490 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. 8 146
Fünfter Abschnitt.
§ 146. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Durch die Be-
gründung des Deutschen Reiches und durch die sich daran anschließende bundesstaatliche
Gesetzgebung ist das Recht Badens, seine Angelegenheiten gegenüber fremden Staaten
selbständig zu verwalten, zwar wesentlich beschränkt, jedoch nicht grundsätzlich aufge-
hoben worden !).
Wenn es auch dem Reiche und den von ihm bestellten völkerrechtlichen Organen
zur besonderen Pflicht gemacht ist, die Interessen der Einzelstaaten mit zu vertreten,
und wenn auch die Geltendmachung der wirksameren völkerrechtlichen Machtmittel
allein in die Hände des Reiches gelegt ist, so ist es doch dem badischen Staate nicht
versagt, an außerdeutschen Höfen Gesandte zu beglaubigen und die Beglaubigung
der Gesandten außerdeutscher Staaten bei sich anzunehmen 2). Das Gleiche gilt auch
für das Verhältnis zu den außerbadischen Staaten des deutschen Reiches, für welches
die RV. für den Fall von Streitigkeiten besondere Anordnungen getroffen hat 8).
Ausgeschlossen kraft direkter reichsrechtlicher Vorschrift ist die Entsendung von badi-
schen Konsuln nach außerdeutschen Ländern 4), jedoch steht es Baden nach wie vor
frei, mit den zum Reiche gehörenden Staaten einen konsularischen Verkehr zu unter-
halten und den von außerdeutschen Staaten ernannten Konsuln für das Gebiet des
Großherzogtums das Exequatur zu erteilen 5).
Badische Gesandtschaften sind zur Zeit nur in einzelnen deutschen Staaten ein-
gerichtet "); außerhalb Deutschlands besteht eine badische diplomatische Vertretung
nicht. Dagegen sind bei der badischen Regierung eine Reihe von Gesandten außer-
deutscher Staaten beglaubigt 7); badische Konsulate befinden sich in vier norddeutschen
Städten §).
Das gesamte im diplomatischen Dienste tätige Personal untersteht dem Mini-
sterium des Großherzoglichen Hauses und der Auswärtigen Angelegenheiten, das
auch den Verkehr Badens mit dem Reiche vermittelt.
Ueber den Abschluß von Staatsverträgen bestehen in Baden
keine besonderen Vorschriften. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Erlan-
gung der völkerrechtlichen Gültigkeit solcher Verträge die Mitwirkung des Landes-
herrn oder der von ihm beauftragten Personen genügt "). Sollen jedoch die in einem
Staatsvertrage enthaltenen Anordnungen, die in den Bereich der einheimischen
Gesetzgebung eingreifen, innerhalb des Großherzogtums zum Vollzug kommen, so
ist insoweit die Zustimmung der Stände einzuholen. Daß hierbei die für das Zustande-
kommen eines formellen Gesetzes geltenden Vorschriften nicht immer eingehalten
zu werden pflegen, ist an anderer Stelle bereits hervorgehoben worden 10).
1) Vergl. Laband St. d. D. R. 71f.
2) Vergl. Laband a. a. O. § 10 a. E., 8 16, 8 23.
3) RV. F 76 Abs. 1.
4) RV. Art. 4 giff 7; Art. 56; Konsulatsges. v. 8. Nov. 1867 (BGBl. S. 137).
5) Laband a. a. O 672 u. 3521 a. E.
6) Am preußischen, bayerischen und württembergischen Hofe.
7) Von Bayern, Belgien, Großbritannien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Preußen,
Rußland, Sachsen, Schweden, Spanien und Württemberg.
8) In Brenien, Hamburg, Leipzig und Stettin.
9) Vergl. hierzu Laband a. a. O. 88 60ff.
10) Vergl. oben im Texte § 66.