54 Die Organisation. Der Großherzog. § 17
Fixierung der einzelnen Leistungen beansprucht wurde, unternahm es die
Regierung bereits im Jahre 1831, die ganze Materie gesetzlich zu regeln. Der
damals vorgelegte Entwurf eines Gesetzes kam jedoch, weil sich über einzelne
Punkte Meinungsverschiedenheiten ergaben, nicht zur Verabschiedung. Eine
Verständigung mit den Kammern wurde erst im Jahre 1839 auf Grund eines
neu ausgearbeiteten Entwurfes erzielt, nachdem vorher, im Jahre 1833, durch
ein besonderes Gesetz über die Frage der Pensionierung der Diener der apa-
nagierten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses eine Entscheidung getroffen
war 1).
Das Apanagegesetz vom 21. Juli 1839 hat in Anlehnung an die in der letzten
Zeit im Großherzoglichen Hause bestehende Uebung mit dem System der Natural-
leistungen grundsätzlich gebrochen und hat an deren Stelle die Geldleistungen ge-
setzt. Es hat ferner in Abweichung von der in einigen anderen deutschen Staaten
damals bereits getroffenen Regelung nicht die Apanagierung nach Linien, son-
dern das System der persönlichen Apanagen angenommen unter Fixierung
einer Höchstgrenze, welche durch den Gesamtaufwand an Apanagen nicht über-
schritten werden darf. Als Naturalleistung ist nur die dem Erbgroßherzog, der
Großherzogin-Witwe und der Erbgroßherzogin-Witwe zu überlassende Wohnung
vorgesehen, sowie die Nutzung der sogen. vier Pfälzerhöfe (darüber unten).
Die im Gesetze bestimmten Leistungen der Staatskasse zerfallen in wieder-
kehrende und einmalige.
Zu den ersteren gehören:
a) Die Apanagen im engeren Sinn 2).
Sie bestehen aus festen, sich gleichbleibenden, im Gesetze genau bestimmten
Beträgen, deren Bezug einem jeden Prinzen und jeder Prinzessin des Großher-=
zoglichen Hauses vom Zeitpunkte der erlangten Volljährigkeit an zukommt. Die
Apanage der männlichen Mitglieder des Großherzoglichen Hauses wird im Falle
des Eingehens einer mit Einwilligung des Großherzogs abgeschlossenen standes-
gemäßen Ehe verdoppelt. Der Apanagebezug der Prinzessinnen beginnt jedoch
erst, wenn beide Eltern bereits verstorben sind, oder wenn die Prinzessinnen mit Ge-
nehmigung des Großherzogs aus dem elterlichen Hause scheiden, um ein eigenes
Haus zu begründen 3). Die Apanage des Erbgroßherzoges, der außerdem eine
standesgemäße Wohnung 4) zu beanspruchen hat, beläuft sich im einfachen Betrage
nach der Bestimmung des Gesetzes auf 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pfg.), die der
nachgeborenen Söhne eines Großherzogs auf 20 000 fl. (34 285 Mk. 71 Pfg.),
die der übrigen Prinzen auf 12 000 fl. (20 571 Mk. 75 Pfg.) Die Apanage
1) Ges. v. 5. Novemb. 1833 Reg. Bl. 46 S. 252. Dasselbe verleiht der Regierung die Befugnis,
denjenigen Dienern der apanagierten Mitgl. des Gr. Hauses, die „für die auf den fürstlichen Stand
bezüglichen Zwecke angestellt“ und beim Tode ihrer Dienstherrschaft mehr als fünf Jahre im Dienste
gestonden waren, einmalige „Abfindungen" zu gewähren, an deren Stelle bei einer mehr als zwan-
zigjährigen Dienstzeit dauernde Bewilligungen treten können. Für die Versorgung der Hinterblie-
benen derartiger Diener war in gleicher Weise Vorkehr getroffen worden, wie dies bezügl. der
übrigen Hofdiener geschehen. Vgl. oben § 13 und Ges. v. 9. Juni 1900. G.u. VOBl. S. 789.
2) Apan. Ges. §8 1 u. ff.
3) Apan. Ges. 9J§8 5, 6. Vorher erhalten dieselben nur ein sogenanntes Nadelgeld.
4) Die dem Mieter obliegende Unterhaltung sowie die Beschaffung des Mobiliars ist Sache
des Erbgroßherzogs.