Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

40 Die Organisation. Der Großherzog. 814 
  
Witwen und Kindern bewilligten Pensionen, die letzteren jedoch nur während der 
Regierung des Großherzoges, der sie bewilligt hat; 
d) Der gesamte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall und die Hof- 
jagd, sowie für die Unterhaltung der dazu gehörenden Inventarien; 
e) Die Kosten für die Unterhaltung sämtlicher, zur Hofausstattung gehörigen 
Gebäude und Gärten u. s. w.; 
f) Alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Hofausgaben, die nicht 
von der Staatskasse übernommen wurden. 
Die Rechtsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. März 1854 zwischen 
dem Monarchen und dem Staate begründet worden sind, sind rein öffentlich 
rechtlicher Natur; sie sollen nicht etwa ein privatrechtliches Entgelt für die dem 
Staate überlassenen Domänennutzungen darstellen, sie sind vielmehr allein im 
öffentlichen Interesse geschaffen worden, um dem Monarchen diejenige äußere 
Stellung zu garantieren, welche die Würde und das Ansehen der Krone von 
ihm verlangen. An diesem öffentlich-rechtlichen Charakter wird auch dadurch 
nichts geändert, daß die Verfassungsurkunde die Zivilliste, wie erwähnt, auf den 
Ertrag der dem Staate überlassenen Domänen radiziert, d. h. dem Landesherrn 
ein Pfandrecht an diesem Ertrage eingeräumt hat. Deshalb gehören Streitig- 
keiten zwischen dem Großherzoge und dem Staate wegen des Anspruches auf 
die Zivilliste nicht vor die bürgerlichen Gerichte 19. 
Dem öffentlich rechtlichen Charakter der Zivilliste entspricht es, daß das Gesetz 
sie für unveräuß erlich erklärt, und vorschreibt, daß dieselbe ihrem 
Zwecke nicht entzogen werden und mit keiner Verbindlichkeit belastet werden 
darf, die die Regierungszeit des Großherzogs, der dieselbe eingeht, überschreitet 
(Ges. v. 3. März 1854, Art. 3). 
Diese Verfügungsbeschränkungen gelten jedoch, da die Zivilliste, soweit sie 
in einer Geldleistung besteht, in einer festen Pauschalsumme dargeboten wird, 
und da eine Pflicht des Landesherrn zur Rechnungsablage nirgends vorgeschrieben 
ist, nicht auch bezüglich der Verwendung der vom Landesherrn aus den Ein- 
künften der Zivilliste gemachten Ersparnisse. Diese letzteren gehen vielmehr in 
das freie Privatvermögen des Monarchen über. 
Die Einkünfte, die der Landesherr aus dem Genuß der Zivilliste bezieht, 
sind steuerfrei 2). 
Die Verwaltung der dem Landesherrn zustehenden öffentlich rechtlichen 
Bezüge liegt in den Händen der seit dem 26. September 1880 als ein Ober- 
hofamt eingerichteten Generalintendanz der Großherzoglichen 
Zivillistes), der eine Reihe von anderen Hosstellen (Hofzahlamt, Hoffinanz- 
amt, zwei Hofforst= und Jagdämter, die Direktion der Kunsthalle und der Ge- 
mäldegallerie u. s. w.) untergeordnet sind ). 
1) Da eine die verwaltungsgerichtl. Kompetenz begründende Sonderbestimmung nicht er- 
lassen ist, so fehlt für solche Streitigkeiten ein uständiger Richter. Vgl. v. Seydel, Bayr. 
StR. 1 §+ 54 S. 183 und Rehm a. a. O. S. 
2) Vgl. oben § 13 a. E. 
3) G.u. VOl-. Nr. 32. 
4) Vgl. Hof= und St.-Handbuch Jahrgang 1902 S. 48 ff.
	        
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