Anhang: Verfassungsurkunde §## 36—45. 501
genommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder
im letzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hat; die Befreiung
von der Entrichtung des für den Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten
schuldigen Entgelts und die unentgeltliche Beschaffung der für die Besucher
solcher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armenunter-
stützung;
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne Stundung
erhalten zu haben bei Abschluß der Wählerliste mit der Entrichtung einer
ihm für das vorausgegangene Steuerjahr gegenüber dem Staat oder der
Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rückstand ist.
§ 36. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Alle wahlberechtigten Staatsange-
hörigen sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche im Zeitpunkt der Wahl das
dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche 35 Ziffer 1 bis 3
Anwendung findet.
(2.) Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtsgerichte und No-
tariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen--, Forstverwaltung,
der staatlichen Hochbau-, Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die
Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht
wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört.
§ 37. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Sämtliche Abgeordnete der zweiten
Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode).
(2.) Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem
vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt.
(3.) Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der periodi-
schen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.
§ 38. (Gesetz vom 24. August 1904.) Im übrigen werden die Vorschriften
über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die
Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.
8 39. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Auf die durch Wahl, durch Ernen-
nung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Landtag
kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist bei versam-
meltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem Präsiden-
ten des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten
Verzichts findet nicht statt.
(2.) Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch Tod, Ver-
zicht oder durch Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzun-
gen ausgeschieden, so hört die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag
Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den
Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft im Landtag verloren haben
würde.
§ 40. (Gesetz vom 24. Aug 1904.) Die aus dem Landtage ausgetretenen ge-
wählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
8 40a. (Gesetz vom 21. Dezember 1869.) Wenn ein durch Wahl ernanntes
Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt ver-
bunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle
in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
6 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen
Mitglieder.
#42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie
auflösen.
§ 43. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die Auflösung der Ständeversammlung
bewirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode Gewählten oder Ernannten ihre
Mitgliedschaft verlieren.
# 44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung erschöpft ist, so
muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
8 46. (Gesetz vom 21. Dezember 1869.) Der Großherzog ernennt für jeden