Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

490 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. 8 146 
Fünfter Abschnitt. 
§ 146. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Durch die Be- 
gründung des Deutschen Reiches und durch die sich daran anschließende bundesstaatliche 
Gesetzgebung ist das Recht Badens, seine Angelegenheiten gegenüber fremden Staaten 
selbständig zu verwalten, zwar wesentlich beschränkt, jedoch nicht grundsätzlich aufge- 
hoben worden !). 
Wenn es auch dem Reiche und den von ihm bestellten völkerrechtlichen Organen 
zur besonderen Pflicht gemacht ist, die Interessen der Einzelstaaten mit zu vertreten, 
und wenn auch die Geltendmachung der wirksameren völkerrechtlichen Machtmittel 
allein in die Hände des Reiches gelegt ist, so ist es doch dem badischen Staate nicht 
versagt, an außerdeutschen Höfen Gesandte zu beglaubigen und die Beglaubigung 
der Gesandten außerdeutscher Staaten bei sich anzunehmen 2). Das Gleiche gilt auch 
für das Verhältnis zu den außerbadischen Staaten des deutschen Reiches, für welches 
die RV. für den Fall von Streitigkeiten besondere Anordnungen getroffen hat 8). 
Ausgeschlossen kraft direkter reichsrechtlicher Vorschrift ist die Entsendung von badi- 
schen Konsuln nach außerdeutschen Ländern 4), jedoch steht es Baden nach wie vor 
frei, mit den zum Reiche gehörenden Staaten einen konsularischen Verkehr zu unter- 
halten und den von außerdeutschen Staaten ernannten Konsuln für das Gebiet des 
Großherzogtums das Exequatur zu erteilen 5). 
Badische Gesandtschaften sind zur Zeit nur in einzelnen deutschen Staaten ein- 
gerichtet "); außerhalb Deutschlands besteht eine badische diplomatische Vertretung 
nicht. Dagegen sind bei der badischen Regierung eine Reihe von Gesandten außer- 
deutscher Staaten beglaubigt 7); badische Konsulate befinden sich in vier norddeutschen 
Städten §). 
Das gesamte im diplomatischen Dienste tätige Personal untersteht dem Mini- 
sterium des Großherzoglichen Hauses und der Auswärtigen Angelegenheiten, das 
auch den Verkehr Badens mit dem Reiche vermittelt. 
Ueber den Abschluß von Staatsverträgen bestehen in Baden 
keine besonderen Vorschriften. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Erlan- 
gung der völkerrechtlichen Gültigkeit solcher Verträge die Mitwirkung des Landes- 
herrn oder der von ihm beauftragten Personen genügt "). Sollen jedoch die in einem 
Staatsvertrage enthaltenen Anordnungen, die in den Bereich der einheimischen 
Gesetzgebung eingreifen, innerhalb des Großherzogtums zum Vollzug kommen, so 
ist insoweit die Zustimmung der Stände einzuholen. Daß hierbei die für das Zustande- 
kommen eines formellen Gesetzes geltenden Vorschriften nicht immer eingehalten 
zu werden pflegen, ist an anderer Stelle bereits hervorgehoben worden 10). 
1) Vergl. Laband St. d. D. R. 71f. 
2) Vergl. Laband a. a. O. § 10 a. E., 8 16, 8 23. 
3) RV. F 76 Abs. 1. 
4) RV. Art. 4 giff 7; Art. 56; Konsulatsges. v. 8. Nov. 1867 (BGBl. S. 137). 
5) Laband a. a. O 672 u. 3521 a. E. 
6) Am preußischen, bayerischen und württembergischen Hofe. 
7) Von Bayern, Belgien, Großbritannien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Preußen, 
Rußland, Sachsen, Schweden, Spanien und Württemberg. 
8) In Brenien, Hamburg, Leipzig und Stettin. 
9) Vergl. hierzu Laband a. a. O. 88 60ff. 
10) Vergl. oben im Texte § 66. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.