Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

480 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 
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genden Zahl von Kandidaten gekommen ist, bestimmen sich nach den gemeinrechtlichen 
kanonischen Vorschriften. Vor der Konsekration hat der zum Erzbischof Gewählte 
dem Landesherrn einen Eid zu leisten, in dem er Treue und Gehorsam auch den 
Gesetzen des Staates nicht nur der Person des Fürsten gelobt. 
3. Für die Besetzung eines Dekanates, Kanonikates, einer Präbende oder eines 
Vikariates im Domkapitel hat abwechselnd der Erzbischof oder das Kapitel der Regie- 
rung einer Viererliste vorzulegen, aus der die der Regierung minder angenehmen Kan- 
didaten zu streichen sind. Nachher konferiert je nachdem der Erzbischof, oder es no- 
miniert das Kapitel, und dem Erzbischof bleibt nur die Institution. Auch hier kann 
die Liste im ganzen verworfen werden. 
4. Zur Beratung aller auf die Leitung und Verwaltung der Erzdiözese bezüglichen 
Angelegenheiten steht dem Erzbischof das Ordinariat zur Seite, in dem er den 
Vorsitz führt, und dem als Räte die Mitglieder des Domkapitels und die vom Erzübischofe 
etwa ernannten außerordentlichen Räte und Assessoren (geistlichen oder weltlichen 
Standes) angehören. 
Die Mitglieder des Ordinariates bilden unter dem Vorsitze des Erzbischofs zu- 
gleich das Erbischöfliche Metropolitangericht, welches in zweiter Instanz über den 
kirchlichen Gerichten der vier Suffraganbistümer entscheidet. Für die Erzdiözese 
selber erkennt über die kirchlichen Rechts-, Ehe= und Disziplinarsachen in erster Instanz 
das Erzbischöfliche Offizialat, das aus einem Mitglied des Domkapitels als Vor- 
sitzendem, einem defensor matrimonü und vier aus dem Ordinariate entnommenen 
Räten besteht. Als zweite Instanz über dem Offizialat entscheidet der Bischof von 
Rottenburg, als dritte der Erzbischof von Köln. 
Weiter bestehen als erzbischöfliche Behörden eine Erzbischöfliche Prüfungs- 
kommission, das sogen. Prosynodal-Examinatorium, aus Räten des Ordinariates, 
ordentlichen Professoren der theologischen Universität Freiburg und mehreren Kurat- 
geistlichen zusammengesetzt für die Abhaltung des concursus pro beneficüs (Pfarr- 
konkurse), eine Kommission für die Prüfung pro seminario, eine Erzbischöfliche 
Kanzlei und eine Reihe von Kassen= und Stiftungsverwaltungen, die bald dem Or- 
dinariate, bald dem Kapitel untergeordnet sind 1). 
5. Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles hat das Domkapitel 2), auf das 
die Leitung der Diözese zunächst übergeht, alsbald einen Bistumsverweser (Kapitular- 
vikar) zu wählen, der, wenn er nicht von der Staatsregierung als mißfällig zurück- 
gewiesen wird, bis zur Wiederbesetzung des Stuhles innerhalb der durch die kirchen- 
rechtlichen Vorschriften gezogenen Schranken die Regierungsbefugnisse des Erzbischofs 
ausübt 8). Bei besetztem Stuhl fungiert als Stellvertreter des Erzbischofs eventuell 
der von demselben ernannte Generaldikar. 
Für die Ausübung der örtlichen Seelsorge bestanden im Jahre 1907 im ganzen 
822 Pfarreien, 122 Kaplaneien (Benefiziate), außerdem 256 Hilfspriesterstellen, die 
1) Eine Reihe der kirchl. Behörden sind im Ges. v. 9. Okt. 1860 genannt § 9 Abs. 6z; ogl. 
auch Verf. Urk. § 30; über das Beamtenrecht der Erzdiözese Freiburg siehe Dr. K. Meister im 
den kirchenrechtlichen Abhandlungen von Stutz Heft 9 (1904). 
2) Ueber die jurist. Natur des Domkapitels u. anderer innerhalb der kathol. Kirche bestehen- 
den Personenvereinigungen u. Anstalten vergl. Dorner u. Seng a. a. O. S. 53. 
3) Er tritt auch an seine Stelle in der ersten Kammer. Verf. Urk. 30.
	        
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