492 Das Militärwesen. 8 147
Abzeichen trägt, und für das auch einige besondere Bestimmungen gelten. Die alten
Fahnen und Standarten sind beibehalten, ebenso das badische Wappen am Helm.
Vor Einführung der Reichskokarde wurde von den Mannschaften die Landeskokarde
weiter getragen. Die Offiziere tragen dieselbe heute noch neben der Kokarde des
Reichs; deren Schärpen und Portepees zeigen die Reichsfarben 1).
Den badischen Truppenteilen sollen, soweit als möglich, ständige Garnisonen
innerhalb der Grenzen des Großherzogtums angewiesen werden?). Ebenso sollen
nur insoweit, als besondere militärische oder politische Rücksichten es erfordern, in
die Ortschaften des Großherzogtums andere Bundestruppen in Garnison gelegt
werden, vorbehaltlich besonderer Verfügung wegen der Besetzung von Rastatt.
Der Großherzog hat das Recht, bei seiner Person oder bei den badischen Trup-
penteilen Offiziere à la suite nach freier Wahl zu ernennen, deren etwaige
Besoldung und dereinstige Pensionierung jedoch nicht aus Reichsmitteln erfolgt.
Bei der Auswahl und dem Wechsel seiner Adjutanten sowie von Ordonnanzoffi-
zieren für die Großherzoglichen Prinzen soll der Großherzog insofern unbe-
schränkt sein, als nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen; die Besoldung dieser
Offiziere erfolgt aus Reichsmitteln. In betreff der badischen Truppenabteilungen
sollen bei der Anstellung und Versetzung von Offizieren die etwaigen Wünsche
des Großherzogs tunlichste Berücksichtigung finden 3).
Alle in die badischen Truppenteile eintretenden Offiziere, Portepefähnriche,
Aerzte und Militärbeamten im Offiziersrang haben, nachdem sie dem König von
Preußen als ihrem obersten Kriegsherrn den Fahneneid geschworen, sich mittels
eines Reverses zu verpflichten: Das Wohl und Beste des Großherzogs zu fördern,
Schaden und Nachteile von ihm und seinem Hause und Lande abzuwenden).
Dem Großherzoge sind endlich die bei den badischen Truppenteilen vor-
kommenden wichtigeren Vorfälle zu melden, außerdem sind ihm gewisse fort-
laufende Anzeigen zu erstatten 5).
2. Die nach § 66 der RVerf. dem Großherzog von Baden zukommenden
territorialen Militärhoheitsrechte haben durch die Militärkonvention
folgende Bestimmung erfahren: der Großherzog und die Großherzogliche Familie
erhalten von allen im Großherzogtum garnisonierenden Truppen die dem Lan-
desherrn und dessen Angehörigen zukommenden Ehrenbezeugungen. Der Großherzog
steht zu diesen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und übt als
solcher neben den damit verbundenen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinar-
strafgewalt aus. Die bezüglichen Befehle gehen direkt an die betreffenden Abtei-
lungskommandeure. Ebenso steht dem Großherzog die freie Verfügung über die
innerhalb Badens dislozierten Truppen zu Zwecken des inneren Dienstes zu.
Die badischen Hoheitszeichen werden in Wappen und Farben an den dem
deutschen Militär eingeräumten Lokalitäten und Garnisonseinrichtungen beibe-
Trainbataillon. Zum XIV. Armeekorps gehören außerdem 3 preuß. Infant.= u. ein Kavall.=
Regt. sowie zwei Jägerbataillone (darunter ein Mecklenburgisches).
1) Art. 2 u. 3 M. K.
2) Art. 4 M.K. Einzelne badische Regimenter garnisonieren im Reichsland.
3) Art. 6 ff. M. K.
4) Art. 3 Abs. 4 M.K.
5) Nähere Einzelheiten siehe in Art. 8 Mil.Kon.