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ist dem Präsidenten der ersten Kammer und, wenn der Landtag nicht versammelt
ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
§ 29. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Bei der Wahl der grundherrlichen Ab-
geordneten sind alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Großherzog-
tum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 180é6 die Eigenschaft der
Reichsunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand.
(2.) Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als Stamm-
gut anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge ver-
erblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der di-
rekten Steuern auf mindestens zweimalhunderttausend Mark veranschlagt ist, kann
durch Entschließung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme
an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die Vor-
aussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.
§ 30. (Gesetz vom 24. August 1904.) In Ermangelung des katholischen Lan-
desbischofs tritt der Bistumsverweser in die erste Kammer ein.
§31. (Gesetz vom 24. August 1904.) Vom Großherzog werden in die erste
Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand
und Geburt.
§32. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die zwei höheren richterlichen Beamten,
werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung
der vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten
der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der Städte und
Kreise für die vierjährige Landtagsperiode.
§ 32 a. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Bei den Wahlen der im #27 Ziff. 4
bis 7 bezeichneten Mitglieder sind nur solche Personen berechtigt, welche die badische
Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen Wohnsitz haben, mindestens
fünfundzwanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der im 35 bezeichneten Tat-
sachen vorliegt.
(2.) Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das
dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß
§s 35 Ziffer 4 schließt die Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wähl-
barkeit müssen auch die im §+ 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen.
(3.) Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen die Wahl-
berechtigung auf die ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei
den Wahlen der Grundherren die Wählbarkeit auf die nach § 29 Wahlberechtigten
beschränkt.
8 32b. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Wer Mitglied der zweiten Kammer
ist, kann nicht als Mitglied in die erste Kammer eintreten.
(2.) Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur
zweiten Kammer an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten Kammer auf.
*33. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die zweite Kammer besteht aus drei-
undsiebenzig Abgeordneten. Die Abgeordneten werden jeder in einem besonderen
Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt.
§ 34. (Gesetz vom 24. August 1904.) Zur Abstimmung bei der Wahl der Ab-
geordneten zur zweiten Kammer sind die männlichen Personen über fünfundzwan-
zig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohn-
sitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedoch genügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls der Wohn-
sitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat.
§ 35. (Gesetz vom 23. August 1904.) Die Befugnis zur Ausübung der Wahl-
berechtigung ruht:
. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen geistiger Ge-
brechen unter Pflegschaft steht;
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet ist.
während der Dauer des Konkursverfahrens;
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus-