Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

506 Anhang: Verfassungsurkunde §§8 671—75. 
gekommen ist, wenn die zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch den Be- 
schluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. 
(2.) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der 
zweiten Kammer jene Handlung gebilligt hat. 
8 67g. (Gesetz vom 20. Februar 1868.) Verordnungen und Verfügungen des 
Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen, 
sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde 
zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem 
Minister gegengezeichnet ist. 
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Fo#men der Beratungen. 
§s 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern vom 
Großherzog in Person, oder von einem von Ihm ernannten Kommissär eröffnet und 
geschlossen. 
3 69. (Gesetz vom 17. Februar 1849.) Sämtliche neu eintretende Mitglieder 
schwören bei Eröffnung des Landtags folgenden Eid: 
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und 
Aufrechterhaltung der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des 
ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände 
oder Klassen, nach meiner inneren Ueberzeugung zu beraten: So wahr mir Gott helfe! 
§ 70. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die Annahme eines Entwurfs, sowie die 
Ablehnung eines landesherrlichen Vorschlags können in jeder Kammer sowohl nach 
Vorberatung in einem besonderen Ausschusse, als auch ohne solche erfolgen, letzteres 
aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens drei 
Tagen getrennten Beratung und Abstimmung. Ein von der einen Kammer an die 
andere gebrachter Entwurf oder Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlägen an die 
andere Kammer zurückgegeben werden. 
§ 71. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer 
Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind, die Zustimmung der 
absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. 
(2.) Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. 
(3.) Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzuneh- 
menden Wahlen wird, unbeschadet der in § 51 enthaltenen Vorschrift, durch die Ge- 
schäftsordnungen geregelt. 
§ 72. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die erste Kammer wird durch die Anwesen- 
heit von mindestens fünfzehn, die zweite Kammer durch die Anwesenheit von min- 
destens siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten, beschlußfähig. 
8 73. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Zur gültigen Abstimmung über Ent- 
würfe, durch welche die Verfassung ergänzt, erläutert oder abgeändert werden soll, 
wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mit-ä 
glieder erfordert. 
(2.) Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer die im 527 
Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode 
am Landtage weder in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt. 
8 74. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung 
nach § 61 Absatz 4 wird erfordert, daß in jeder Kammer die zur Beschlußfassung nötige 
Zahl von Mitgliedern anwesend ist. 
(2.) Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durchzählung die 
Mehrheit der in beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen hat; 
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer. 
6 75. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Außer bei der Eröffnung und bei der 
Schließung des Landtags dürfen die beiden Kammern nicht zusammentreten. 
(2.) Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander abweichen, kann 
auf Anregung der einen oder andern Seite durch Vermittelung der Präsidenten zum 
Zweck einer Verständigung ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen 
stattfinden.
	        
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