Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

44 Die Thronfolge. Der Großherzog. 8 15 
  
8. Wenn auch ausdrücklich nur für den Fall der Nachfolge der kognatischen 
Linie verordnet, so ist es doch als allgemein gültige Vorschrift anzusehen, daß 
der zur Thronfolge in Baden Berufene nicht zugleich in einem andern Staate 
die Stellung des Monarchen oder Thronfolgers einnehmen darf 1). Verzichtet 
er beim Anfallen des badischen Thrones nicht auf diese Stellung, so geht die 
Nachfolge in Baden auf den nächsten nicht im gleichen Verhältnisse stehenden 
Anwärter über 2). 
III. Nach der im Hausgesetze vom 4. Oktober 1817 festgelegten und in die 
Verfassung übernommenen Thronfolge or dnung waren in erster Reihe 
folgende fünf Linien berufen, innerhalb deren für die Bestimmung des Regierungs- 
nachfolgers das Recht der Erstgeburt entscheidend sein sollte: 3) 
1. Die männlichen Nachkommen des Großherzogs Karl. 
2. Die Linien des Markgrafen, späteren Großherzogs Ludwig. 
3. Die Linien des Markgrafen Karl Leopold Friedrich, des späteren Groß- 
herzogs Leopold. 
4. Die Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August, 
5. Die Linie des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst. 
Für den Fall, daß diese fünf Linien im Mannesstamme erlöschen sollten, 
ist die Erbsolge der männlichen Nachkommen der von Großherzog Karl 
Friedrich abstammenden Prinzessinnen und zwar in der Weise vorgesehen, daß, 
ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Re- 
genten, nach dem Erstgeburtsrecht und der Linial-Erbfolge berufen sein sollen: 
1. Die Nachkommen der Töchter des Großherzogs Karl. 
2. Die Nachkommen der Schwestern des Genannten. 
3. Die Nachkommen der Prinzessinnen aus den oben unter 3—5 genannten Linien, 
a) des Markgrafen Karl Leopold Friedrich, 
b) des Markgrafen Wilhelm Ludwig August, 
c) des Markgrafen Maximilian Friedrich, Johann, Ernst. 
Das Verhältnis dieser Linien zu einander ist derart normiert, daß die der 
Zahl nach folgende immer erst dann eintritt, wenn die vorhergehende im 
Mannesstamme „erloschen“ ist. Abmachungen einzelner Linien untereinander 
wegen anderweiter Bestimmung der Reihenfolge (Rang-Ausweichungen) können 
nach dem oben ausgeführten für den Staat nur in Betracht kommen, wenn sie 
die Sanktion durch ein Verfassungsgesetz erhalten haben. 
1) Bornhaka. a. O. S. 15 hält diese Verallgemeinerung der nur für die kognatische Nach- 
folge gegebenen Vorschrift für unzulässig. Die gesamte badische Literatur steht auf dem anderen, 
im Texte vertretenen Standpunkt, der allein dem wahren Willen des Gründers der Dynastie und 
des Hausgesetzes entspricht. 
2) Husges. 83 Ziff. 4 lit. C. Das Glaubensbekenntnis ist auf die Nachfolgefähigkeit ohne Ein- 
fluß. Jedoch wird die Eigenschaft eines kath. Priesters wegen der damit verbundenen rechtlichen 
Unselbständigkeit als ein Unfähigkeitsgrund angesehen. Vgl. Wielandt a. a. O. S. 28 i, für 
diese Ansicht spricht auch die von Moser, Einleitung in d. Markgr. bad. StR. S. 25 bezeugte 
Praxis der älteren Zeit. 
3) Die erste dauernde Einführung der Primogenitur und der Linealerbfolge (damals nur für 
die Agnaten) geschah im Jahre 1615 durch das Testament des Markgrafen Georg Friedrich zunächst 
für Baden-Durlach. Später wurde diese Einrichtung auch auf den Fall der Erwerbung der baden- 
badischen Lande ausgedehnt. Vgl. hierüber sowie über die frühere Behandlung der Kognaten; 
Eisenlohr a. a. O. S. 45 ff.
	        
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