484 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. § 143
auf Gottesdienst, Schulunterricht, Sittenzucht und Armenwesen zu befassen.
Die Vorbereitung ihrer Beschlüsse, deren Ausführung und die Geschäftsleitung
in der Zwischenzeit liegt in der Hand des Diözesanausschusses, der auf
die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der Synode gewählt wird und aus zwei
weltlichen und zwei geistlichen Mitgliedern besteht unter dem Vorsitze des Dekans.
Dem Diözesanausschusse kommt insbesondere auch eine Aufsichtsgewalt über die
Gemeinden, die Geistlichen und anderen Kirchendiener sowie die kirchlichen Vermö-
gensverwaltungen zu).
4. Die Landesgemeinder). Ihre Vertretung bildet die General-
synode, die aus folgenden Personen besteht: dem Prälaten der evangelischen
Landeskirche 3); sieben vom Großherzog zu ernennenden geistlichen und weltlichen
Mitgliedern, darunter ein Mitglied der theologischen Fakultät in Heidelberg und acht-
undvierzig gewählten Abgeordneten, 24 geistliche und 24 weltliche. Die ersteren werden
durch die in der Diözesansynode stimmberechtigten geistlichen Mitglieder des Wahl-
bezirkes, die weltlichen von Wahlmännern gewählt, die von den Kirchenältesten des
Landes aus ihrer Mitte berufen werden. Wenn die Generalsynode als Vertretung der
Kirchengenossen im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1892 beschließen soll, so wird sie
aus den 24 weltlichen Abgeordneten gebildet, zu denen 6 geistliche Vertreter hinzu-
kommen, die von den 24 gewählten geistlichen Abgeordneten aus ihrer Mitte berufen
werden 29.
Wählbar zu geistlichen Abgeordneten sind alle diejenigen, welche mindestens zwei
Jahre den geistlichen Beruf ausgeübt haben; zu weltlichen Abgeordneten alle Per-
sonen, die zu der Stelle eines Kirchenältesten berufen werden können. Das Wahl-
verfahren richtet sich nach einer besonderen der Kirchenverfassung beigefügten Wahl-
ordnung. Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Synode.
Die ordentliche Generalsynode versammelt sich alle fünf Jahre nach erfolgter Er-
neuerung ihres Mitgliederbestandes. Ihre Einberufung erfolgt ebenso wie die Ver-
tagung, Schließung oder Auflösung durch den Großherzog als evangelischen Landes-
bischof. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Oberkirchenrates sind
berechtigt, den Sitzungen anzuwohnen und müssen auf Verlangen gehört werden.
Das Gleiche gilt für die Vertreter der Staatsregierung.
Die Generalsynode, deren Verhandlungen in der Regel öffentlich sind, beschließt
über die Angelegenheiten der gesamten vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche
des Landes. Sie hat vor allem bei der kirchlichen Gesetzgebung mitzuwirken sowie bei
Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und deren Deckungsmittel; ihr obliegt die
Durchsicht und Prüfung der Protokolle der Diözesansfynoden; sie hat das Recht der
Beschwerde über die Amtsführung des Oberkirchenrates 5); ohne ihre Zustimmung
dürfen keine neuen Katechismen, biblische Geschichten, Gesangbücher und Agenden
1) Vergl. § 56 Ziff. 6 K. Berf.: Erkennung von Rügen und Zurechtweisungen gegen Geist-
liche oder Kirchengemeinderäte, Entlassung der Kirchenältesten.
2) 88 60—90 der K. Verf.
3) Er ist gesetzliches Mitglied der ersten Kammer: Verf. Urk. § 27 Ziff. 3.
4) §& 61 a der K. Verf. (Ges. v. 22. Nov. 1892).
5) Die Beschwerde geht an den Landesbischof. +J 112 K. V.