480 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung.
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genden Zahl von Kandidaten gekommen ist, bestimmen sich nach den gemeinrechtlichen
kanonischen Vorschriften. Vor der Konsekration hat der zum Erzbischof Gewählte
dem Landesherrn einen Eid zu leisten, in dem er Treue und Gehorsam auch den
Gesetzen des Staates nicht nur der Person des Fürsten gelobt.
3. Für die Besetzung eines Dekanates, Kanonikates, einer Präbende oder eines
Vikariates im Domkapitel hat abwechselnd der Erzbischof oder das Kapitel der Regie-
rung einer Viererliste vorzulegen, aus der die der Regierung minder angenehmen Kan-
didaten zu streichen sind. Nachher konferiert je nachdem der Erzbischof, oder es no-
miniert das Kapitel, und dem Erzbischof bleibt nur die Institution. Auch hier kann
die Liste im ganzen verworfen werden.
4. Zur Beratung aller auf die Leitung und Verwaltung der Erzdiözese bezüglichen
Angelegenheiten steht dem Erzbischof das Ordinariat zur Seite, in dem er den
Vorsitz führt, und dem als Räte die Mitglieder des Domkapitels und die vom Erzübischofe
etwa ernannten außerordentlichen Räte und Assessoren (geistlichen oder weltlichen
Standes) angehören.
Die Mitglieder des Ordinariates bilden unter dem Vorsitze des Erzbischofs zu-
gleich das Erbischöfliche Metropolitangericht, welches in zweiter Instanz über den
kirchlichen Gerichten der vier Suffraganbistümer entscheidet. Für die Erzdiözese
selber erkennt über die kirchlichen Rechts-, Ehe= und Disziplinarsachen in erster Instanz
das Erzbischöfliche Offizialat, das aus einem Mitglied des Domkapitels als Vor-
sitzendem, einem defensor matrimonü und vier aus dem Ordinariate entnommenen
Räten besteht. Als zweite Instanz über dem Offizialat entscheidet der Bischof von
Rottenburg, als dritte der Erzbischof von Köln.
Weiter bestehen als erzbischöfliche Behörden eine Erzbischöfliche Prüfungs-
kommission, das sogen. Prosynodal-Examinatorium, aus Räten des Ordinariates,
ordentlichen Professoren der theologischen Universität Freiburg und mehreren Kurat-
geistlichen zusammengesetzt für die Abhaltung des concursus pro beneficüs (Pfarr-
konkurse), eine Kommission für die Prüfung pro seminario, eine Erzbischöfliche
Kanzlei und eine Reihe von Kassen= und Stiftungsverwaltungen, die bald dem Or-
dinariate, bald dem Kapitel untergeordnet sind 1).
5. Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles hat das Domkapitel 2), auf das
die Leitung der Diözese zunächst übergeht, alsbald einen Bistumsverweser (Kapitular-
vikar) zu wählen, der, wenn er nicht von der Staatsregierung als mißfällig zurück-
gewiesen wird, bis zur Wiederbesetzung des Stuhles innerhalb der durch die kirchen-
rechtlichen Vorschriften gezogenen Schranken die Regierungsbefugnisse des Erzbischofs
ausübt 8). Bei besetztem Stuhl fungiert als Stellvertreter des Erzbischofs eventuell
der von demselben ernannte Generaldikar.
Für die Ausübung der örtlichen Seelsorge bestanden im Jahre 1907 im ganzen
822 Pfarreien, 122 Kaplaneien (Benefiziate), außerdem 256 Hilfspriesterstellen, die
1) Eine Reihe der kirchl. Behörden sind im Ges. v. 9. Okt. 1860 genannt § 9 Abs. 6z; ogl.
auch Verf. Urk. § 30; über das Beamtenrecht der Erzdiözese Freiburg siehe Dr. K. Meister im
den kirchenrechtlichen Abhandlungen von Stutz Heft 9 (1904).
2) Ueber die jurist. Natur des Domkapitels u. anderer innerhalb der kathol. Kirche bestehen-
den Personenvereinigungen u. Anstalten vergl. Dorner u. Seng a. a. O. S. 53.
3) Er tritt auch an seine Stelle in der ersten Kammer. Verf. Urk. 30.