kultusministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium für vollzugsreif erklärt, 
  
1) Ueber die Organisation der allg. kathol. Kirchensteuervertretung Bektm. d. Min. d. Justiz 
usw. v. 5. Jan. 1900 (G. u. VOl. S. 113), in neuer Fassung veröffentlicht mit Bekanntmeh. v. 
30. Juli 1908 (G.u. VO l. S. 463. Erzbischöfl. VO. vom 29. Dez. 1899 und 8. Juli 1908). 
Hinsichtlich der evang. Kirche: § 6la der Kirch. Verfassung. 
2) Vergl. Art. 11—18 des Ges. 
3) Art. 15 des Ges. in der durch das Ges. vom 25. Aug. 1908 (G.u. VOBl. S. 492) bewirk- 
ten Fassung. In der katholischen Kirche darf für das Jahr 1909 die allgemeine Kirchensteuer auf 
gien Pfg. Vermögenssteuer und zwanzig Pfg. Einkommensteuer festgesetzt werden. 8 3 des 
angef. Ges. 
4) Art. 18 u. ff des Ges
	        
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